Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Königl. Württ.) Armeekorps mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse.

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Schriftliche, mit eingehender Begründung versehene Anträge sind an die Kriegs-Rohstoff- 
Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Sektion W. III, Berlin SW 48, Verl. 
Hedemannstraße 10, zu richten. r 
9. 
Inkrafttreten. 
Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündung am 15. August 1916 in Kraft. Gleichzeitig 
werden die Bekanntmachungen W. III. 1577/10. 15. K. R. A. vom 23. Dezember 1915 und 
W. III. 1500/4. 16. K. R. A. vom 26. Mai 1916, vgl. Beil. z. Staatsanz. vom 24. Dezember 1915 . v 
und 26. Mai 1916, aufgehoben. 
Stuttgart, den 15. August 1916. 
Der stellv. kommandierende General: 
v. Schaefer. 
Nr. W. I. 4100/1. 17. K. R. A. 
Stellv. Generallommando XIII. (K. W.) Armeekorps. 
Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von Torffasern 
(Blattscheiden und Eriophorum). 
Vom 14. April 1917. 
(Beil. z. Staatsanz. vom 14. April 1917 Nr. 86 S. 669.) 
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums 
hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den 
allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die 
Beschlagnahmevorschriften nach § 6 :) der Bekanntmachungen über die Sicherstellung von 
Kriegebedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357) in Verbindung mit den Er- 
gänzungsbekanntmachungen vom 9. Oktober 1915 und vom 25. November 1915 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 645 und 778) und vom 14. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1019) und 
jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht nach § 52) der Bekanntmachungen über Vor- 
ratserhebungen vom 2. Februar 1915, 3. September 1915 und 21. Oktober 1915 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 54, 549 und 684) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes 
gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 
23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden. 
81. 
Von der Beschlagnahme betroffene Gegenstände. 
Von dieser Bekanntmachung betroffen sind alle Torffasern (Blattscheiden von Erio- 
phorum), soweit sie mit der Hand gesammelt oder mechanisch ausgesondert worden sind, 
gleichviel in welchem Zustand der Vertorfung sie sich befinden. 
§2. 
Beschlagnahme. 
Alle von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden hiermit beschlagnahmt, 
soweit sich nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen Ausnahmen ergeben. 
83. 
Wirkung der Beschlagnahme. 
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den von 
ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen über diese 
nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege 
der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. Trotz der Beschlagnahme sind alle 
Veränderungen und Verfügungen zulässig, die mit besonderer Zustimmung der Kriegs- 
Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums oder auf Grund der 
nachfolgenden Bestimmungen erfolgen. 
84. 
Veräußerungs= und Ablieferungserlaubnis für nicht 
aufbereitete Torffasern. 
Trotz der Beschlagnahme wird die Veräußerung und Ablieferung der nicht aufbereiteten 
Torffasermengen an die nachstehenden Aufbereitungsanstalten, nämlich: 
1. Torfverwertung Poggenmoor, Eduard Dyckerhoff G. m. b. H., Poggenhagen b. Neu- 
stadt a. Rübenberge, 
2. Norddeutsche Torfmoorgesellschaft Triangel b. Gifhorn, 
4. Gräfl. von Landsberg'’sche Torfstreufabrik G. m. b. H., Velen i. Westf. 
4. Torfwerke Agilla G. m. b. H., Abt. Dirschau i. Westpr., 
gestattet. 
1) H. B. S. 16/17. 2) H. B. S. 21/22. 
Torffasern.
	        
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