stände handelt, muß der Abnehmer die Verwendung zu Kriegslieferungen durch
vorschriftsmäßig ausgefüllte Belegscheine (für die Vordrucke in den Postanstalten
1. und 2. Klasse erhältlich sind) vorher nachweisen. Die schriftlichen Erklärungen
und Belegscheine sind von dem Lieferer aufzubewahren;
3. Mengen für Ausbesserungen zur Aufrechterhaltung eines mit Kriegslieferungen
beschäftigten Betriebes, die nicht durch andere Metalle ersetzbar sind, sofern die
Vertragserfüllung ohne diese Arbeiten nicht möglich ist. Die zu solchen Zwecken
entnommenen Mengen sind besonders zu buchen;
4. Mengen zur Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Betriebes für Ausbesse-
rungen an den in Gebrauch befindlichen landwirtschaftlichen Maschinen und Ge-
räten, die nicht durch andere Metalle ersetzbar sind. Buchung wie unter 3.
(Die bei den Ausbesserungen unter 3. und 4. entfallenden Metalle sind beschlag-
nahmt; es wird anheimgestellt, sie der Kriegsmetall A.-G., Berlin W 9, Pots-
damer Straße 10/11 (Fernsprecher: Nollendorf 3000—3007; Tel.-Adresse: Talkris)
unter Hinweis auf die vorliegende Verfügung zum Kauf anzubieten, sobald die
in § 5 angegebenen Mindestmengen angesammelt sind.)
5. die von dem preußischen Kriegsministerium (Kriegs-Rohstoff-Abteilung) frei-
gegebenen Mengen;
6. die von der Kriegsmetall A.-G. aufgekauften Mengen.
c) Aus den beschlagnahmten Vorräten dürfen unter Aufrechterhaltung der Beschlag-
nahme verwandt werden die unter Klasse 11 a fallenden Gegenstände sowie fertige Druck-
mittel der Klassen 21 und 22 zur Benutzung im eigenen Betriebe, soweit sie Fertig-
fabrikate sind und keiner sichtbaren Abnutzung im Gebrauch unterliegen. Bei den im
graphischen Gewerbe verwandten Tiefdruckwalzen und Aetzplatten ist außerdem zur Be-
nutzung im eigenen Betriebe die Neubemusterung in der üblichen Anzahl zulässig, sofern
Bestände am 1. Mai 1915 in fertigem Zustand (d. h. bemustert oder zur Bemusterung
fertig hergerichtet) vorhanden sind.
Die Benutzung ist in allen Fällen nur soweit gestattet, als dadurch die Prüfung der
Sestände nicht erschwert wird, und daher auf das unbedingt notwendge Maß zu be-
schränken.
87.
Meldebestimmungen.
Die Meldung hat unter Benutzung der amtlichen Meldescheine für Metalle zu erfolgen,
für die Vordrucke in den Postanstalten 1. und 2. Klasse erhältlich sind; die Bestände sind
nach den vorgedruckten Klassen getrennt anzugeben; in denjenigen Fällen, in welchen
genaue Werte nicht ermittelt werden können (z. B. der Reingehalt von Erzen), sind
Schätzungswerte einzutragen. ·
Dem Meldepflichtigen wird anheimgestellt, gleichzeitig mit der Meldung auf besonderem
Bogen ein Angebot zum Verkauf eines Teils seiner Bestände oder der ganzen Bestände
einzureichen. Diese Angebote werden der Kriegsmetall-Aktiengesellschaft weitergegeben,
die in erster Linie als Käufer für das Kriegsministerium in Frage kommt.
Weitere Mitteilungen irgend welcher Art darf die Meldung nicht enthalten.
Die Meldezettel sind an die Metall-Meldestelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des
Königlichen Kriegsministeriums, Berlin W 9, Potsdamerstraße 10/11, Fernsprecher:
Nollendorf 3008 und 3009, vorschriftsmäßig ausgefüllt bis zum 15. Mai 1915
einschließlich einzureichen.
An diese Stelle sind auch alle Anfragen zu richten, welche die vorliegende Verfügung
betreffen.
Die Bestände sind in gleicher Weise fortlaufend alle 2 Monate (erstmalig wieder am
1. Juli) aufzugeben unter Einhaltung der Einreichungsfrist bis zum 15. des be-
treffenden Monats.
Stuttgart, den 30. April 1915.
Das K. stellv. Generalkommando des XIII. (K. W.) Armeekorps:
(gez.) v. Marchtaler.
Nr. M. 1020/9. 15. K. R. A.
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos.
Zweite Nachtragsverordnung zu der Bekanntmachung, betreffend Bestandsmeldung und
Beschlagnahme von Metallen vom 1. Mai 1915. (Nr. M. 1. 4. 15. K. R. A.).
(Beil. z. Staatsanz. vom 12. Oktober 1915 Nr. 239 S. 2149.)
„Rachtrag zu- Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit
ij R. dem Bemerken, daß jede Uebertretung — worunter auch verspätete oder unvollständige
Meldung fällt — sowie jedes Anreizen zur Uebertretung der erlassenen Bekanntmachung,