8 5.
Der Bundesrat, der Reichskanzler oder die von diesem bestimmten Behörden setzen
die Höchstpreise fest. Soweit der Bundesrat, der Reichskanzler oder die von diesen be—
stimmten Behörden Höchstpreise nicht festgesetzt haben, können die Landeszentralbehörden
oder die von ihnen bestimmten Behörden Höchstpreise festsetzen.
86.
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder
mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer die nach § 1 festgesetzten Höchstpreise überschreitet;
2. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrags auffordert, durch den die Höchst-
preise überschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrag erbietet;
3. wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung (88§ 2, 3) betroffen ist, beiseite
schafft, beschädigt oder zerstört;
4. wer der Aufforderung der zuständigen Behörde zum Verkaufe von Gegenständen,
für die Höchstpreise festgesetzt sind (§ 4), nicht nachkommt:
5. wer Vorräte an Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, den zuständigen
Beamten gegenüber verheimlicht;
6. wer den nach § 5 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
Bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen Nr. 1 oder 2 ist die Geldstrafe mindestens
auf das Doppelte des Betrags zu bemessen, um den der Höchstpreis überschritten worden
ist oder in den Fällen der Nr. 2 überschritten werden sollte; übersteigt der Mindestbetrag
zehntausend Mark, so ist auf ihn zu erkennen. Im Falle mildernder Umstände kann die
Geldstrafe bis auf die Hälfte des Mindestbetrags ermäßigt werden.
Bei Zuwiderhandlungen gegen Nr. 1 und 2 kann neben der Strafe angeordnet werden,
daß die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekanntzumachen ist, auch kann
neben Gefängnisstrafe auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände, auf die sich die strafbare Hand-
lung bezieht, erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
87.
Der Bundesrat wird ermächtigt, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu welchem dieses Gesetz
wieder außer Kraft tritt.
88.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.
Gesetz, betreffend Höchstpreise.
Vom 4. August 1914. (Reichs-Gesetzbl. S. 339.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen usw. verordnen im
Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
81.
Für die Dauer des gegenwärtigen Krieges können für Gegenstände des täglichen Bedarfs, ins-
besondere für Nahrungs= und Futtermittel aller Art sowie für rohe Naturerzeugnisse, Heiz= und
Leuchtstoffe Höchstpreise festgesetzt werden. «
§2.
Weigert sich trotz Aufforderung der zuständigen Behörde ein Besitzer der im § 1 genannten
Gegenstände, sie zu den festgesetzten Höchstpreisen zu verkaufen, so kann die zuständige Behörde
sie übernehmen und auf Rechnung und Kosten des Besitzers zu den festgesetzten Höchstpreisen
verkaufen, soweit sie nicht für dessen eigenen Bedarf nötig sind.
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden erlassen die erforderlichen
Anordnungen und Ausführungsbestimmungen.
84.
Wer die nach § 1 festgesetzten Höchstpreise überschreitet oder den nach § 3 erlassenen Aus-
führungsbestimmungen zuwiderhandelt oder Vorräte an derartigen Gegenständen verheimlicht
oder der Aufforderung der zuständigen Behörde nach § 2 nicht nachkommt, wird mit Geldstrafe
bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft.
85.
Der Bundesrat wird ermächtigt, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu welchem dieses Gesetz wieder
außer Kraft tritt.
86.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen
Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 4. August 1914.
(L. S.) Wilhelm.
Delbrück.