Reißverbot.
Reißen
von Lumpen.
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2. Reißereien.
Nr. W. IV. 1378/5. 17. K. R. A.
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps.
Bekanntmachung, betreffend allgemeines Reißverbot.
Vom 1. September 1917.
(Beil. z. Staatsanz. vom 1. September 1917 Nr. 204 S. 1593.)
Auf Grund des § 9 Buchstabe b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni
1851 in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915, betreffend Abänderung des
Belagerungszustandsgesetzes, — in Verbindung mit dem Gesetz vom 4. Dezember 1915
zur Abanderung des Gesetzes über den Kriegszustand — wird auf Ersuchen des Kriegs-
ministeriums folgendes zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß
Uebertretungen dieses Verbots sowie Aufforderungen oder Anreizungen zu Uebertretungen
mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder
Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft werden, sofern nicht durch allgemeine Strafgesetze
höhere Strafen angedroht sind.
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Die Verarbeitung von Textilien aller tierischen und pflanzlichen Faserarten roh, ge-
sponnen, gezwirnt, gewebt, gewirkt usw. auf Maschinen jeder Art, durch welche Textilien
in Spinnstoff übergeführt werden, (Reißmaschinen, [Reißwölfen]), Droussiermaschinen,
Droussetten usw.) ist verboten, soweit nicht im folgenden Ausnahmen bestimmt sind.
8 2.
Die im § 1 verbotene Verarbeitung darf insoweit erfolgen, als das Reißen, Droussieren
usw. zur Herstellung von Erzeugnissen für Heeres= oder Marinezwecke erfolgt. Als Arbeit
für Heeres= oder Marinezwecke ist nur ein solches Reißen, Droussieren usw. anzusehen,
das mit Erlaubnis der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegs-
ministerums, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstraße 10 oder der Kriegswollbedarf-Aktien-
gesellschaft, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstraße 1—6 oder der Kriegs-Hadern-Aktien-
gesellschaft, Berlin SW 19, Leipziger Straße 76, erfolgt. Der Nachweis der erteilten Er-
laubnis gilt nur als geführt, wenn der betreffende Betrieb einen Ausweis einer der vor-
genannten Stellen in Händen hat.
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Anfragen und Anträge, insbesondere auf Bewilligung von Ausnahmen, die diese Be-
kanntmachung betreffen, sind an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektion W. IV., des
Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstraße 10,
zu richten und mit der Aufschrift zu versehen: „Betrifft Reißerei“.
Die Entscheidung über die gestellten Anträge erfolgt durch den zuständigen Militär-
befehlshaber. 8
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Mit dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung wird die Bekanntmachung, betreffend
das Reißen von Lumpen (Hadern) Nr. W. IV. 3078/11. 16. K. R. A. vom 25. Januar
1917 (veröffentlicht im Staatsanz. vom 26. Januar 1917 Nr. 21) aufgehoben.
8 5.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 1. September 1917 in Kraft.
Stuttgart, den 1. September 1917. Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Nr. W. IV. 3078/11. 16. K. R. A.
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps.
Bekanntmachung, betr. das Reißen von Lumpen (Hadern).
Vom 25. Januar 1917.
(Staatsanz. vom 26. Januar 1917 Nr. 21 S. 147.)
Auf Grund des § 9 Buchstabe b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851
in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915, betreffend Abänderung des Belagerungs-
zustandsgesetzes 1) in Bayern auf Grund des Art. 4, Ziff. 2 des Gesetzes über den Kriegszustand
vom 5. November 1912 in Verbindung mit dem Gesetz vom 4. Dezember 1915 zur Abänderung des
Gesetzes über den Kriegszustand, wird folgendes zur allgemeinen Kenntnis gebracht:
1.
Die Verarbeitung von Lumpen (Hadern) oder neuen Stoffabfällen aller Art, welche von der Be-
kanntmachung, betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von Lumpen und neuen Stoffabfällen
) H. B. S. 2.