Nachtrag zu
1.
Nr. M. 1. 4
K. R.
Aufhebung
von Nr. M.
5347/7. 15.
K. R. A.
Kupfer,
Nickel, Zinn,
Aluminium,
Antimon,
Hartblei.
— 326 —
Berücksichtigt werden nur Anträge, die unmittelbar oder mittelbar Kriegslieferungen
betreffen, für deren Herstellung andere Stoffe als Nickel oder fertige Nickellegierungen
mit weniger als 80 Prozent Nickelgehalt nicht verwendet werden können.
Für alle Anträge sind die Vordrucke Bst. 315 b zu benützen, die von der Kriegs-
Rohstoff-Abteilung, Sektion Bst. I, anzufordern sind. Der Umschlag der Anträge muß
den Vermerk erhalten „Nickelfreigabe“.
Unvollständige oder unrichtig ausgefüllte Vordrucke sowie Anträge, welche nicht auf den
Vordrucken Bst. 315 b eingereicht sind, bleiben unbearbeitet oder werden zurückgestellt.
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Inkrafttreten der Nachtragsverordnung.
Diese Nachtragsverordnung tritt mit Beginn des 5. November 1915 in Kraft.
Stuttgart, den 12. Oktober 1915. Der stellv. kommandierende General:
(gez.) v. Marchtaler.
Nr. M. 5347/7. 15. K. R. A.
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps.
Nachtragsverfügung zu der Bekanntmachung betreffend Bestandsmeldung und Beschlagnahme
von Metallen vom 1. Mai 1915.
(Nr. M. 1/4. 15. K. R. A.)
(Beil. zum Staatsanz. vom 14. August 1915 Nr. 189 S. 1737.)
Zu §2 der Bekanntmachung betreffend Bestandsmeldung und Beschlagnahme von Metallen vom
1. Mai 1915 (M. 1/4. 15. K. R. A.) treten als „von der Verfügung betroffene Gegenstände“ vom
14. August 1915, nachts 12 Uhr ab neu hinzu.
Klasse Gegenstand.
18a Aluminium in Fertigfabrikaten mit einem Reingehalt von mindestens 80 %; ausgenommen
sind Gebrauchsgegenstände, die für den Haus= und den wirtschaftlichen Betrieb im Gebrauch
sind und keiner sichtbaren Abnutzung im Gebrauche unterliegen. Nicht ausgenommen sind
jedoch solche Gegenstände, welche zum Verkaufe bestimmt sind.
Die Gegenstände der Klasse 18 a unterliegen allen Vorschriften der obengenannten Verfügung be-
treffend „Bestandsmeldung und Beschlagnahme von Metallen“ vom 1. Mai 1915. Die Bestimmungen
des §5 sind maßgebend für solche im § 3 gekennzeichnete Personen, Gesellschaften usw., deren Vorräte
(einschl. derjenigen in sämtlichen Zweigstellen, die sich im Bezirk der verfügenden Behörden befinden)
am 14. August gleich oder geringer waren als 25 kg.
Das Lagerbuch ist sofort einzurichten, die Meldungen sind zum nächsten Meldetermin für Metalle
(1. September 1915) auf dem allgemeinen Meldeschein zu erstatten, der durch Klasse 18 a erweitert
wird und bei allen Postanstalten I. und II. Klasse zu haben ist. -
Stuttgart, den 14. August 1915.
Das stellv. Generalkommando des XIII. (K. W.) Armeekorps:
(gez.) v. Marchtaler. ·
Nr. M. 1536/8. 16. K. R. A.
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps.
Bekanntmachung betreffend Aufhebung der Meldepflicht und Beschlagnahme von Aluminium
in Fertigfabrikaten auf Grund der Nachtragsverfügung Nr. M. 5347/7. 15. K. R. A.
Vom 31. August 1916.
(Staatsanz. vom 8. September 1916 Nr. 210 S. 16190)
Die zur Ergänzung der Bekanntmachung M. 1/4. 15. K. R. A. vom 1. Mai 1915 betreffend Bestands-
meldung und Beschlagnahme von Metallen, mit Wirkung vom 14. August 1915 erlassene Nachtrags-
verfügung Nr. M. 5347/J. 15. K. R. A., betreffend Bestandsmeldung und Beschlagnahme von Aluminium
in Fertigfabrikaten mit einem Reingehalt von mindestens 80 v. H. (Klasse 18a), wird mit Wirkung
vom 31. August 1916 aufgehoben.
Die Bekanntmachung M. 1/4. 15. K. R. A. selbst, ebenso wie die zweite Nachtragsverordnung
Nr. M. 1020/9. 15. K. R. A. vom 5. November 1915, betreffend Nickel der Klassen 12 und 13 der
Bekanntmachung M. 1/4. 15. K. R. A., bleiben dagegen unverändert in Kraft.
Stuttgart, den 5. September 1916.
Der stellv. kommandierende General:
v. Schäfer.
Nr. M. 183 1./I. 15. K. R. A.
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos.
Bestandsmeldung und Beschlagnahme.
(Beilage zum Staatsanz. vom 30. Januar 1915 Nr. 24 S. 223.)
Nachstehende Verfügung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß
jede Uebertretung (worunter auch verspätete oder unvollständige Meldung fällt), sowie jedes An-
reizen zur Uebertretung der erlassenen Vorschrift, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen
höhere Strafen verwirkt sind, nach § 9 Ziffer „b“ des „Gesetzes über den Belagerungszustand vom
4. Juni 1851“ mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft wird.