Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Königl. Württ.) Armeekorps mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse.

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3. Die Prüfungsstelle wird von einem Dipl.-Ingenieur geleitet, dem zwei akademisch 
gebildete Chemiker zur Seite stehen. Sie arbeitet nach den Grundsätzen des Königlichen 
Material-Prüfungs-Amtes in Berlin-Lichterfelde. Die Beamten sind dort ausgebildet. Es 
wird ihnen in keinem Falle bekannt gegeben, wem die einzelnen Tuchproben gehören. Die 
Vordrucke für die Prüfungsberichte und die Muster werden in der Muster-Kontrollstelle 
mit Nummern an Stelle der Namen versehen und so der Prüfungsstelle übergeben. Den 
Prüfungsbeamten ist das Betreten der Räume, in denen der Briefwechsel mit den Mel- 
denden usw. bearbeitet wird, verboten. 
4. Nach dem Ergebnis der physikalisch-chemischen Prüfung (Ziffern 2 und 3) werden die 
Tuche von dem Wollgewerbemeldeamt in Klassen eingeteilt. 
5. Die Entscheidung, welche Klassen und Farben von Tuchen jeweils von der Militär- 
behörde übernommen und welche zur späteren Verwendung zurückgestellt werden, hat die 
Bekleidungsabteilung des Kriegsministeriums. · 
Die Bekleidungsabteilung wird nach ihrem Ermessen unbrauchbare Tuche dem Woll— 
gewerbemeldeamt zur Freigabe bezeichnen. 
6. Für die einzelnen Tuchklassen sind von dem Königlich Preußischen, dem Königlich 
Bayerischen, dem Königlich Sächsischen und dem Königlich Württembergischen Kriegs- 
ministerium auf Grund der gesetzlichen Höchstpreise für Militärmannschaftstuche Preis- 
tabellen festgesetzt worden. Diese Tabellen bilden die endgültige Unterlage für die Fest- 
setzung des Uebernahmepreises im Einzelfalle. 
7. Die Muster werden mit den Prüfungszeugnissen und unter Angabe der auf Grund 
der Prüfung, bzw. des amtlichen Prüfungszeugnisses festgestellten Klassen einer Kom- 
mission vorgelegt, die sich jeweils aus einem Offizier des Kriegsministeriums als Vor- 
sitzenden, einem Sachverständigen aus Tuchgroßhandels= und einem aus Fabrikanten- 
kreisen zusammensetzt. Erstere Sachverständige sind von den Handelskammern zu Berlin, 
München, Leipzig, Stuttgart, letztere von dem Kriegs-Garn= und Tuchverband dem Kriegs- 
ministerium zu benennen. Das Wollgewerbemeldeamt wird jeweils zwei von diesen Sach- 
verständigen rechtzeitig zur Teilnahme an den Sitzungen auffordern. 
8. Der Prüfungskommission ist nicht bekannt, wessen Tuche sie beurteilt. 
Sie hat das Recht, gegebenenfalls Nachprüfungen der Tuchproben vornehmen zu lassen. 
Die Kommission setzt an Hand der Preistabellen (vgl. Ziffer 6) mit Stimmeneinheit den 
Uebernahmepreis fest. Sie kann gewisse Zuschläge oder Abschläge bestimmen. Durch erstere 
dürfen jedoch die gesetzlichen Höchpreise nicht überschritten werden. 
Wird in der Kommission eine Einigung über den Preis nicht erzielt, so muß der Vor- 
sitzende die Entscheidung der Bekleidungsabteilung des Kriegsministeriums anrufen, welche 
alsdann den Preis an Hand der Sachverständigengutachten endgültig festsetzt. Eine An- 
fechtung der Preisbestimmung ist nicht zulässig. 
9. Soweit die Bekleidungsabteilung bestimmte Tuche als zur Uebernahme geeignet 
bezeichnet hat, gibt das Wollgewerbemeldeamt dem Bekleidungs-Beschaffungs-Amte die 
Bestände an diesen brauchbar befundenen Tuchen an und fordert es auf, mitzuteilen, wann 
und an welches Kriegs-Bekleidungs-Amt die betreffenden Tuche zu senden sind. 
10. Sobald das Bekleidungs-Beschaffungs-Amt das empfangspflichtige Kriegs-Beklei- 
dungs-Amt bezeichnet hat, teilt das Wollgewerbemeldeamt diesem die Entscheidung des 
Bekleidungs-Beschaffungs-Amtes mit und gibt ihm den Eigentümer, die Menge, Art und 
Eigenschaften, den Uebernahmepreis und Liefertermin der Tuche an. 
11. Zugleich ergeht von dem Wollgewerbemeldeamt an die Eigentümer gemäß § 2 des 
Gesetzes betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914/ 17. Dezember 1914 die Auffor- 
derung zur Ueberlassung dieser Tuche an die Militärbehörde und zur umgehenden Ueber- 
sendung an das zu bezeichnende Kriegs-Bekleidungs-Amt unter Bekanntgabe der „Lie- 
ferungs= und Abnahme-Vorschriften.“ 
12. Das Kriegs-Bekleidungs-Amt prüft die Tuche nach Eintreffen und benachrichtigt das 
Wollgewerbemeldeamt von der Annahme oder Zurückweisung der Tuche. 
13. Hat das Wollgewerbemldeamt Kenntnis von der Annahme der Tuche durch das 
Kriegs-Bekleidungs-Amt erhalten, so teilt es dem Eigentümer der Tuche mit, daß das 
Eigentum der in Rede stehenden Tuche dem betreffenden Kriegs-Bekleidungs-Amt über- 
tragen wird (Uebernahme). 
14. Das Kriegs-Bekleidungs-Amt, welches die Tuche erhält, bezahlt sie spätestens 
6 Wochen nach Empfang. · 
Die K. Oberämter werden ersucht, vorstehende Bekanntmachung in den Amtsblättern 
zu veröffentlichen. 
Stuttgart, den 25. Juni 1915. 
v. Marchtaler.
	        
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