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u. dergl., Personen, welche zur Wiederveräußerung durch sie oder andere bestimmte
Gegenstände der in § 2 aufgeführten Art in Gewahrsam genommen haben, auch wenn sie
im übrigen kein Handelsgewerbe betreiben.
Sind in dem Bezirk der verfügenden Behörde Zweigstellen vorhanden (Zweigfabriken,
Filialen, Zweigbureaus u. dergl.), so ist die Hauptstelle zur Meldung und zur Durch-
führung der Beschlagnahmebestimmungen auch für diese Zweigstellen verpflichtet. Die
außerhalb des genannten Bezirks (in welchem sich die Hauptstelle befindet) ansässigen
Zweigstellen werden einzeln betroffen.
8 4.
Umfang der Meldung.
ʒ Die Meldepflicht umfaßt außer den Angaben über Vorratsmengen noch folgende
ragen:
a) wem die fremden Vorräte gehören, welche sich im Gewahrsam des Auskunfts-
pflichtigen befinden,
b) ob, und gegebenenfalls durch welche Stelle bereits von anderer Seite eine Beschlag-
nahme der Vorräte erfolgt ist.
5.
Ausgenommen von der Verfügung.
Ausgenommen von dieser Verfügung sind solche in § 3 gekennzeichneten Personen,
Gesellschaften usw., deren Vorräte (einschließlich diejenigen in sämtlichen Zweigstellen,
die sich im Bezirk der verfügenden Behörde befinden) am 1. Mai 1915 gleich oder
geringer waren als die folgenden Beträge:
Summe der Vorräte Gesamtgewichte)
aus den Klassen 1—11 b einsl. 1050 kg
„ „ „ 12—14 „ 20 „
„ „ „ 15—17 „ 1000 „
,, ,,18u.19,,.....·.50,,
„ der Klasse 20 „ 50 „
„ den Klassen 21 u. 22 „ . ...600,,
jedoch mit der Maßgabe, daß sie (außer der nach § 6 für beschlagnahmte Bestände zu-
lässigen Verwendungsart) solche Bestände nur im eigenen Betriebe und lediglich zu
dringenden Reparaturzwecken auch im fremden Betriebe verarbeiten dürfen. Jede weitere
Verfügung über diese Bestände ist verboten.
8 6.
Beschlagnahmebestimmungen.
Die Verwendung der beschlagnahmten Bestände wird in folgender Weise geregelt:
a) Die beschlagnahmten Vorräte verbleiben in den Lagerräumen und sind tunlichst
gesondert aufzubewahren. Es ist ein Lagerbuch einzurichten, aus welchem jede Aende—
rung der Vorratsmengen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß, und den Polizei—
und Militärbehörden jederzeit die Prüfung der Läger und des Lagerbuchs sowie die Besich—
tigung des Betriebes zu gestatten.
b) Aus den beschlagnahmten Vorräten dürfen entnommen werden:
1. Mengen zur Ausführung von Kriegslieferungen :) im eigenen Betriebe;
2. Mengen zur Ausführung von Kriegslieferungen in fremden (inländischen) Be-
trieben, sofern der Abnehmer dies durch eine schriftliche Erklärung nachgewiesen
und außerdem in gleicher Weise bestätigt hat, daß seine vorhandenen und hinzu-
tretenden Bestände beschlagnahmt sind. Auf Anfordern des Lieferers, ferner bei
allen Lieferungen an Personen, Firmen usw., deren Bestände nicht beschlagnahmt
sind, sowie bei Lieferungen an Händler, sofern es sich nicht um Abfälle oder Rück-
1) Kriegslieferungen im Sinne der Beschlagnahmeverfügung sind:
a) alle von folgenden Stellen in Auftrag gegebenen Lieferungen:
deutsche Militärbehörden,
deutsche Reichsmarinebehörden,
deutsche Reichs= und Staatseisenbahnverwaltungen, ohne weiteres,
b) diejenigen von
deutschen Reichs= oder Staats-Post= oder Telegraphenbehörden,
deutschen Königlichen Bergämtern,
deutschen Hafenbauämtern,
deutschen staatlichen und städtischen Medizinalbehörden,
anderen deutschen Reichs= oder Staatsbehörden
in Auftrag gegebenen Lieferungen, die mit dem Vermerk versehen sind, daß die Ausführung der
Lieferung im Interesse der Landesverteidigung nötig und unersetzlich ist.