Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Königl. Württ.) Armeekorps mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse.

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Auf die Vorderseite der zur Uebersendung von Meldescheinen benutzten Briefumschläge ist der Ver- 
merk zu setzen: „Enthält Meldescheine für bunte Militärtuche“. 
87. 
Muster. 
Von jeder Warengattung ist von dem Meldepflichtigen ein Muster in Postkartengröße (9# 14 cm) 
dem Webstoffmeldeamt ordnungsmäßig frankiert einzusenden. 
Die Muster sind mit einem gut befestigten Papier oder Pappzettel zu versehen, auf dem Name, Wohn- 
ort und Straße des Meldepflichtigen, die laufende Nummer der Ware auf dem Meldeschein und 
die Stoffbezeichnung (Dessin) mit deutlicher Schrift vermerkt sind. 
§ 8. 
Lagerbuch. 
Jeder Meldepflichtige, der einen Gesamtvorrat an meldepflichtigen Gegenständen von mindestens 
100 m hat, hat ein Lagerbuch einzurichten, aus dem jede Aenderung der Vorratsmengen und ihre 
Verwendung ersichtlich sein muß. Soweit der Meldepflichtige bereits ein derartiges Lagerbuch führt, 
braucht er kein besonderes Lagerbuch einzuführen. 
Stücke unter 25 m brauchen nicht in das Lagerbuch ausgenommen zu werden. Sinkt die Länge 
eines Stückes unter 25 m, so braucht eine weitere Buchung dieses Stückes nicht mehr gemacht zu 
werden. 
Beauftragten der Polizei= und Militärbehörden ist jederzeit die Prüfung des Lagerbuches, sowie 
die Besichtigung der Vorratsräume zu gestatten, in denen meldepflichtige Lagerbestände zu vermuten sind. 
89. 
Anfragen und Anträge. 
Alle Anfragen und Anträge, welche diese Bekanntmachung betreffen, sind an das Webstoff-Melde- 
amt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW 48, 
Verlängerte Hedemannstraße 11, zu richten. Sie müssen auf dem Briefumschlag sowie am Kopfe 
des Briefes den Vermerk tragen: „Betrifft bunte Militärtuche“. 
Stuttgart, den 14. September 1915. 
Das Kgl. stellv. Generalkommando des XIII. (K. W.) Armeekorps: 
(gez.) v. Marchtaler. 
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps, 
betreffend Einfärben von Militärtuchen und Militärbekleidungsstücken. 
(Staatsanz. vom 17. Dezember 1917 Nr. 295 S. 2269.) 
Auf Grund des § b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 
(Reg.-Bl. S. 451) wird angeordnet, daß die im Befehlsbereich des Armeekorps befindlichen 
Färbereien zum 15. Januar 1918 Anzeige zu erstatten haben, ob und wann ihnen Militär- 
tuche und militärische Bekleidungsstücke zum Einfärben übergeben sind. Die gleiche Anzeige 
ist zu erstatten, sobald fernerhin solche Tuche und Bekleidungsstücke zum Einfärben über- 
geben werden. Außerdem ist verboten, die übergebenen Tuche und Bekleidungsstücke ohne 
Genehmigung des Militärbefehlshabers einzufärben und an den Auftraggeber oder eine 
andere Person herauszugeben. 
Das stellv. Generalkommando behält sich vor, die Befolgung der Anordnung durch zeit- 
weilige Beaufsichtigung der Färbereibetriebe zu kontrollieren. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden, sofern die bestehenden Gesetze keine 
schwerere Strafe androhen, mit Gefängnis bis zu 1 Jahr, bei Vorliegen mildernder 
Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 J/ bestraft. 
Die K. Stadtdirektion und die K. Oberämter werden um Veröffentlichung in den Amts- 
blättern ersucht. 
Stuttgart, den 14. Dezember 1917. 
Der stellv. kommandierende General: 
v. Schaefer. 
Nr. W. IV. 300/12. 17. K. R. A. 
Stellv. Generalkommando X III. (K. W.) Armeekorps. 
Militärtuche 
und Militär-= 
bekleidungs. 
stücke. 
Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme und Meldepflicht aller Arten von neuen und Segeltuche, 
gebrauchten Segeltuchen, abgepaßten Segeln einschließlich Liektauen, Zelten (auch Zirkus- Belte, Martisen 
und Schaubudenzelten), Zeltüberdachungen, Markisen, Planen (auch Wagendecken), 
Theaterkulissen, Panoramaleinen. 
Vom 22. Dezember 1917. 
(Staatsanz. vom 22. Dezember 1917 Nr. 300 S. 2307.) 
Nachstehende Bekanntmachung wird hierdurch auf Ersuchen des K. Kriegsministeriums 
mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß, soweit nicht nach den all- 
gemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die 
Beschlagnahmevorschriften nach § 6 der Bekanntmachung über die Sicherstellung von
	        
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