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amts, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstraße 10/11, brieflich unter Angabe der Mengen
nach Breiten, Qualitäten und Farben, zu melden und Handmuster der Meldung beizu-
fügen. Außerdem werden die Firmen gemäß der Bekanntmachung über Auskunftspflicht
vom 12. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 604) gleichzeitig mit der Meldung zur Angabe
aufgefordert, an welche Firmen sie seit dem 1. April 1917 insgesamt mehr wie 50 Kilo-
gramm Tülle der vorerwähnten Art veräußert haben. Um das Verderben der in der Ver-
edelung oder Ausrüstung befindlichen Tülle zu vermeiden, ist den von der Beschlagnahme
betroffenen Firmen (Webereien= und Veredelungsanstalten) gestattet, die vor dem Inkraft-
treten der Beschlagnahme begonnene Veredelung oder Ausrüstung zu beenden und erst
nach Fertigstellung die Tülle zur Beschlagnahme beim Webstoffmeldeamt der Kriegs-Roh-
stoff-Abteilung des Kriegsamtes des Preußischen Kriegsministeriums zu melden.
Es wird Wert darauf gelegt, daß das Färben der in der Veredelung oder Ausrüstung
befindlichen Tülle nur in weiß, elfenbein usw. vorgenommen wird. Läßt es sich nicht ver-
meiden, die betreffenden Tülle in anderen Farben fertigzustellen, so ist dafür Sorge zu
tragen, daß diese in möglichst hellen Farben zur Fertigstellung gelangen.
Stuttgart, den 24. September 1917.
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps.
Nachtrags-Bekanntmachung zu der Bekanntmachung betreffend Beschlagnahme und Be-
standserhebung von Baumwoll-, Seiden= und Kunstseidentüllen.
(Veröffentlicht in der Beilage zum Staatsanz. vom 24. September 1917 Nr. 223.)
(Beilage zum Staatsanz. vom 18. Dezember 1917 Nr. 296 S. 2277.) «
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des K. Kriegsministeriums hiermit
zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den all-
gemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die
Beschlagnahmevorschriften nach § 6 der Bekanntmachung über die Sicherstellung von
Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 376) und jede Zu-
widerhandlung gegen die Meldepflicht gemäß § 5 der Bekanntmachung über Auskunfts-
pflicht vom 12. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 604) bestraft wird.
Die Meldungen der der Beschlagnahme unterliegenden Tülle sind an das Webstoff-
Meldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des K. Preuß. Kriegsministeriums, Berlin
S8W 48, Verl. Hedemannstr. 11, unter Beifügung je eines Musters (20—x020 Zentimeter
groß) für jede Qualität und Farbe einzureichen. Auf dem Muster ist außer der Qualitäts-
bezeichnung die Breite und die vorhandene Menge zu vermerken.
Von dieser Meldung sind folgende Arten von Tülle, die für Heereszwecke nicht benötigt
werden, ausgenommen:
1. Tülle mit einer Lochzahl von höchstens 4 Loch, entweder in Kette, Schuß oder in der
Diagonale auf den laufenden Zentimeter gemessen,
2. Tülle in schwarz,
3. Voiles, Batiste, Crepes, Mull, Gaze, Stramin usw.
4. Tülle bestickt, gemustert usw.,
5. Tüllbestände eines Besitzers von unter 100 Quadratmeter für jede Qualität ohne
Rücksicht auf Breite und Farbe.
Als ein und dieselbe Qualität sind nach Handelsgebrauch zu verstehen Gewebe gleicher
Webart und Fadenzahl in Kette und Schuß, aus Garnen, die von gleicher Stärke, Ver-
zwirnung und Zusammensetzung der Rohstoffe sind, jedoch ohne Rücksicht auf Farbe,
Breite und Ausrüstung.
Insoweit unter den grundsätzlich für Heeresbedarf benötigten Tülle sich solche befinden,
die nach ihrer besonderen Beschaffenheit für den Heeresbedarf nicht geeignet sind, wird
entsprechende Freigabe erfolgen.
Alle Anfragen und Anträge, welche diese Bekanntmachung betreffen, sind an die Kriegs-
Rohstoff-Abteilung des K. Preuß. Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Verl. Hedemann-
straße 10, zu richten.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 18. Dezember 1917 in Kraft.
Stuttgart, den 18. Dezember 1917.
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Nachtrag.