Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Königl. Württ.) Armeekorps mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse.

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§5 1. 
Von der Verfügung betroffene Gegenstände. 
a) Meldepflichtig und beschlagnahmt sind vom festgesetzten Meldetag ab bis auf weiteres sämtliche 
Vorräte der nachstehend aufgeführten Klassen in festem und flüssigem Zustand (einerlei ob Vorräte 
Suer mehrerer oder sämtlicher Klassen vorhanden sind), mit Ausnahme der in § 5 aufgeführten 
estände. 
Klasse 1. Kupfer: unverarbeitet, raffiniertes und unraffiniertes Rohkupfer jeder Art, auch Elektro- 
lytkupfer. . 
2. Kupfer: vorgearbeitet, insbesondere geschmiedet, gewalzt, gezogen, gegossen, gepreßt, ge- 
stanzt, gespritzt, geschnitten, z. B. Drähte, Seile, Bleche, Schienen, Stangen, Profile, 
Schalen, Kessel, Röhren, Nieten, Schrauben, unfertige Armaturen, unfertige Gußstücke, 
Feuerbuchsen, plattiert mit einem Kupfergehalt von mindestens 10% des Gesamtgewichts 
usw. Ausgenommen sind Drähte mit einem Durchmesser von weniger als 0,5 mm. 
Kupfer: vorgearbeitet wie in Klasse 2, verzinnt oder mit einem anderen Ueberzug aus 
Metall oder Farbe. 
4. Kupfer: Drähte von mindestens 0,5 mm DTurchmesser mit einer Umhüllung von Faser- 
stoffmaterial, insbesondere von Papier, Baumwolle, Jute (ausgenommen sind seide- 
umhüllte und mit Gummi isolierte Drähte) und blanke Bleikabel für eine Betriebs- 
spannung bis einschließlich 6600 Volt mit einem Gesamtkupferquerschnitt von mindestens 
95 qmm. 
Kupfer: Altkupfer und Kupferabfälle jeder Art. 
Kupfer: in Legierungen mit Zink, unverarbeitet, insbesondere Messing und Tombak in 
Barren, Platten und ähnlichen Formen, auch als Altmaterial jeder Art. 
Kupfer: in Legierungen mit Zink, vorgearbeitet, insbesondere Messing und Tombak, ent- 
sprechend dem Zustand der Klassen 2 und 3, sowie Altmaterial. 
Kupfer: in Legierungen mit Zinn, unverarbeitet, insbesondere Bronze und Rotguß in 
Barren, Platten und ähnlichen Formen; auch als Altmaterial jeder Art. 
Kupfer: in Legierungen mit Zinn, vorgearbeitet, insbesondere Bronze und Rotguß, 
entsprechend dem Zustand der Klassen 2 und 3, sowie Altmaterial. 
„ 10. Kupfer: in Legierungen mit anderen Metallen, sofern sie nicht unter Klasse 6—9 fallen 
und sofern Kupfer den Hauptbestandteil bildet, unverarbeitet oder vorgearbeitet ent- 
sprechend dem Zustand der Klassen 2 und 3, alt oder neu. 
„ 11. Kupfer: in Erzen, Neben= und Zwischenprodukten der Hüttenindustrie mit einem Kupfer- 
gehalt von mindestens 10% , sowie im Kupfervitriol. 
„ 12. Nickel: unverarbeitet und vorgearbeitet, mit einem Reingehalt von mindestens 90 %, ins- 
besondere in Würfeln, Blechen, Drähten und Anoden, sowie Altmaterial. 
„ 13. Nickel: in Fertigfabrikaten, ausgenommen sind Gebrauchsgegenstände, die für den Haus- 
und den wirtschaftlichen Betrieb im Gebrauch sind, jedoch nicht ausgenommen solche 
Gebrauchsgegenstände, welche zum Verkauf bestimmt sind. 
14. Nickel: in Erzen, Legierungen und plattiert, unverarbeitet und vorgearbeitet, mit einem 
Nickelgehalt von mindestens 5% des Gesamtgewichtes, insbesondere Drähte, Bleche, 
Nickelsalze, auch Altmaterial. 
„ 15. Zinn: unverarbeitet, vorgearbeitet und in Fertigfabrikaten, mit einem Reingehalt von 
mindestens 99,7% , insbesondere auch Folien, Kapseln, Tuben und Geschirre; auch 
Altmaterial; ausgenommen sind Gebrauchsgegenstände, die für den Haus= und den 
wirtschaftlichen Betrieb im Gebrauch sind, jedoch nicht ausgenommen solche Gebrauchs- 
gegenstände, welche zum Verkauf bestimmt sind; ausgenommen sind ferner fertige 
Folien, Kapseln und Tuben, wenn bedruckt, gefärbt oder mit Blattmetall belegt. 
16. Zinn: entsprechend dem Zustand der Klasse 15, jedoch mit einem Reingehalt von 
mindestens 90 % und weniger als 99,7%. 
„ 17. Zinn: in Erzen und Legierungen mit anderen Metallen, sofern sie nicht unter Klasse 8 
und 9 fallen, unverarbeitet und vorgearbeitet, sowie in Salzen, mit einem Zinngehalt 
von mindestens 10 % des Gesamtgewichtes, insbesondere auch Zinnchloride. 
„ 18. Aluminium: unverarbeitet und vorgearbeitet mit einem Reingehalt von mindestens 80 %, 
in jeder Form, insbesondere Drähte, Seile, Bleche, Profile, unfertige Hohlgefäße und 
unfertige Hausgeräte, auch Altmaterial, ausschließlich Aluminium: Pulver und -Folien. 
19. Aluminium: in Legierungen, unverarbeitet und vorgearbeitet, mit einem Aluminium= 
gehalt von mindestens 60% des Gesamtgewichtes, auch Altmaterial. 
„ 20. Antimon: metallisch (Regulus), Schwefelantimon (Gruckum), Antimonoxyd und Antimon- 
erze, sowohl als Handelsprodukt wie als Hüttenzwischenprodukt, unverarbeitet, vor- 
gearbeitet, sowie als Altmaterial. 
„ 21. Hartblei: mit einem Antimongehalt von 2% bis 6 %. 
„ 22. Hartblei: mit einem Antimongehalt von mehr als 6%. 
b) Bei zusammengesetzten Metallen (Legierungen), chemischen Verbindungen und Erzen ist sowohl 
das Gesamtgewicht, wie der Gewichtsanteil des Hauptmetalls der betreffenden Klasse zu melden. 
Hauptmetalle sind für Klasse 1—11: Kupfer; für Klasse 12—14: Nickel; für Klasse 15—17: Zinn; 
für Klasse 18 und 19: Aluminium; für Klasse 20—22: Antimon. 
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