Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Königl. Württ.) Armeekorps mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse.

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Eine Abschrift (Durchschlag, Kopie) dieser Anzeige ist bei den Geschäftspapieren auf— 
zubewahren. 86. 
Ausnahmen. 
Weitere Ausnahmen von dieser Bekanntmachung können von der Kriegs-Rohstoff— 
Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Verl. Hede— 
mannstraße 10, bewilligt werden. Schritliche, mit eingehender Begründung versehene 
Anträge sind an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektion Paga, zu richten. 
87. 
Inkrafttreten. 
Diese Bekanntmachung tritt am 28. Oktober 1917 in Kraft. 
Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung Nr. W. III. 4000/12. 16. K. R. A., betreffend 
Beschlagnahme von Natron= (Sulfat-) Zellstoff-Spinnpapier und Papiergarn, vom 
1. Februar 1917 außer Kraft. (Veröffentl. im Staatsanz. vom 3. Februar 1917 Nr. 28.) 
Stuttgart, den 23. Oktober 1917. 
Stellv. Generalkommando KXIII. (K. W.) Armeekorps: 
v. Schaefer. 
Nr. W. III. 4000/12. 16. K. R. A. 
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps. 
Vekanntmachung, betr. Beschlagnahme von Natron-(Sulfat-) Zellstoff, Spinnpapier und Papiergarn. 
Vom 1. Februar 1917. 
(Staatsanz. vom 3. Februar 1917 Nr. 28 S. 201.) 
Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums zur Natron-(Sulfat-) 
allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß soweit nicht nach allgemeinen Strafgesetzen elistoffe Spinn- 
höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die Beschlagnahmevorschriften nach § 6 Papiergarn. 
der Bekanntmachungen über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 357), vom 9. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 645), vom 25. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 778) und 14. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1019) bestraft wird. Auch kann der Betrieb 
des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung r Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom 
Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden. 
§ 1. 
Beschlagnahme. 
Beschlagnahmt werden hiermit: 
a) aller Natron-(Sulfat-)Zellstoff, 
b) alles unter Mitverwendung von Natron-(Sulfat-)Zellstoff hergestellte Spinnpapier, 
I) alle Papiergarne, welche aus Spinnpapier gemäß § 1b allein oder unter Mitverwendung 
von Faserstoffen hergestellt sind. Ausgenommen sind Garne, die aus Papier und Bast- 
fasern bestehen 1. 
8 2. 
Wirkung der Beschlagnahme. 
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den von ihr be— 
rührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen über diese nichtig sind, soweit 
sie nicht auf Grund der folgenden Anordnungen erlaubt werden. Den rechtsgeschäftlichen Ver— 
ungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung 
erfolgen 
§ 3. 
Lieferungserlaubnis. 
Zrot der Beschlagnahme ist erlaubt: 
Die Lieferung von Natron-(Sulfat-)Zellstoff. 
Die Lieferung von Spinnpapier (8 1b). 
Die Lieferung von Papierflachgarn, jedoch nur zur Herstellung von Papierrundgarn. 
Die Lieferung von Papierrundgarn, jedoch für den Hersteller nur unter den Beschränkungen 
zu a) und der Bedingung zu 5) dieser Ziffer. 
a) Von der Gesamtlieferung an Papiergarn dürfen 80 von hundert Gewichtsteilen nur zur 
Erfüllung von Aufträgen der Heeres= oder Marinebehörden (Kriegslieferungen) geliefert 
werden. Als Lieferung gilt auch das Ueberführen nach einer eigenen Weberei oder nach 
einem sonstigen eigenen garnverarbeitenden Betriebe. 
Diese Lieferung darf erst erfolgen, wenn sich der Hersteller im Besitz eines Nachweises 
befindet, daß die Garne für eine Kriegslieferung benötigt werden. Als Nachweis gilt nur 
ein ordnungsmäßig ausgefüllter und von der auftraggebenden Behörde unterschriebener 
amtlicher Belegschein für Erzeugnisse aus Papiergarn (Vordrucke für diese Belegscheine sind 
bei der Beschlagnahmestelle [Vordruckverwaltung] der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kriegs- 
ministeriums, Berlin SW 48, Verlängerte Hedemannstraße 10, erhältlich). Für Lieferungen 
innerhalb vier Wochen nach Inkrafttreten der Bekanntmachung gilt als Nachweis auch eine 
1) Diese Garne unterliegen den Bestimmungen der Bekanntmachung Nr. W. III. 3000/9. 16. K. R. A. H. B. S. 223. 
vom 10. November 1916. 
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