Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Königl. Württ.) Armeekorps mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse.

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Bestände sind nach den vorgedruckten Klassen getrennt anzugeben; in denjenigen Fällen, 
in welchen genaue Werte nicht ermittelt werden können, (z. B. der Reingehalt von Erzen), 
sind Schätzungswerte einzutragen, sofern nicht die Bestimmung § 1c zutrifft. 
Weitere Mitteilungen irgend welcher Art darf die Meldung nicht enthalten. 
Die Meldezettel sind an die Metall-Meldestelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des König- 
lichen Kriegsministeriums, Berlin W 66, Mauerstraße 63—65 (Fernsprecher Amt Zen- 
trum 11509) vorschriftsmäßig ausgefüllt bis zum 31. März 1915 einschließlich einzureichen. 
an diese Stelle sind auch alle Anfragen zu richten, welche die vorliegende Verfügung 
etreffen. 
Die Bestände sind in gleicher Weise fortlaufend alle drei Monate (erstmalig wieder am 
P, Juli aufzugeben unter Einhaltung der Einreichungsfrist bis zum 15. des betreffenden 
onats. 
Stuttgart, den 15. März 1915. 
Das stellv. Generalkommando des XIII. (K. W.) Armeekorps: 
(gez.) v. Marchtaler. 
Bekanntmachung. 
(Staatsanz. vom 26. März 1915 Nr. 72 S. 685.) 
Nachtrag In der Verfügung des stellvertretenden Generalkommandos vom 15. März 1915, III b 
GE12 15. Nr. 14 840 Kr. betreffend Vorratserhebung und Bestandsmeldung über Wolfram, Chrom, 
K. R. A. Molybdän und Vanadium ist nachträglich auch „Mangan“ aufgenommen worden. 
Stuttgart, den 25. März 1915. 
Das stellv. Generalkommando des XIII. (K. W.) Armeekorps: 
(gez.) v. Marchtaler. 
Nr. M. 15/12. 15. K. R. A. 
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps, 
betreffend Wolfram und Chrom. Beschlagnahme und Hoöchstpreis. 
(Beil. z. Staatsanz. vom 15. Dezember 1915 Nr. 294 S. 2607.) 
Wolfram Nachstehende Verordnung wird hiermit auf Grund des Gesetzes über den Belagerungs- 
und Chrom. zustand vom 4. Juni 1851, in Verbindung mit der Königlichen Verordnung vom 31. Juli 
1914, der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 
(Reichs-Gesetzbl. S. 357), des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der 
Fassung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit der Bekannt- 
machung über Aenderung dieses Gesetzes vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25) 
und der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 
23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) sowie der Bekanntmachung über Vorrats- 
erhebungen vom 2. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54) nebst Erweiterungen vom 3. Sep- 
tember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 549) und vom 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 
684) zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß Zuwiderhandlungen 
gegen diese Verordnung gemäß den in der Anmerkung ) abgedruckten Strafbestimmungen 
bestraft werden, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind. 
Inkrafttreten der Verordnung. 
a) Die Verordnung tritt mit Beginn des 15. Dezember 1915 in Kraft; sie bildet eine 
teilweise Ergänzung der Verordnung M. 6172/2. 15. K. R. A. vom 15. März 1915 5, 
betreffend Vorratserhebung und Bestandsmeldung über Wolfram, Chrom usw., und umfaßt 
auch diejenigen Personen, Gesellschaften usw., deren Vorräte durch schriftliche Einzelver- 
fügung der unterzeichneten verordnenden Behörde beschlagnahmt worden sind. 
Die Einzelverfügungen treten mit dem Inkrafttreten vorliegender Verordnung außer 
Kraft und werden durch diese ersetzt. Die Verordnung M. 6172/2. 15. K. R. A. vom 
15. März 1915 behält unbeschränkt Geltung, abgesehen von der hiermit aufgehobenen 
Strafandrohung aus § Db des Gesetzes über den Belagerungszustand und aus Art. 4 
Ziff. 2 des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. 
b) Für die in § 3 Abs. d bezeichneten Gegenstände treten Meldepflicht und Beschlag- 
nahme erst mit dem Empfang oder der Einlagerung der Waren in Kraft. 
8 2. 
Von der Verordnung betroffene Gegenstände. 
a) Beschlagnahmt werden hiermit bis auf weiteres sämtliche Vorräte der nachstehend 
1) H. B. S. 16, 9, 21/22. 
2) Staatsanz. vom 7. März 1915, Nr. 64. H. B. S. 329.
	        
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