Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Königl. Württ.) Armeekorps mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse.

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Der Kriegs-Rostoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums steht das 
Recht zu, weitere Aufbereitungsanstalten, die zur Annahme und zum Ankauf beschlag— 
nahmter Torffasern berechtigt sind, zu bestimmen. Die Namen dieser Aufbereitungsanstalten 
werden im Reichsanzeiger bekannt gegeben. 
Ferner ist trotz der Beschlagnahme die Ablieferung der absichtlich angesammelten und noch 
nicht aufbereiteten Torffasermengen an die von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich 
Preußischen Kriegsministeriums zur Annahme besonders ermächtigten Torfwerke oder deren 
Beauftragten als Sammelstellen zum Zwecke der Veräußerung und Ablieferung an die Vor— 
bezeichneten oder an die von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen 
Kriegsministeriums noch zu bestimmenden Aufbereitungsanstalten gestattet. 
Die zur Annahme beschlagnahmter Torffasern berechtigten Torfwerke werden von der 
Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums mit einem Aus- 
weis versehen; ihre Namen werden im Reichsanzeiger bekanntgegeben. 
8 5. 
Veräußerungspreis für nicht aufbereitete Torffasern. 
Die Aufbereitungsanstalten sind von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußi- 
schen Kriegsministeriums verpflichtet worden, für die gemäß § 4 veräußerten Mengen 
unmittelbar oder durch Vermittlung der als Annahmestellen zugelassenen Torfwerke oder 
deren Beauftragte an die Ablieferer der gemäß § 4 abgelieferten Mengen einen Ueber- 
nahmepreis von 25 J/ für 1 ebm gesammelter Torffasern zu zahlen. 
Dieser Preis versteht sich für gesammelte Torffasern auf dem Wagen gemessen oder bei 
Schüttung von mindestens ½ m Höhe und 1 m Breite, frei Sammelstelle oder frei der von 
dieser bezeichneten Verladeplätze, unter der Voraussetzung, daß die Torffasern ohne erheb- 
liche Beimischung von nichtfasrigen Bestandteilen abgeliefert werden und den bei jeden der 
zugelassenen Aufbereitungsanstalten, Sammelstellen oder Ladeplätzen ausliegenden Proben 
entsprechen. 
Diese Proben sind als solche von der Moorversuchsstation in Bremen oder Moorkultur- 
anstalt in München kenntlich gemacht. 
Bei erheblicher Beimischung von nichtfasrigen Bestandteilen oder bei sonstigen erheblichen. 
Abweichungen von den Proben ist ein entsprechender Preisabzug zulässig. 
Kommt eine Einigung zwischen Ablieferern und Sammelstellen über den Uebernahme- 
preis nicht zustande, so hat die Sammelstelle das Preisangebot derjenigen Aufbereitungs- 
anstalt, an welche die Veräußerung erfolgen soll, einzuholen. Ist der Veräußerer mit dem 
von der Aufbereitungsanstalt gebotenen Uebernahmepreis nicht einverstanden, kann auf 
seinen Wunsch die Preisfestsetzung durch die Moorversuchsstation Bremen oder die Moor- 
kulturanstalt München erfolgen. Er hat sich gegenüber der angerufenen Stelle zu ver- 
pflichten, die Kosten der Feststellung des Uebernahmepreises zur Hälfte zu übernehmen; 
die andere Hälfte wird von der Aufbereitungsanstalt übernommen. 
Die Aufbereitungsanstalten sind von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußi- 
schen Kriegsministeriums verpflichtet worden, den als Sammelstellen zugelassenen Torf- 
werken im Falle der Veraußerung der angesammelten Mengen durch die Ablieferer an die 
Aufbereitungsanstalten für die Organisation der Sammlung, Abnahme, Bewertung, Auf- 
bewahrung, pflegliche Behandlung, Verpackung und Verladung der bei den Torfwerken 
angelieferten Torffasern eine Gebühr von 5 J/ für 1 chm der bei den Sammelstellen 
angelieferten Torffasern zu zahlen, soweit diese den für die Festsetzung des Uebernahme- 
preises von 25 / für 1 chm gesammelter Torffasern geltenden Bestimmungen entsprechen. 
Bei Minderung des Uebernahmepreises unter 25 J für 1 ehm ermäßigt sich diese 
Gebühr verhältnismäßig. 
  
86. 
Aufbereitungserlaubnis. 
Trotz der Beschlagnahme ist die Aufbereitung der Torffasern den gemäß § 4 zugelassenen 
Aufbereitungsanstalten zu den diesen Firmen vorgeschriebenen Bedingungen und Zwecken 
gestattet. 
Die Aufbereitungsanstalten unterstehen dauernder amtlicher Ueberwachung. 
§ 7. 
Veräußerungserlaubnis für aufbereitete Torffasern. 
Trotz der Beschlagnahme dürfen die gemäß § 4 zugelassenen Aufbereitungsanstalten die 
Torffasern nach ihrer Aufbereitung an die Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft, Berlin SW 48, 
Verl. Hedemannstr. 3, veräußern und abliefern.
	        
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