Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Königl. Württ.) Armeekorps mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse.

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Alle für Jute und Juteerzeugnisse bestehenden Bestimmungen betreffend Beschlagnahme (Ver— 
fügungsbeschränkung) bleiben in Wirksamkeit. · 
§4. 
Regelung der Erzeugnisse für Kriegslieferungen und der Erzeug- 
nisse aus eingeführten Bastfasern und Halberzeugnissen. 
1. Das Verbot erstreckt sich nmicht auf Seiler-, Web= und Wirkwaren irgendwelcher Art, welche 
nachweislich zur Erfüllung von unmittelbaren oder mittelbaren Aufträgen auf Koviegslieferungen 
dienen. 
Kriegslieferungen im Sinne dieser Verordnungen sind: 
a) alle von folgenden Stellen in Auftrag gegebenen Lieferungen: 
deutsche Militärbehörden, 
deutsche Reichsmarinebehörden, 
deutsche Reichs= und Staatseisenbahnverwaltungen, ohne weiteres, 
b) diejenigen von 
deutschen Reichs= oder Staats-, Post= oder Telegraphenbehörden, 
deutschen Königlichen Bergämtern, 
deutschen Hafenbauämtern, 
deutschen staatlichen und städtischen Medizinalbehörden, 
andern deutschen Reichs= oder Staatsbehörden 
in Auftrag gegebenen Lieferungen, die mit dem Vermerk versehen sind, daß die Ausführung der 
Lieferung im Interesse der Landesverteidigung nötig und unersetzlich ist. 
Die Herstellung von Kriegslieferungen in den durch dieses Herstellungsverbot betroffenen 
Warengattungen muß, soweit der Hersteller den Auftrag nicht unmittelbar von der Behörde 
erhalten hat, durch ordnungsgemäße Ausfüllung eines amtlichen „Belegscheins für Erzeugnisse 
aus Bastfasern“ nachgewiesen werden. Soweit ältere Aufträge am 15. August 1915 noch nicht 
vollständig ausgeführt sind, ist der Hersteller verpflichtet, sich von der betreffenden Behörde durch 
den oder die Zwischenhändler einen ordnungsgemäß ausgefüllten Belegschein zu verschaffen. 
Belegscheine für Erzeugnisse aus Bastfasern sind vom Königlichen Kriegsministerium, Kriegs- 
Rohstoff-Abteilung Webstoffmeldeamt, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstr. 11, zu beziehen. Die 
auf dem Belegschein abgedruckte Anweisung zur Ausfüllung ist genau zu beachten. 
2. Das Verbot erstreckt sich ferner nicht auf Seiler-, Web= und Wirkwaren irgend welcher Art, 
welche aus Rohstoffen oder Halberzeugnissen gefertigt werden, welche nachweislich erst nach dem 
25. Mai 1915 vom Auslande nach Deutschland eingeführt worden sind. Der Nachweis gilt als 
geführt, wenn aus der Buchführung und den Belegen des Herstellers hervorgeht, daß den Halb- 
oder Fertigerzeugnissen gegenüber eine unter Anrechnung der entstandenen Abfälle gleich ge- 
wichtige Menge Rohstoff oder Halberzeugnis aus dem Auslande nach dem 25. Moai eingeführt 
worden ist. 65 
Zulässige Ausnahmen auf Antrag. 
Im öffentlichen Interesse und zur Aufrechterhaltung des Wirtschaftslebens können Ausnahmen 
vom Verbot der Herstellung, insbesondere der in § 2 unter Ziffer 2 und 6 aufgeführten Waren 
durch das Königlich Preußische Kriegsministerium, Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Berlin S8W, Verl. 
Hedemannstraße 11, bewilligt werden. Solche Anträge sind eingehend zu begründen und er- 
forderlichenfalls zu belegen. "Se 
Einschränkung der erlaubten Herstellung. 
Die durch das Herstellungsverbot nicht betroffenen Erzeugnisse sind überwiegend für die Deckung 
des Heeresbedarfs geeignet. Obwohl demnach die Herstellung von gewissen Geweben für Heeres- 
bedarf weiterhin auch ohne Auftrag erlaubt ist, wird doch dringend gewarnt, Gewebe oder andere 
Bekleidungsartikel für das Heer herzustellen, ohne einen mittelbaren oder unmittelbaren Kriegs- 
lieferungsauftrag zu besitzen. Es besteht sonst die Gefahr, daß Heeresbedarf im Uebermaß zum 
Schaden des Herstellers und der Gesamtvolkswirtschaft auf Vorrat gefertigt wird. 
Die K. Oberämter werden um Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ersucht. 
Stuttgart, den 23. Juli 1915. 
Von seiten des stellv. Generalkommandos des XIII. (K. W.) Armeekorps: 
Der Chef des Stabes: v. Ströbel, Generalmajor. 
Nr. W. III. 1577/10. 15. K. R. A. 
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps. 
Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme, Verwendung und Veräußerung von Bastfasern (Jute, 
Flachs, Ramie, europäischer Hanf und überseeischer Hanf) und von Erzeugnissen aus Bastfasern. 
Vom 23. Dezember 1915. 
(Beil. z. Staatsanz. v. 24. Dezember 1915 Nr. 302 S. 2667.) 
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums hiermit 
zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede Zuwiderhandlung, soweit nicht 
nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, gemäß den Bekanntmachungen 
über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915, 9. Oktober und 25. November 1915 
Bastfasern und 
Erzengnisse 
aus Bastfasern.
	        
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