Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Königl. Württ.) Armeekorps mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse.

H. B. S. 306. 
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mischten und gewolften wollenen und halbwollenen Kunstwollen aus Abfällen der Textil— 
industrie und in Mischungen untereinander oder mit anderen tierischen oder pflanzlichen 
Spinnstoffen aller Arten#. 
§ 2. 
Beschlagnahme. 
Alle von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden hiermit beschlagnahmt, 
soweit sich nicht aus nachstehenden Bestimmungen Ausnahmen ergeben. 
– 3. 
Wirkung der Beschlagnahme. 
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den 
von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen über diese 
nichtig sind, insoweit sie nicht auf Grund der folgenden Anordnungen erlaubt sind. Den 
rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvoll- 
streckung oder Arrestvollziehung erfolgen. 
84. 
Veräußerungserlaubnis. 
Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung und Lieferung der beschlagnahmten 
Gegenstände, soweit es sich um Kunstwolle oder deren Mischungen mit andern tierischen 
und pflanzlichen Spinnstoffen handelt, an die Kriegswollbedarf Aktiengesellschaft, Berlin 
SW 48, Verl. Hedemannstr. 1—6, und soweit es sich um Kunstbaumwolle oder deren 
Mischungen mit anderen pflanzlichen Spinnstoffen handelt, an die Kriegs Hadern A. G., 
Berlin SW 11, Leipziger Straße 76, erlaubt. 
Von den Gegenständen, deren Ankauf die Kriegswollbedarf Aktiengesellschaft oder die 
Kriegs Hadern A. G. ablehnt, sind innerhalb 2 Wochen nach Empfang des ablehnenden 
Bescheides an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektion W. IV., des Königlich Preußischen 
Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstraße 10, Muster zu senden. Die 
Kriegs-Rohstoff-Abteilung bestimmt über die Verwendung dieser Gegenstände oder gibt 
sie frei. 
Die Besitzer der beschlagnahmten Gegenstände haben die Enteignung zu gewärtigen, 
sofern sie nicht bis zum 15. Mai 1917 ihre Bestände an die im Abs. 1 bezeichneten Stellen 
angeboten haben. Ueber die Uebernahmepreise im Falle der Enteignung entscheidet 
mangels Einigung, 
a) soweit Höchstpreise 2) festgesetzt sind oder werden, gemäß § 2 Abs. 4 des Höchstpreis- 
gesetzes vom 4. August 1914, die höhere Verwaltungsbehörde; 
b) soweit Höchstpreise für diese Gegenstände nicht festgesetzt sind, das Reichsschiedsgericht 
für Kriegswirtschaft. § 5 
Verarbeitungserlaubnis. 
Trotz der Beschlagnahme ist die Verarbeitung der von dieser Bekanntmachung betrof- 
fenen Gegenstände (§ 1) der Kriegswollbedarf A. G. und der Kriegs Hadern A. G., Ber- 
lin, sowie den Personen oder Firmen erlaubt, welchen die Gegenstände von einer der vor- 
genannten Gesellschaften oder in deren Auftrage zur Verarbeitung geliefert werden. 
86. 
Ausnahmen von der Beschlagnahme. 
Von der Beschlagnahme sind ausgenommen: 
1) Es wird auf die Bekanntmachung W. IV. 3078/11. 16. K. R. A., betreffend das Reißen von 
Lumpen (Hadern), vom 25. Januar 1917 verwiesen, nach welcher das Reißen von Lumpen 
(Hadern) oder neuen Stoffabfällen aller Art im allgemeinen nicht gestattet it. Z 
2) Es wird auf die Bekanntmachung W. IV. 2500/2. 17. K. R. A.z), betreffend Höchstpreise 
für Kunstbaumwolle aller Art, vom 1. April 1917 und auf die Bekanntmachung W. II. 1800/2. 
16. K. R. A.-), über Höchstpreise für Baumwollspinnstoffe und Baumwollgespinste bom 1. April 
1916 sowie die Nachträge zu der Bekanntmachung über Höchstpreise für Baumwollspinnstoffe un 
Baumwollgespinste W. II. 1800/5. 16. K. R. A.), W. II. 1800/ 16. K. R. A..-), W. II. 
1800/1. 17. K. R. A.ö) verwiesen. 
) Veröffentlicht im Staatsanz. vom 2. April 1917 Nr. 77. H. B S. 219. 
25 Veröffentlicht in der Beil. z. Staatsanz. vom 1. April 1916 Nr. 77. H. B. S. 205. 
85 Veröffentlicht in der Beil. z. Staatsanz. vom 26. Mai 1916 Nr. 122. H. B. S. 208. 
) Veröffentlicht in der Beil. z. Staatsanz. vom 30. September 1916 Nr. 229. H. B. S. 212. 
6) Veröffentlicht in der Beil. z. Staatsanz. vom 1. März 1917 Nr. 50. H. B. S. 213. 
  
  
  
  
  
 
	        
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