Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Königl. Württ.) Armeekorps mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse.

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3. alle Gespinste, die Nesselfasern enthalten, 
4. alle Abfalle der unter 1 bis 3 genannten Gegenstände, 
gleichviel, ob sie im Inland gewonnen oder aus dem Auslande (einschließlich der besetzten 
Gebiete) eingeführt sind. 8 
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Beschlagnahme. 
Alle von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden hiermit beschlagnahmt, 
soweit sich nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen Ausnahmen ergeben. 
83. 
Wirkung der Beschlagnahme. 
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den von 
ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen über diese 
nichtig sind, insoweit sie nicht auf Grund der folgenden Anordnungen erlaubt sind. Den 
rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangs- 
vollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. 
Verboten ist namentlich auch das Verfüttern der geernteten Nesselstengel und ihre Ver- 
wendung als Gemüse. 
Veräußerungs= und Verarbeitungserlaubnis. 
1. Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung und Lieferung der beschlagnahmten 
Gegenstände an den Württ. Verein für Nesselanbau, e. V. in Stuttgart, Keplerstr. 27 
oder dessen Beauftragte nach Einverständniserklärung des Vereins für Nesselanbau erlaubt. 
Von den Gegenständen, deren Ankauf der Württ. Verein für Nesselanbau ablehnt, sind 
innerhalb zwei Wochen nach Empfang des ablehnenden Bescheides an die Kriegs-Rohstoff- 
Abteilung des K. Preuß. Kriegsministeriums, Sektion W. II., Berlin SW 48, Verl. 
Hedemannstraße 10, Muster zu senden. Die Kriegs-Rohstoff-Abteilung bestimmt über die 
Verwendung dieser Gegenstände oder gibt sie frei. 
Die Besitzer der beschlagnahmten Gegenstände haben die Enteignung zu gewärtigen, 
sofern sie nicht ihre Bestände an die im Abs. 1 bezeichnete Stelle verdußern und versenden. 
2. Ferner ist die Veräußerung, Lieferung und Verarbeitung der beschlagnahmten Gegen- 
stände gestattet zur Erfüllung von Aufträgen von Heeres= oder Marinebehörden, über die 
ein von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung genehmigter Belegschein vorliegt, oder auf 
Grund einer Ausnahmebewilligung, die durch einen amtlichen Freigabeschein nach- 
gewiesen wird. 
3. Endlich ist es gestattet, die geernteten Nesselstengel zu trocknen. Die getrockneten 
Stengel bleiben jedoch beschlagnahmt. 
85. 
Meldepflicht und Meldestelle. 
Die im § 1 Ziffer 2 und 3 genannten Gegenstände und deren Abfälle unterliegen 
der Meldepflicht. Die Meldungen haben monatlich zu erfolgen und sind an das K. W. 
Kriegsministerium, Kriegsbedarf= und Rohstoffstelle, Stuttgart Dorothenstr. 2—4 mit der 
Aufschrift „Nesselbeschlagnahme“ zu erstatten. 
86. 
Meldepflichtige Personen. 
Zur Meldung verpflichtet sind 
1. Personen, die Gegenstände der im § 5 bezeichneten Art in Gewahrsam haben, oder 
aus Anlaß ihres Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbes wegen kaufen oder verkaufen; 
2. landwirtschaftliche und gewerbliche Unternehmer, in deren Betrieb solche Gegenstände 
erzeugt oder verarbeitet werden; 
3. öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände. 
Vorräte, die sich am Stichtage (§ 7) nicht in Gewahrsam des Eigentümers befinden, 
sind sowohl von dem Eigentümer als auch von demjenigen zu melden, der sie an diesem 
Tage in Gewahrsam hat (Lagerhalter usw.). 
Neben demjenigen, der die Ware in Gewahrsam hat, ist auch derjenige zur Meldung 
verpflichtet, der sie einem Lagerhalter oder Spediteur zur Verfügung eines Dritten über- 
geben hat. · 
87. 
Stichtag und Meldefrist. 
Für die Meldepflicht ist bei der ersten Meldung der am Beginn des 2. Oktober 1917 
(Stichtag), bei den späteren Meldungen der beim Beginn des 1. Tages eines jeden Monats 
(Stichtag) tatsächlich vorhandene Bestand maßgebend. Die erst Meldung ist bis zum
	        
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