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Alle für Jute und Juteerzeugnisse bestehenden Bestimmungen betreffend Beschlagnahme (Ver—
fügungsbeschränkung) bleiben in Wirksamkeit. ·
§4.
Regelung der Erzeugnisse für Kriegslieferungen und der Erzeug-
nisse aus eingeführten Bastfasern und Halberzeugnissen.
1. Das Verbot erstreckt sich nmicht auf Seiler-, Web= und Wirkwaren irgendwelcher Art, welche
nachweislich zur Erfüllung von unmittelbaren oder mittelbaren Aufträgen auf Koviegslieferungen
dienen.
Kriegslieferungen im Sinne dieser Verordnungen sind:
a) alle von folgenden Stellen in Auftrag gegebenen Lieferungen:
deutsche Militärbehörden,
deutsche Reichsmarinebehörden,
deutsche Reichs= und Staatseisenbahnverwaltungen, ohne weiteres,
b) diejenigen von
deutschen Reichs= oder Staats-, Post= oder Telegraphenbehörden,
deutschen Königlichen Bergämtern,
deutschen Hafenbauämtern,
deutschen staatlichen und städtischen Medizinalbehörden,
andern deutschen Reichs= oder Staatsbehörden
in Auftrag gegebenen Lieferungen, die mit dem Vermerk versehen sind, daß die Ausführung der
Lieferung im Interesse der Landesverteidigung nötig und unersetzlich ist.
Die Herstellung von Kriegslieferungen in den durch dieses Herstellungsverbot betroffenen
Warengattungen muß, soweit der Hersteller den Auftrag nicht unmittelbar von der Behörde
erhalten hat, durch ordnungsgemäße Ausfüllung eines amtlichen „Belegscheins für Erzeugnisse
aus Bastfasern“ nachgewiesen werden. Soweit ältere Aufträge am 15. August 1915 noch nicht
vollständig ausgeführt sind, ist der Hersteller verpflichtet, sich von der betreffenden Behörde durch
den oder die Zwischenhändler einen ordnungsgemäß ausgefüllten Belegschein zu verschaffen.
Belegscheine für Erzeugnisse aus Bastfasern sind vom Königlichen Kriegsministerium, Kriegs-
Rohstoff-Abteilung Webstoffmeldeamt, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstr. 11, zu beziehen. Die
auf dem Belegschein abgedruckte Anweisung zur Ausfüllung ist genau zu beachten.
2. Das Verbot erstreckt sich ferner nicht auf Seiler-, Web= und Wirkwaren irgend welcher Art,
welche aus Rohstoffen oder Halberzeugnissen gefertigt werden, welche nachweislich erst nach dem
25. Mai 1915 vom Auslande nach Deutschland eingeführt worden sind. Der Nachweis gilt als
geführt, wenn aus der Buchführung und den Belegen des Herstellers hervorgeht, daß den Halb-
oder Fertigerzeugnissen gegenüber eine unter Anrechnung der entstandenen Abfälle gleich ge-
wichtige Menge Rohstoff oder Halberzeugnis aus dem Auslande nach dem 25. Moai eingeführt
worden ist. 65
Zulässige Ausnahmen auf Antrag.
Im öffentlichen Interesse und zur Aufrechterhaltung des Wirtschaftslebens können Ausnahmen
vom Verbot der Herstellung, insbesondere der in § 2 unter Ziffer 2 und 6 aufgeführten Waren
durch das Königlich Preußische Kriegsministerium, Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Berlin S8W, Verl.
Hedemannstraße 11, bewilligt werden. Solche Anträge sind eingehend zu begründen und er-
forderlichenfalls zu belegen. "Se
Einschränkung der erlaubten Herstellung.
Die durch das Herstellungsverbot nicht betroffenen Erzeugnisse sind überwiegend für die Deckung
des Heeresbedarfs geeignet. Obwohl demnach die Herstellung von gewissen Geweben für Heeres-
bedarf weiterhin auch ohne Auftrag erlaubt ist, wird doch dringend gewarnt, Gewebe oder andere
Bekleidungsartikel für das Heer herzustellen, ohne einen mittelbaren oder unmittelbaren Kriegs-
lieferungsauftrag zu besitzen. Es besteht sonst die Gefahr, daß Heeresbedarf im Uebermaß zum
Schaden des Herstellers und der Gesamtvolkswirtschaft auf Vorrat gefertigt wird.
Die K. Oberämter werden um Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ersucht.
Stuttgart, den 23. Juli 1915.
Von seiten des stellv. Generalkommandos des XIII. (K. W.) Armeekorps:
Der Chef des Stabes: v. Ströbel, Generalmajor.
Nr. W. III. 1577/10. 15. K. R. A.
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps.
Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme, Verwendung und Veräußerung von Bastfasern (Jute,
Flachs, Ramie, europäischer Hanf und überseeischer Hanf) und von Erzeugnissen aus Bastfasern.
Vom 23. Dezember 1915.
(Beil. z. Staatsanz. v. 24. Dezember 1915 Nr. 302 S. 2667.)
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums hiermit
zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede Zuwiderhandlung, soweit nicht
nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, gemäß den Bekanntmachungen
über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915, 9. Oktober und 25. November 1915
Bastfasern und
Erzengnisse
aus Bastfasern.