Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Königl. Württ.) Armeekorps mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse.

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Vor der Verarbeitung der beschlagnahmten Gegenstände zur Erfüllung eines Heeres— 
oder Marineauftrages muß sich der Hersteller der Halb- und Fertigerzeugnisse im Besitz 
eines ordnungsmäßig ausgefüllten und von der zuständigen Behörde gestempelten Beleg— 
scheines für Seidenfasern befinden. Vordrucke sind bei der Vordruckverwaltung der Kriegs- 
ohstoff-Abteilung des Kriegsamts des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin 
SW 48, Verl. Hedemannstraße 10, anzufordern. Anforderungen der Vordrucke sind mit 
der Aufschrift „Betrifft Seidenbeschlagnahme“ zu versehen. 
86. 
Ausnahmen von der Beschlagnahme. 
Von der Beschlagnahme sind ausgenommen die von der Bekanntmachung betroffenen 
Gegenstände, soweit sie sich bei Inkrafttreten der Bekanntmachung im Entbastungs-, Reiß-, 
Spinn= oder Webprozeß mittelbar oder unmittelbar zur Erfüllung eines Auftrages für 
eine der im § 5 genannten Stellen befinden. 
87. 
Meldepflicht und Meldestelle. 
Alle von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (auch soweit sie von der 
Beschlagnahme ausgenommen sind) unterliegen der Meldepflicht, sofern die Gesamtmenge 
bei einer zur Meldung verpflichteten Person usw. (§ 8) mindestens 20 Kilo beträgt. 
Die Meldungen haben monatlich zu erfolgen und sind an das Webstoffmeldeamt der Kriegs- 
Rohstoff-Abteilung des Kriegsamtes des Königlich Preußischen Kriegsministeriums Berlin 
SW 48, Verl. Hedemannstr. 10, mit der Aufschrift „Seidenbeschlagnahme“ zu erstatten. 
88. 
Meldepflichtige Personen. 
Zur Meldung verpflichtet sind 
1. alle Personen, welche Gegenstände der im § 1 bezeichneten Art im Gewahrsam haben 
oder aus Anlaß ihres Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbes wegen kaufen oder verkaufen; 
2. gewerbliche Unternehmer, in deren Betriebe solche Gegenstände erzeugt oder ver- 
arbeitet werden; 
3. Kommunen, öffentlich rechtliche Körperschaften und Verbände. 
Vorräte, die sich am Stichtag (§ 9) nicht im Gewahrsam des Eigentümers befinden, 
sind sowohl von dem Eigentümer als auch von demjenigen zu melden, der sie an diesem 
Tage im Gewahrsam hat (Lagerhalter usw.). 
Neben demjenigen, der die Ware im Gewahrsam hat, ist auch derjenige zur Meldung 
verpflichtet, der sie einem Lagerhalter oder Spediteur zur Verfügung eines Dritten über- 
geben hat. 
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Stichtag und Meldefrist. 
Für die Meldepflicht ist bei der ersten der am Beginn des 1. Februar 1917 (Stichtag), 
bei den späteren Meldungen der beim Beginn des 15. Tages eines jeden Monats tatsächlich 
vorhandene Bestand maßgebend. Die erste Meldung ist bis zum 10. Februar 1917, die 
folgenden Meldungen sind bis zum 10. eines jeden Monats zu erstatten. 
8 10. 
Meldescheine. 
Die Meldungen haben auf den vorgeschriebenen amtlichen Meldescheinen zu erfolgen, 
die bei der Vordruckverwaltung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kriegsamtes des König- 
lich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstraße 10, unter 
Angabe der Vordrucknummer Bst. 1148 b anzufordern sind. 
Die Anforderung der Meldescheine ist mit deutlicher Unterschrift und genauer Adresse zu 
versehen. Der Meldeschein darf zu anderen Mitteilungen als zu der Beantwortung der 
gestellten Fragen nicht verwandt werden. 
Von den erstatteten Meldungen ist eine zweite Ausfertigung, (Abschrift, Durchschrift, 
Kopie) von dem Meldenden bei seinen Geschäftspapieren zurückzubehalten. 
8 11. 
Lagerbuch und Auskunftserteilung. 
Jeder Meldepflichtige (§§ 7 und 8) hat ein Lagerbuch zu führen, aus dem jede Aende- 
rung in den Vorratsmengen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß. Soweit der Melde-
	        
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