Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Königl. Württ.) Armeekorps mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse.

8 5. 
Der Bundesrat, der Reichskanzler oder die von diesem bestimmten Behörden setzen 
die Höchstpreise fest. Soweit der Bundesrat, der Reichskanzler oder die von diesen be— 
stimmten Behörden Höchstpreise nicht festgesetzt haben, können die Landeszentralbehörden 
oder die von ihnen bestimmten Behörden Höchstpreise festsetzen. 
86. 
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder 
mit einer dieser Strafen wird bestraft: 
1. wer die nach § 1 festgesetzten Höchstpreise überschreitet; 
2. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrags auffordert, durch den die Höchst- 
preise überschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrag erbietet; 
3. wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung (88§ 2, 3) betroffen ist, beiseite 
schafft, beschädigt oder zerstört; 
4. wer der Aufforderung der zuständigen Behörde zum Verkaufe von Gegenständen, 
für die Höchstpreise festgesetzt sind (§ 4), nicht nachkommt: 
5. wer Vorräte an Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, den zuständigen 
Beamten gegenüber verheimlicht; 
6. wer den nach § 5 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt. 
Bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen Nr. 1 oder 2 ist die Geldstrafe mindestens 
auf das Doppelte des Betrags zu bemessen, um den der Höchstpreis überschritten worden 
ist oder in den Fällen der Nr. 2 überschritten werden sollte; übersteigt der Mindestbetrag 
zehntausend Mark, so ist auf ihn zu erkennen. Im Falle mildernder Umstände kann die 
Geldstrafe bis auf die Hälfte des Mindestbetrags ermäßigt werden. 
Bei Zuwiderhandlungen gegen Nr. 1 und 2 kann neben der Strafe angeordnet werden, 
daß die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekanntzumachen ist, auch kann 
neben Gefängnisstrafe auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. 
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände, auf die sich die strafbare Hand- 
lung bezieht, erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 
87. 
Der Bundesrat wird ermächtigt, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu welchem dieses Gesetz 
wieder außer Kraft tritt. 
88. 
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. 
Gesetz, betreffend Höchstpreise. 
Vom 4. August 1914. (Reichs-Gesetzbl. S. 339.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen usw. verordnen im 
Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: 
81. 
Für die Dauer des gegenwärtigen Krieges können für Gegenstände des täglichen Bedarfs, ins- 
besondere für Nahrungs= und Futtermittel aller Art sowie für rohe Naturerzeugnisse, Heiz= und 
Leuchtstoffe Höchstpreise festgesetzt werden. « 
§2. 
Weigert sich trotz Aufforderung der zuständigen Behörde ein Besitzer der im § 1 genannten 
Gegenstände, sie zu den festgesetzten Höchstpreisen zu verkaufen, so kann die zuständige Behörde 
sie übernehmen und auf Rechnung und Kosten des Besitzers zu den festgesetzten Höchstpreisen 
verkaufen, soweit sie nicht für dessen eigenen Bedarf nötig sind. 
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden erlassen die erforderlichen 
Anordnungen und Ausführungsbestimmungen. 
84. 
Wer die nach § 1 festgesetzten Höchstpreise überschreitet oder den nach § 3 erlassenen Aus- 
führungsbestimmungen zuwiderhandelt oder Vorräte an derartigen Gegenständen verheimlicht 
oder der Aufforderung der zuständigen Behörde nach § 2 nicht nachkommt, wird mit Geldstrafe 
bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. 
85. 
Der Bundesrat wird ermächtigt, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu welchem dieses Gesetz wieder 
außer Kraft tritt. 
86. 
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen 
Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 4. August 1914. 
(L. S.) Wilhelm. 
Delbrück.
	        
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