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Auch Stoffe für Warpschürzen (Stallschürzen) und andere gewebte Schürzenstoffe fallen
unter Gruppe IV und unterliegen der Beschlagnahme. Farbige Ripse sind nicht beschlag—
nahmefrei, da sie unter Gruppe IV fallen.
26. Zu Uebersichtstafel W. M. 100 0/1 1. 1 5. K. R. A., Gruppe IV, VI.
und VIII:
Auch Stoffe, die an sich als Wäschestoffe verwendbar sind, und die nur eine für
Wäschestoffe ungeeignete Appretur erhalten haben, gelten als Wäschestoffe im Sinne der
Gruppen IV und V.I.
Hessians fallen nach ihrer Verwendungsmöglichkeit unter die Gruppen IV, VI und VIII.
In den Gruppen IV und VI kommen sie für Strohsackstoffe und in Gruppe VIII für
Sandsackstoffe in Betracht und unterliegen daher „unter den jeweiligen Bedingungen dieser
Gruppen“ der Beschlagnahme.
27. Zu Uebersichtstafel W. M. 100 0/1 1. 15. K. R. A., Gruppe Va
Zwischenfutterstoffe mit Roßhaarzusatz unterliegen nach Gruppe V der Uebersichtstafel
der Bekanntmachung W. M. 1000/I1. 15. K. R. A. der Beschlagnahme.
Unter Gruppe V sind grüne, marine= und andere dunkelblaue Farbtöne sowie hellfarbige
Töne wie mode, beige, elfenbein, crémefarbig usw. beschlagnahmt.
28. Zu Uebersichtstafel W. M. 100 0/1 1. 1 5. K. R. A., Gruppe VIII:
Auch Zwischen futterstoffe, wie Steifleinen usw., die weniger als 200 g im
Quadratmeter wiegen, können unter die Beschlagnahme fallen. Sie sind in diesem Falle
nicht unter Gruppe VI zu melden, wohl aber unter Gruppe VIII. Sandsackstoffe. Nach
dieser sind alle glatten Gewebe in Leinwand oder Köperbindung, soweit sie nicht in anderen
Gruppen meldepflichtig sind und 160 g für den Quadratmeter wiegen, beschlagnahmt, ebenso
alle anderen Jutegewebe in dieser Gewichtsgrenze, wie Packleinen usw.
29. Zu Uebersichtstafel W. M. 100 O/1 1. 1 5. K. R. A., Gruppe VIII:
Es sei noch besonders darauf hingewiesen, daß Sandsackstoffe nicht nur nach ihrer
Bestimmung zu Sandsäcken zu beurteilen sind, sondern auch nach ihrer Verwendungs-
möglichkeit.
30. Zu § 2 Ziffer 2 W. M. 130 0/12. 15. K. R. A:
Auch andersfarbig als gelb gespaltete Kriegsgefangenenanzüge fallen unter
die Beschlagnahme, wenn sie sonst nach ihrer Art als Kriegsgefangenenanzüge in Frage
kommen. Die Erwähnung der gelben Farbe soll nur als Beispiel gelten und hat nicht
die Bedeutung, daß andersfarbig gespaltete Anzüge beschlagnahmefrei sind.
31. Zu § 2 Ziffer 4 W. M. 1300/12. 15. K. R. A:
Nicht nur Hemden in vorschriftsmäßiger Ausführung von Militärhemden, sondern
Männerhemden jeder Art mit Ausnahme von Oberhemden, Nachthemden, Hemden aus
ebleichten Leinen= und Baumwollstoffen und seidenen Hemden sind beschlagnahmt; das
gleiche ist fr Männerunterhosen zutreffend. Unter gebleichten Leinen= und
Baumwollstoffen sind nur solche zu verstehen, welche nach Beendigung des Web-
verfahrens im Stück gebleicht sind, nicht aber aus gebleichten oder gefärbten Garnen ge-
webte Stoffe. ..
32.Zu§10W.M.1300-12.15.K.R.A:
Vgl. oben Ziffer 15.
33. Zu 8 10 Absatz 4 W. M. 1300/12. 15. K. R. A:
Vgl. oben Ziffer 16.
34. Zu § 13 W. M. 1300/12. 15. K. R. A:
Vgl. oben Ziffer 15.
35. Zu § 14 W. M. 130 0/12. 15. K. R. A:
Vgl. oben Ziffer 18.
36. Die im § 9 Absatz 2 der Bekanntmachung W. M. 1000/I1. 15. K. R. A. und §
Absatz 2 der Bekanntmachung W. M. 1300/12. 15. K. R. A. vorgesehene Bewertungsstelle
für Webstoffe ist die „Ankaufsabteilung für beschlagnahmte Webwaren des Koöniglich
Preußischen Kriegsministeriums“ in Berlin SW 48, Friedrichstraße 225.
37. In Abänderung des § 9 Absatz 1 der Bekanntmachung W. M. 1000/L1. 15. K. R. A.
und des § 8 Absatz 1 der Bekanntmachung W. M. 1300/12. 15. K. R. A. wird auch die
„Ankaufsabteilung für beschlagnahmte Webwaren“ an Stelle des Webstoffmeldeamts ermäch-
tigt, das Eigentum an den durch die genannten Bekanntmachungen beschlagnahmten Gegen-
stände gemäß § 1 der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf auf die
von ihm bezeichneten Personen zu übertragen.
Stuttgart, den 22. April 1916. »
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.