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Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf die sich die strafbare
Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten gehören oder nicht. Reben Gefäng—
nisstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Neben der Strafe kann ferner angeordnet werden, daß die Verurteilung auf Kosten des Schul-
digen öffentlich bekanntzumachen ist. 8
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Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Die Vorschriften der 88§ 1 bis 4
finden keine Anwendung, soweit Höchstpreise bestehen.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Artikel III.
Diese Verordnung tritt am 1. April 1916 in Kraft.
Berlin, den 23. März 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück.
Bekanntmachung über die Aenderung des Gesetzes, betreffend Höchstpreise.
Vom 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 253).
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats
zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende
Verordnung erlassen: 1
Artikel J.
Das Gesetz, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in den Fassungen vom 17. De-
zember 1914 und vom 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. 1914 S. 339, 516; 1916 S. 183) wird
dahin geändert:
1. Der § 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Der Bundesrat, der Reichskanzler oder die von diesem bestimmten Behörden setzen die Höchst-
preise fest. Soweit der Bundesrat, der Reichskanzler oder die von diesem bestimmten Behörden
Höchstpreise nicht festgesetzt haben, können die Landeszentralbehörden oder die von ihnen be-
stimmten Behörden Hoöchstpreise festsetzen.
2. der § 6 erhält folgenden Abs. 4:
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung
bezieht, erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
Artikel II.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 22. März 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich.
Bekanntmachung gegen übermäßige Preissteigerung.
Vom 23. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 467) unter Berücksichtigung der Bekannt-
machungen vom 22. August 1915, vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 514,
603) und vom 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 183).
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundes-
rats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327)
folgende Verordnung erlassen: *
Werden Gegenstände des täglichen Bedarfs, insbesondere Nahrungs= und Futtermittel
aller Art sowie rohe Naturerzeugnisse, Heiz= und Leuchtstoffe, die vom Eigentümer zur
Veräußerung erzeugt oder erworben sind, zurückgehalten, so kann das Eigentum an ihnen
durch Anordnung der Landeszentralbehörde oder der von ihr bezeichneten Behörde auf
eine in der Anordnung zu bezeichnende Person übertragen werden.
Die Anordnung ist an den Besitzer der Gegenstände zu richten; das Eigentum geht
über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht.
8.2.
Der Uebernahmepreis wird unter Berücksichtigung des Einkaufspreises und der Güte
und Verwertbarkeit der Gegenstände von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung
von Sachverständigen endgültig festgesetzt. Sie bestimmt darüber, wer die baren Auslagen
des Verfahrens zu tragen hat.
Einkaufspreise auf Grund von Verträgen, die in den letzten 2 Wochen vor der Bekannt-
gabe der Enteignungsanordnung an den Besitzer oder vorher in der Absicht geschlossen
worden sind, einen höheren Uebernahmepreis zu erzielen, werden bei Feststellung des
Preises nicht berücksichtigt.
Die Preisfestsetzung durch die höhere Verwaltungsbehörde bedarf der Bestätigung der
Landeszentralbehörde, sofern der festgesetzte Uebernahmepreis fünf vom Hundert des Ein-
kaufspreises übersteigt.