Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Königl. Württ.) Armeekorps mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse.

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10. Oktober 1917, die folgenden Meldungen sind bis zum 10. eines jeden Monats zu 
erstatten. 88 
Meldescheine. 
Die Meldungen haben auf den vorgeschriebenen amtlichen Meldescheinen in doppelter 
Ausfertigung zu erfolgen. Solche Meldescheine sind bei der Vordruckverwaltung der Kriegs- 
Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Verl. 
Hedemannstr. 10, unter Angabe der Vordrucknummer Bst 1306 b anzufordern. 
Die Anforderung der Meldescheine ist mit deutlicher Unterschrift und genauer Adresse 
zu versehen. Der Meldeschein darf zu anderen Mitteilungen als zu der Beantwortung der 
gestellten Fragen nicht verwandt werden. 
Von den erstatteten Meldungen ist eine dritte Ausfertigung (Abschrift, Durchschrift, 
Kopie) von dem Meldenden bei seinen Geschäftspapieren zurückzubehalten. 
§ 9. 
Lagerbuch und Auskunftserteilung. 
Jeder Meldepflichtige (§§ 5 und 6) hat ein Lagerbuch zu führen, aus dem jede Aenderung 
in den Vorratsmengen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß. Soweit der Melde- 
pflichtige bereits ein derartiges Lagerbuch führt, braucht ein besonderes nicht eingerichtet 
zu werden. 
Beauftragten der Militär= und Polizeibehörden ist die Prüfung des Lagerbuches, der 
Geschäftsbriefe und Geschäftsbücher sowie die Besichtigung und Untersuchung der Betriebs- 
einrichtung und Räume zu gestatten, in denen meldepflichtige Gegenstände erzeugt, gelagert, 
feilgehalten werden oder zu vermuten sind. 
8 10. 
Anfragen und Anträge. 
Anfragen welche diese Bekanntmachung betreffen, sind an das Kgl. Württ. Kriegs- 
ministerium, Kriegsbedarf= und Rohstoffstelle, Stuttgart, Dorotheenstraße 2—4 zu richten 
und am Kopfe des Schreibens mit der Aufschrift „Nesselbeschlagnahme“ zu versehen. 
8 11. 
Ausnahmen. 
Anträge auf Bewilligung von Ausnahmen sind beim K. Württ. Kriegsministerium, 
Kriegsbedarf= und Rohstoffstelle, Stuttgart, Dorotheenstraße 2—4 einzureichen. 
– 12. 
Inkrafttreten. 
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 2. Oktober 1917 in Kraft. 
Stuttgart, den 2. Oktober 1917. Der stellv. kommandierende General: 
v. Schaefer. 
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps. 
Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von sogenanntem süd- 
deutschem Seegras, auch Alpengras genannt. 
(Beil. zum Staatsanz. vom 7. Dezember 1917 Nr. 287 S. 2210.) 
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Kgl. Kriegsministeriums hiermit 
zur Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach allgemeinen Strafgesetzen 
höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die Beschlagnahme-Vorschriften 
nach § 6 der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf in der Fassung 
vom 26. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 375) und jede Zuwiderhandlung gegen die Melde- 
pflicht nach § 5 der Bekanntmachung über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 604) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der 
Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. Sep- 
tember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden. 
SI. 
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. 
Von dieser Bekanntmachung wird betroffen alles abgeerntete süddeutsche Seegras (Carex 
bricoides) und zwar sowohl in ungetrocknetem, wie in getrocknetem, offenem, gesponnenem 
oder gepreßtem Zustande. 82 
Beschlagnahme. 
Die in § 1 genannten Gegenstände werden hiermit für Deckung des Heeresbedarfs 
beschlagnahmt.
	        
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