Militärtuche in
Friedensfarben.
H. B. S. 275.
H. B. S. 278.
— 280 —
Nr. W. I. 733/8. 15. K. R. A.).
Bekanntmachung betreffend Bestandserhebung von Militärtuchen in Friedensfarben.
(Beil. z. Staatsanz. vom 14. September 1915 Nr. 215 S. 1955.)
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom
4. Juni 1851 hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede Uebertretung
— worunter auch verspätete oder unvollständige Meldung fällt — soweit nicht nach den allgemeinen
Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach 52) der Bekanntmachung über Vorratserhebungen
von 2. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54) bestraft wird.
§ 1.
Inkrafttreten.
Die Anordnungen dieser Bekanntmachung treten mit der Verkündung am 15. September 1915
in Kraft.
8 2.
Meldepflicht.
Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Personen usw. (meldepflichtigen Personen) unter-
liegen hinsichtlich der von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (meldepflichtige Gegen-
stände) einer Meldepflicht. 3
88.
Meldepflichtige Gegenstände.
Meldepflichtig sind sämtliche Vorräte von Militär- und Marinetuchen — auch Kirsey — in Friedens-
farben, d. h. Militär- und Marinetuche aller derjenigen Arten und Farben, die vor Ausbruch des
Krieges für Uniformstücke (Waffenröcke, Ueberröcke, Litewken, Koller, Attilas, Husarenpelze, Ulankas,
Hosen, Reithosen und Mützen) für Offiziere und Mannschaften des deutschen Heeres oder der deut—
schen Marine Verwendung fanden, einerlei, ob Vorräte einer, mehrerer oder sämtlicher Arten und
Farben vorhanden sind („Bunte Militärtuche“).
Ausgenommen von der Meldepflicht sind:
a) Diejenigen Waren, die in der Normalbreite von 140 cm zwischen den Leisten ein Gewicht
von weniger als 600 g bei Mannschaftstuchen, als 400 g bei Offizierstuchen für den laufenden
Meter haben;
b) Vorräte einer und derselben Art und Farbe, welche geringer sind als 50 m bei Mannschafts-
tuchen oder 25 m bei Offizierstuchen;
) solche Tuche, die nur als Besatztuche verwendet werden können.
Nicht von dieser Bekanntmachung betroffen sind also graue, feldgraue und graugrüne Tuche, für
die es bei der Bekanntmachung Nr. W. I. 1/5. 15. K. R. A., betreffend Herstellungsverbot, Beschlag-
nahme und Bestandeserhebung für Militärtuche, sowie bei den zu ihr erlassenen Ausführungs-
bestimmungen Nr. W. I. 77/6. 15. K. R. A. und Nr. W. I. 1556/8. 15. K. R. A. verbleibt.
§ 4.
Meldepflichtige Personen.
Zur Meldung verpflichtet sind alle handel= oder gewerbetreibenden natürlichen oder juristischen
Personen, ferner alle Wirtschaftsbetriebe, sowie Kommunen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und
Verbände, die meldepflichtige Gegenstände (§ 3) in Gewahrsam haben, oder bei denen sich solche unter
Zollaufsicht befinden.
Die nach dem Stichtage (§ 5) eintreffenden, vor dem Stichtage aber schon abgesandten Vorräte sind
nur von dem Empfänger zu melden.
§ 5.
Stichtag und Meldefrist.
Maßgebend für die Meldepflicht ist der am Beginn des 15. September 1915 (Stichtag) tatsächlich
vorhandene Bestand.
Die Meldungen sind bis zum 25. September 1915 unter Benutzung der vorschriftsmäßig auszu-
füllenden Meldescheine für bunte Militärtuche (§ 6) an das Webstoffmeldeamt der Kriegs-Rohstoff-
Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Verlängerte Hedemann-
straße 11, zu erstatten.
8 6.
Meldescheine.
Meldeschein 5. Für die Meldungen sind zwei Arten Meldescheine für bunte Militärtuche — Vordruck 5
für Offizierstuche, Vordruck 6 für Mannschaftstuche — bei den örtlich zuständigen
amtlichen Vertretungen des Handels (Handelskammern usw.) erhältlich.
Meldeschein 6. Die Anforderung hat auf einer Postkarte (nicht mit Brief) zu erfolgen, die nichts
anderes enthalten darf als die Kopfschrift: „Betrifft Meldescheine für bunte Militär-
tuche“, die kurze Anforderung der Meldescheine, die deutliche Unterschrift mit genauer
Adresse und den Firmenstempel.
Die Bestände sind für jede Warengattung und Farbe getrennt aufzugeben.
Sämtliche in den Meldescheinen gestellten Fragen sind genau zu beantworten.
Weitere Mitteilungen darf der Meldeschein nicht enthalten; auch dürfen bei Einsendung des Melde-
scheins andere Mitteilungen demselben Briefumschlage nicht beigefügt werden.
Auf einem Meldeschein dürfen nur die Vorräte eines und desselben Meldepflichtigen gemeldet werden.
Die Meldescheine sind ordnungsgemäß frankiert an das Webstoffmeldeamt einzusenden.
1) Aufgehoben durch Bekanntmachung W. M. 1000|I1. 15. K. R. A. H. B. S. 256.
2) H. B. S. 21.