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an das Webstoffmeldeamt — zu richten, und zwar, wenn sie Baumwoll-Nähfaden be—
treffen, an Sektion W. II, wenn sie Flachs-, Hanf= oder Ramie-Nähfaden betreffen, an
Sektion W. III. [10
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt am 30. Dezember 1916 in Kraft.
Stuttgart, 30. Dezember 1916. Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
2. Höchstpreise.
Nr. W. II. 2800/8. 17. K. R. A.
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armcekorps.
Bekanntmachung
über Höchstpreise für Baumwollspinnstoffe und Baumwollgespinste.
Vom 2. Oktober 1917.
(Neufassung der Bekanntmachung über Hoöchstpreise für Baumwollspinnstoffe und Baum-
wollgespinste Nr. W. II. 1800/2. 16. K. R. A. vom 1. April 1916.)
(Veröffentl. in der Beil. z. Staatsanz. vom 1. April 1916 Nr. 77.)
(Beil. z. Staatsanz. vom 2. Oktober 1917 Nr. 230 S. 1781.)
Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den Belagerungs-
zustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 813), ferner des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 339) in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 5160)
in Verbindung mit den Bekanntmachungen über die Aenderung dieses Gesetzes vom
21. Januar 1915, 23. September 1915, 23. März 1916 und 22. März 1917 (Reichs-
Gesetzbl. 1915 S. 25 und 603, 1916 S. 183, 1917 S. 253) auf Ersuchen des Kriegs-
ministeriums zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß Zuwiderhand-
lungen gemäß den in der Anmerkung#) abgedruckten Bestimmungen bestraft werden,
sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen angedroht sind. Auch
kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung
unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603)
untersagt werden. 81
Es dürfen nicht übersteigen die Preise:
a) für Baumwolle, Linters, Baumwollabgänge, Baumwollab—
fälle und Kunstbaumwolle, die in der Preistafel 1 („Baumwollhöchstpreise“),
b) für Baumwollgespinste, die in der Preistafel 2 („Baumwollgarnhöchstpreise“,)
genannten Sätze. §2
Von den Anordnungen dieser Bekanntmachung sind ausgenommen:
Auslandsspinnstoffe und Auslandsgarne im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 4 des Spinn-
und Webverbots Nr. W. II. 1700/2. 16. K. R. A. in der Fassung der Bekanntmachung
Nr. W. II. 5700/4. 16. K. R. A.).
§ 3.
Die Baumwollhöchstpreise gelten ab Lagerstelle bei sofortiger Zahlung ohne Abzug.
84.
Die Baumwollgarnhöchstpreise verstehen sich ab Fabrik oder Lagerstelle. Bei Zahlung
binnen 30 Tagen tritt ein Kassenabzug von 2 v. H., bei Vorausbezahlung ein Kassen-
abzug von 2½ v. H. ein.
Bei Bündelgarnen soll das gepreßte Bündel von 10 Pfund englisch ohne Schnüre,
Deckel und Papier nicht weniger als 9⅞ Pfund englisch (4,480 kg) oder bei metrischer
Numerierung 4,938 kg netto Garn wiegen. Abweichungen sind zu vergüten. Bei Hülsen-
garnen verstehen sich die Preise einschließlich der Hülsen.
Das Gewicht der Hülsen soll jedoch bei Warpkops und Mulekops auf kurzen Hülsen
1½ v. H., bei Pinkops von normaler Größe und darüber, ferner bei Trosselkops auf
leichten Hülsen und bei Kreuzspulen 2½ v. H. des berechneten Kopsgewichtes (Gewicht
von Garn und Hülsen) nicht übersteigen. Ueberschreitet das Hülsengewicht diese Grenzen,
so ist der Unterschied zwischen dem erlaubten und dem tatsächlichen Hülsengewicht zum
vollen Garnpreis zu vergüten.
1) H. B. S. 6.
Baumwollspinn=
stoffe und Baum-
wollgespinnste.
H. B. S. 188.
H. B. S. 193.