— 269 —
a) ohne Rücksicht auf die Qualität
je 50 Waffenröcke, Litewken, Feldblusen, Mäntel,
je 20 Attilas, Ulankas, Koller usw.,
20 Reithosen,
100 lange Hosen (einschließlich Stiefelhosen), Die Ver-
je 20 Feldmützen, Drillichjacken, Drillichröcke, schiedenheit
40 Drillichhosen, der Größe
je 10 Tornister, Zeltzubehörbeutel, Munitionstragesäcke, Wassertrage- d Farb
säcke Schanzzeug= oder Drahtscheren-Futterale, Feldflaschenüberzüge, und Farbe
30 Militär-Rucksäcke, bleibt außer
je 50 Helmüberzüge, Brotbeutel, Zeltbahnen, Reiterfuttersäcke, Tränk- Betracht.
eimer, Packtaschen,
50 Sandsäcke,
b) von jeder Qualität
je 100 Männerhemden oder Männerunterhosen.
Die unter a und b aufgeführten Mengen sind nur dann freigegeben, wenn
1. die freigegebenen Vorräte unmittelbar an den Verbraucher veräußert werden, ·
2.derVerkaufspreisdenzuletztvordemJnkrafttretendieserBekanntmachungerzielten-.
Preis nicht übersteigt.
Wer trotz dieser Vorschriften Ware zurückhält oder höhere Preise als bisher sich bezahlen
läßt, hat sofort die Enteignung der Ware zu gewärtigen. Wer also von dieser Freigabe
für den Kleinverkauf keinen Gebrauch machen will oder kann, hat seine sämtlichen Vorrate
als beschlagnahmt anzumelden.
§ 7.
Verwahrung der beschlagnahmten Gegenstände.
Die Besitzer der beschlagnahmten Gegenstände sind verpflichtet, diese bis auf weiteres zu-
verwahren und pfleglich zu behandeln.
Die beschlagnahmten Gegenstände sind getrennt von den beschlagnahmefreien Vorräten
aufzubewahren und als solche kenntlich zu machen. Die Trennung und Kenntlichmachung
muß bis zum 15. Februar 1916 erfolgt sein.
88.
Eigentumsübertragung und Uebernahmepreis.
Das Webstoffmeldeamt ist ermächtigt, das Eigentum an den beschlagnahmten Gegen-
ständen gemäß § 1 der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf auf die
von ihm bezeichneten Personen zu übertragen. ·
Durch eine beim Königlich Preußischen Kriegsministerium gebildete Bewertungsstelle
für Webstoffe wird zunächst grundsätzlich eine gütliche Einigung über den Uebernahmepreis
mit dem Eigentümer der beschlagnahmten Gegenstände angestrebt werden. Soweit eine
gütliche Einigung nicht zustande kommt, erfolgt die Preisfestsetzung durch das Reichs-
Shiedsgericht gemäß §§ 2 und 3 der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegs-
edarf.
89
89.
Meldepflichtige Gegenstände.
Meldepflichtig sind die am Stichtag vorhandenen Gesamtvorräte der beschlagnahmten
Gegenstände, sofern sie größer sind als die im § 6 angegebenen Mindestvorräte.
Werden die Mindestvorräte eines Eigentümers nachträglich überschritten, so sind die
Gesamtvorräte unverzüglich auf den vorgeschriebenen Meldekarten anzumelden.
Alle von Stellen des Heeres, der Marine oder der Feldpost bereits früher oder in Zukunft
zurückgewiesenen Gegenstände sind nach erfolgter endgültiger Zurückweisung unverzüglich
unter Angabe der Gründe der Zurückweisung von dem anzumelden, der die Gegenstände
zurückerhalten hat.
Alle Zugänge zu den beschlagnahmten Lagerbeständen sind ebenfalls meldepflichtig.
8 10.
Meldepflichtige Personen.
Zur Meldung verpflichtet sind alle natürlichen und juristischen Personen, ferner alle
wirtschaftlichen Betriebe, sowie öffentlich rechtliche Körperschaften und Verbände, die Eigen-
tum oder Gewahrsam an meldepflichtigen Gegenständen (§ 9) haben, oder bei denen bzw.
für die sich solche unter Zollaufsicht befinden.
Vorräte, die sich am Stichtage (§ 11) nicht im Gewahrsam des Eigentümers befinden,
sind sowohl von dem Eigentümer als auch von demjenigen zu melden, der sie an diesem.
Tage in Gewahrsam hat (Lagerhalter usw.)