H. V. S. 231.
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5. Gegenstände, welche auf Grund von Einze (freigaben (nicht auf Grund all-
gemeiner Ausnahmebewilligungen) der Kriegs-Rohstoff-Abteilung hergestellt worden sind
oder hergestellt werden.
6. Gegenstände, für die bis zum 31. Januar 1916 eine Ausfuhrbewilligung des Reichs-
kanzlers erteilt worden ist.
7. Gegenstände, die nach dem 8. Dezember 1915 aus dem Reichsausland (nicht aus dem
Jollusland oder den besetzten Gebieten) eingeführt worden sind oder künftig eingeführt
werden.
8. Gegenstände, die nachweislich ganz aus Spinnstoffen oder Garnen der in § 2 Abs. 1
bezeichneten Art hergestellt sind, welche nach dem 25. Mai 1915 aus dem Reichsausland
(nicht aus dem Zollausland oder den besetzten Gebieten) eingeführt worden sind, soweit
nicht für die Einfuhr abweichende Bestimmungen oder Vereinbarungen getroffen
worden sind.
9. Bastfaser-Gewebe, deren Herstellung auf Grund des § 3, Nr. 2 d und e der Bekanntmachung,
betreffend Beschlagnahme, Verwendung und Veräußerung von Bastfasern und Erzeugnissen aus
Bastfasern vom 23. Dezember 1915 (W. III. 1577/10. 15. K. R. A.) erlaubt ist.
(9 a. siehe Nachtragsbekanntmachung.)
10. Gegenstände, die nach dem 1. Februar 1916 in Haushaltungen nicht gewerbsmäßig
hergestellt werden.
Freigabe für den Kleinverkauf.
Wenn die Vorräte ein und derselben Person in ein und derselben Qualität und Waren-
breite (die Verschiedenheit der Größe bleibt bei konfektionierten Gegenständen außer Be-
tracht) die in der Uebersichtstafel festgesetzten Mindestvorräte nicht übersteigen, so
find sie für den Kleinverkauf freigegeben.
Sind die Vorräte einer Person in ein und derselben Qualität und Warenbreite (die
Verschiedenheit der Größe bleibt bei Trikotagen außer Betracht) dagegen größer als die
Mindestvorräte, so ist diejenige Menge für den Kleinverkauf freigegeben, welche den
Püindestvorrat überschreitet, jedoch höchstens eine dem Mindestvorrat gleichkommende
Menge ).
Diese Freigabe greift nur Platz
a) wenn die freigegebenen Vorräte unmittelbar an Verbraucher in Mengen unter einem
halben Stück bezw. einem halben Dutzend veräußert werden,
b) wenn der Verkaufspreis den zuletzt vor dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung
erzielten Preis nicht übersteigt.
Wer trotz dieser Vorschriften Ware zurückhält oder größere Mengen als die vor-
geschriebenen auf einmal an einen Abnehmer verkauft oder höhere Preise als bisher sich
bezahlen läßt, hat die sofortige Enteignung der Waren zu gewärtigen.
87.
Sonderbestimmungen für Konfektionsbetriebe und gemein-
nützige Nähstuben.
— und gemeinnützige Nähstuben dürfen verarbeiten, bezw. aufarbeiten
assen:
1. die gleichen Mengen, die gemäß § 6 zum Kleinverkauf freigegeben werden;
2. alle am 1. Februar 1916 (Stichtag) vorhandenen Stoffzuschnitte;
3. die bei ihnen beschlagnahmten Wirk= und Strickstoffe zu Gegenständen, welche nach
Maßgabe der Uebersichtstafel der Beschlagnahme unterliegen;
4. 25 v. H. einer jeden Qualität der sonstigen bei ihnen beschlagnahmten Stoffe mit
Ausnahme der Deckenstoffe im Stück (Uebersichtstafel, Gruppe II, Ziffer 3).
Als Konfektionsbetriebe gelten nur diejenigen Betriebe, welche bis zum 1. März 1916
dem Webstoffmeldeamt eine von der örtlich zuständigen amtlichen Vertretung des Handels
oder Handwerks (Handels-, Handwerkskammern usw.) ausgestellte Bescheinigung ein-
senden, daß sie gewerbsmäßig bereits vor dem 1. Oktober 1915 Stoffe zuschneiden und
fertige Erzeugnisse daraus herstellen ließen und dies noch gegenwärtig tun. Auf der Rück-
seite der Bescheinigung muß der betreffende Betrieb angeben, welche Stoffmengen er auf
Grund der Ausnahmeerlaubnis zuschneiden und verarbeiten läßt.
Beispiel: Hat jemand in ein und derselben Qualität und Breite von unter die Beschlag-
nahme fallenden farbigen Futterkörper 1750 Meter (Mindestvorräte bei Futterstoffen sind 1800
Meter), so sind diese 1750 Meter frei, beschlagnahmt ist nichts. ·
Hat er jedoch 2600 Meter, so sind 800 Meter frei, beschlagnahmt sind 1800 Meter.
Hat er jedoch 4200 Meter, so sind 1800 Meter frei, beschlagnahmt sind 2400 Meter.