Nr. W. I. 734/8. 15. K. R. A.
Bekanntmachung betreffend Bestandserhebung von Schlafdecken und Pferdedecken (Woilachs).
(Staatsanz. vom 31. August 1915 Nr. 203 S. 1849.)
Nachstehende Verordnung wird auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni
1851 hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede Uebertretung — worunter
auch verspätete oder unvollständige Meldung fällt — soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen
höhere Strafen verwirkt sind, nach § 51) der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar
1915 bestraft wird. 1
Z Inkrafttreten der Verordnung.
Die Verordnung tritt mit der Verkündung am 31. August 1915 in Kraft.
§2.
Meldepflichtige Gegenstände.
Meldepflichtig sind: sämtliche, nicht im Gebrauch befindlichen Vorräte von
1. Schlafdecken aus Wolle,
2. Schlafdecken aus Wolle gemischt mit Baumwolle oder anderen pflanzlichen Spinnstoffen,
M3. Schlafdecken aus Baumwolle,
4. Haardecken,
5. Pferdedecken (Woilachs).
Nicht meldepflichtig sind:
a) Decken zu 1—4, welche nicht ein Mindestgewicht von 1250 g, sowie eine Mindestgröße von
180 — 130 cm (d. h. Mindestlänge von 180 und Mindestbreite von 130 cm) haben,
b) Tischdecken, sogenannte Bettdecken (d. h. Tages-Ueberdecken oder Steppdecken), Diwandecken,
Kommodedecken, Reisedecken, Wandbehänge, Decken mit Fransen (sogenannte Reisedecken),
) Filzdecken,
d) Vorräte an Decken, die geringer sind als (Mindestvorräte):
100 Stück von einer einzigen Qualität oder 300 Stück von sämtlichen meldepflichtigen
Beständen insgesamt, gleichgültig wieviel von einer einzelnen Art vorhanden sind.
§3.
Meldepflichtige Personen usw.
Zur Meldung verpflichtet sind alle handel= oder gewerbetreibenden natürlichen oder juristischen
Personen, ferner alle Wirtschaftsbetriebe, sowie Kommunen, öffentlich rechtliche Körperschaften und
Verbände, die Eigentum oder Gewahrsam an meldepflichtigen Gegenständen (§ 2) haben oder bei
denen sich solche unter Zollaufsicht befinden.
Vorräte, die sich am Stichtage (§ 4) nicht im Gewahrsam des Eigentümers befinden, sind sowohl
von dem Eigentümer, als auch von demjenigen zu melden, der sie zu dieser Zeit in Gewahrsam hat
(Lagerhalter usw.).
Die nach dem Stichtage eintreffenden, vor dem Stichtage aber schon abgesandten Vorräte sind nur
vom Empfänger zu melden.
Ist über eine Lieferung eine Meinungsverschiedenheit vorhanden oder ein Rechtsstreit anhängig,
so ist neben demjenigen, der die Ware im Gewahrsam hat, derjenige zur Meldung verpflichtet, der
sie einem Lagerhalter oder Spediteur zur Verfügung eines andern übergeben hat.
§ 4.
Stichtag und Meldefrist.
Die in 8§ 2 bezeichneten Gegenstände sind von den in § 3 bezeichneten Meldepflichtigen zu melden.
Maßgebend für die Meldepflicht ist der am Beginn des 1. September 1915 (Stichtag) tatsächlich
vorhandene Bestand.
Die Meldungen sind bis zum 12. September 1915 unter Benutzung der vorschriftsmäßig auszu-
füllenden amtlichen „Meldescheine für Decken“ (§5) an das Webstoffmeldeamt der Kriegs-Rohstoff-
Abteilung des K. Kriegsministeriums, Berlin IW 48, Verl. Hedemannstraße 11, zu erstatten.
§ 5.
Meldescheine.
Die amtlichen Meldescheine sind bei den örtlich zuständigen amtlichen Vertretungen des Handels.
(Handelskammern usw.) anzufordern. «
Die Anforderung hat auf einer Postkarte (nicht mit Brief) zu erfolgen, die nichts anderes ent-
halten darf als die Kopfschrift: „Betrifft Meldescheine für Decken“, die kurze Anforderung der Melde-
scheine und deutliche Unterschrift und Firmenstempel mit genauer Adresse.
Die Bestände sind nach den vorgedruckten Sorten getrennt anzugeben.
Söämtliche in den Meldescheinen gestellten Fragen sind genau zu beantworten.
Weitere Mitteilungen irgendwelcher Art darf der Meldeschein nicht enthalten, auch dürfen bei Ein-
sendung der Meldescheine sonstige schriftliche Erklärungen nicht beigefügt werden.
Auf einem Meldeschein dürfen nur die Vorräte eines und desselben Eigentümers, oder die Be-
stände einer und derselben Lagerstelle gemeldet werden.
Die Meldescheine sind ordnungsmäßig frankiert an das Webstoffmeldeamt einzusenden. Auf die
Vorderseite der zur Uebersendung von Meldescheinen benutzten Briefumschläge ist der Vermerk zu
setzen: „Enthält Meldescheine für Decken“.
1) H. B. S. 21.
Schlafdecken
und
Pferdedecken.