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Die folgenden Meldungen sind für die bei Beginn des ersten Tages eines jeden zweiten
Monates vorhandenen Vorräte bis zum 10. des betreffenden Monats — bei der zweiten Mel—
dung demnach bis zum 10. Oktober 1915 — zu erstatten.
85.
Meldescheine.
Bei der ersten Meldung sind die Vorräte von sämtlichen in § 2 aufgeführten Gegenstände an-
zugeben; bei den folgenden Meldungen nur die Vorräte der in § 2 unter Ziffer 1 und 2 auf-
geführten Gegenstände.
Die Meldungen haben unter Benutzung der amtlichen Meldescheine für Bastfasern und Bast-
fasererzeugnisse zu erfolgen. Die Meldescheine für die erste Bestandsmeldung sind unverzüglich
nach erfolgter Bekanntmachung gegenwärtiger Verordnung, für die späteren Meldungen ent-
sprechend frühzeitig, bei dem Webstoffmeldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kgl. Kriegs-
ministeriums, Berlin 8W 48, Verl. Hedemannstraße 11, zu verlangen. Die Anforderung hat auf
einer Postkarte (nicht mit Brief) zu erfolgen, die nichts anderes enthalten darf, als die Kopfschrift:
„Betrifft Meldescheine für Bastfasern“, die kurze Anforderung der Meldescheine und die deutliche
Unterschrift und Firmenstempel mit genauer Adresse.
Die Bestände sind nach den vorgedruckten Stoffbezeichnungen getrennt anzugeben.
In denjenigen Fällen, in denen die Gewichte oder Mengen nicht ermittelt werden können,
sin schötungswesse Angaben einzutragen, mit dem besonderen Vermerk, daß die Angaben ge-
ätzt sind.
Sämtliche in den Meldescheinen gestellten Fragen sind genau zu beantworten. .
Die Meldescheine sind ordnungsmäßig frankiert an das Webstoffmeldeamt der Kriegs-Rohstoff—
Abteilung des Kgl. Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstraße 11, einzusenden.
Auf die Vorderseite der zur Uebersendung von Meldescheinen benützten Briefumschläge ist der
Vermerk zu setzen: „Enthält Meldescheine für Bastfasern“.
6. «
Besondere Meldebestimmungen.
Flachsstroh und Hanfstroh, welche am Stichtage noch nicht geerntet sind, müssen schätzungs—
weise gemeldet werden. Die genaue Meldung ist sofort nach der Einerntung unter Abzug des
Gewichtes des Samens vorzunehmen.
Die nach dem jeweiligen Stichtage eintreffenden, vor dem Stichtage aber schon abgesandten
Vorräte sind vom Empfänger unverzüglich nach Empfang zu melden.
Außer den Vorratsmengen ist anzugeben, wem die fremden Vorräte gehören, die sich im Ge—
wahrsam des Auskunftspflichtigen (88 3 und 4) befinden.
Auf einem Meldeschein dürfen nur die Vorräte eines und desselben Eigentümers, und die
Bestände einer und derselben Lagerstelle gemeldet werden.
Soweit Rohstoffe oder Garne nach dem 25. Mai 1915 aus dem Auslande eingeführt sind, hat
der Meldepflichtige dies bei Erstattung der Meldung anzugeben und auf Verlangen des Kriegs-
ministeriums, Kriegs-Rohstoff-Abteilung, den Nachweis dafür zu erbringen.
Anfragen, die vorliegende Verordnung betreffen, sind an das Webstoffmeldeamt der Kriegs-
Rohstoff-Abteilung des Kgl. Kriegsministeriums, Berlin 8W 48, Verl. Hedemannstr. 11, zu
richten; die Anfragen müssen auf dem Briefumschlag sowie am Kopf des Briefes den Vermerk
enthalten: „Betrifft Bestandsaufnahme für Bastfasern“.
Muster der gemeldeten Vorräte sind nur auf besonderes Verlangen dem Webstoffmeldeamt
zu übersenden.
§ 7.
Lagerbuch.
Jeder Meldepflichtige hat ein Lagerbuch einzurichten, aus dem jede Aenderung in den Vor-
ratsmengen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß. .
Beauftragten der Polizei= und Militärbehörden ist jederzeit die Prüfung des Lagerbuches, sowie
die Besichtigung des Betriebes zu gestatten.
8 8.
Ausnahmen.
Die Meldepflichtigen sind insoweit von einer Meldepflicht und Führung des Lagerbuches befreit,
als ihre Vorräte (einschließlich derjenigen in sämtlichen Zweigstellen, die sich im Bezirk der ver—
oononen Behörde befinden) am 2. August 1915, nachts 12 Uhr, geringer sind als (Mindest-
vorräte):
A#h ein Gesamtvorrat von 500 Kilogramm Faserstroh oder 100 Kilogramm ausgearbeitete
ohstoffea.
b) 100 Kilogramm Garne und Zwirne oder 100 Kilogramm Seilerwaren,
c) 200 Meter Gesamtlänge von Geweben gleicher Bezeichnung (z. B. alle Gewebe unter der
Bezeichnung Handtücher oder Bettücher. Nicht zu melden sind demnach alle gemusterten Ge-
webe (ausgenommen gestreifte Gewebe) und alle Bastfasergewebe, in denen Garne feiner als
Leinengarn Nr. 30 oder Baumwollgarn Nr. 32 enthalten sind. Ebenso sind nicht zu melden
alle Wirkwaren und Spitzen (vgl. § 2 Ziffer 4),
d) 500 Säcke aller zu meldenden Gattungen (vgl. § 2 Ziffer 5).
Auch diese Personen sind auf besonderes Verlangen der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kriegs-
ministeriums zur Meldung ihrer Vorräte oder zu Fehlmeldungen verpflichtet.