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88.
Meldepflicht, Meldestelle und Enteignung.
Beschlagnahmte Torffasern (8 1) von mindestens 5 cbm Menge, die
a) nicht spätestens sechs Wochen nach dem Ansammeln dieser Menge an eine der gemäß
8 4 zugelassenen Aufbereitungsanstalten verdußert worden sind, oder
b) sich im Gewahrsam der gemäß § 4 zugelassenen Aufbereitungsanstalten befinden,
unterliegen der Meldepflicht.
Die Meldungen haben monatlich zu erfolgen und sind an das Webstoffmeldeamt des
Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstr. 10, mit der Aufschrift „Betrifft
Torffasermeldung“ zu erstatten.
Hinsichtlich der gemäß § 8 Ziffer a, meldepflichtig gewordenen Mengen ist Enteignung
zu gewärtigen. 89
8 D.
Meldepflichtige Personen.
Zur Meldung der meldepflichtigen Gegenstände (§ 8) sind verpflichtet:
1. Personen, die solche Gegenstände im Gewahrsam haben oder aus Anlaß ihres Handels-
betriebes oder sonst des Erwerbes wegen kaufen oder verkaufen;
2. landwirtschaftliche oder gewerbliche Unternehmer, in deren Betriebe solche Gegenstände
erzeugt oder verarbeitet werden;
3. Kommunen, öffentlich rechtliche Körperschaften und Verbände.
10.
Stichtag und Meldefrist.
Zu melden ist der am ersten Tage jeden Monats tatsächlich vorhandene Bestand an
meldepflichtigen Gegenständen (§ 8). Die Meldung ist bis zum 10. eines jeden Monats
zu erstatten.
11.
Anfragen und Anträge.
Alle Anfragen und Anträge, welche diese Bekanntmachung betreffen, insbesondere auch
Freigabeanträge sind an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung (Sektion W. I.) des Koöniglich
Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstr. 10, zu richten, welche
für die Entscheidung zuständig ist. E
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 14. April in Kraft.
Stuttgart, den 14. April 1917.
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Nr. W. II. 1900/9%. 17. K. R. A.
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps.
Bekanntmachung betreffend Beschlagnahme von Nesselstengeln sowie Beschlagnahme
und Bestandserhebung von Nesselfasern und Nesselgespinsten.
Vom 2. Oktober 1917.
(Beil. z. Staatsanz. vom 2. Oktober 1917 Nr. 230 S. 1781.)
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums Nesselstenger,
hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den Nesselsasern und
allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die 6 "
Beschlagnahmevorschriften nach § 6 ) der Bekanntmachung über die Sicherstellung von
Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 376) und jede Zu-
widerhandlung gegen die Meldebestimmungen nach § 55) der Bekanntmachung über Aus-
kunftspflicht vom 12. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 604) bestraft wird. Auch kann der
Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger
Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.
SI.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen:
1. alle abgeernteten Stengel der brennenden, langstieligen Brennessel (urtica dioica),
und zwar sowohl ungetrocknet wie getrocknet,
2. alle Nesselfasern, auch mit anderen Spinnstoffen gemischt und ohne Rücksicht darauf,
ob sie roh, gefärbt oder gebleicht sind,
1) H. B. S. 15.
2) H. B. S. 19.
Verordnungen d. St. G. Komm. XIII. (Württ.). 16