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Beginn des 15. März 1916, für die späteren Zusatzmeldungen die in der Zeit bis zum
1. bezw. 15. jeden Monats zum Bestand hinzugetretenen Mengen maßgebend.
Die erste Meldung ist bis zum 1. März 1916 an das Webstoffmeldeamt der Kriegs-
Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums einzusenden. Die Zu-
satzmeldungen über spätere Zugänge zu den beschlagnahmten Lagervorräten sind jeweils
bis zum 8. bezw. 22. eines jeden Monats dem Webstoffmeldeamt zu erstatten.
8 13.
Meldescheine.
Die Meldungen dürfen nur auf den amtlichen Meldescheinen für Web-, Wirk- und
Strickwaren erstattet werden. Die Meldescheine sind für die erste Meldung bei dem Web-
stoffmeldeamt, für die Zusatzmeldungen, vom 1. März ab, bei den örtlich zuständigen
amtlichen Vertretungen des Handels (Handelskammern usw.) anzufordern.
Anforderungen nach Meldescheinen können nur dann schnell berücksichtigt werden, wenn
sie auf den dafür vorgeschriebenen amtlichen Postkarten = Vordrucken erfolgen,
die bei allen Postanstalten 1. und 2. Klasse erhältlich sind.
Meldeschein I gilt für Stoffe zur Oberkleidung für Heer, Marine, Beamte und
Gefangene (Gruppe ),
Meldeschein II für Schlaf= und Pferdedecken, Woilache und Deckenstoffe
(Gruppe I),
Meldeschein III für Männertrikotagen (Gruppe III),
Meldeschein 1V für farbige Wäschestoffe und farbige Stoffe für Krankenbekleidung
(Gruppe IV),
Meldeschein V für farbige Futterstoffe (Gruppe V0,
Meldeschein VI für rohe und gebleichte Wäsche= und Futterstoffe, Drillichanzug-
stoffe Gruppe VI),
Meldeschein VII für Segeltuche und Planstoffe (Gruppe VII),
Meldeschein VIII für Sandsackstoffe (Gruppe VIII),
Meldeschein IX für Heeresaufträge (ogl. § 10 Abf. 5).
Die Anforderung ist mit deutlicher Unterschrift, genauer Adresse und Firmenstempel
zu versehen.
Es ist unzulässig, dieselbe Ware auf verschiedenen Meldescheinen anzumelden.
Sämtliche in den Meldescheinen gestellten Fragen sind genau
zu beantworten. Die Bestände sind nach den in der Uebersichtstafel aufgeführten
Untergruppen genau anzugeben. Ungenaue Angaben, inbesondere über Menge, Breite,
Gewicht usw. würden erhebliche Verzögerungen bei der Abnahme und auch sonstige Nach-
teile für den Eigentümer der Gegenstände nach sich ziehen.
Weitere Mitteilungen irgendwelcher Art darf der Meldeschein nicht enthalten.
Auf einem Meldeschein dürfen nur die Vorräte eines und desselben Eigentümers
oder die Bestände einer und derselben Lagerstelle gemeldet werden.
Von jedem Meldeschein ist eine Abschrift zurückzubehalten.
8 14.
Meldekarten.
Für jede Qualität ist von dem Eigentümer (also nicht von den Lagerhaltern usw.) eine
Meldekarte ordnungsgemäß auszufüllen. Diese Meldekarten sind zusammen mit den
Meldescheinen mittels des erwähnten Postkartenvordrucks (§ 13, Absatz 2) beim Webstoff-
meldeamt anzufordern, und zwar nur in wirklich benötigter Anzahl.
Von Stückwaren hat der Eigentümer einen Abschnitt in Größe von 12X17 Zentimeter
auf die Karte aufzukleben. Bei fertigen Gegenständen (Decken, Handtüchern usw.) braucht
der Musterabschnitt nur dann aufgeklebt zu werden, wenn noch Mustermaterial vorhanden
ist. Fertige Gegenstände brauchen also nicht angeschnitten zu werden.
Die Meldekarten einer Gruppe sind immer zusammen mit dem dazu gehö-
rigen Meldeschein (also in demselben Umschlag) bis zum 1. März 1916 dem
Webstoffmeldeamt einzusenden. Für jede Gruppe sind zur Beschleunigung der Bearbeitung
getrennte Umschläge zu verwenden.