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82.
Anwendung der Höchstpreise.
1. Werden Gegenstände der Klassen 59 bis einschließlich 65 weiterverarbeitet, so dürfen
hierbei höchstens die vorstehend festgesetzten Preise zugrunde gelegt werden unter Zuschlag
einer angemessenen Entschädigung für Verarbeitung, Formgebung, Verbindung und Ver-
triebssbesen, die unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse, insbesondere der Her-
stellungskosten, Verwertbarkeit und Marktlage keinen übermäßigen Gewinn enthalten darf.
2. Werden Gegenstände der Klassen 59 bis einschließlich 65 vom Kriegsamt (Zuweisungs-
amt) zu Preisen zugewiesen, welche von den verordneten Preisen abweichen, und auf Grund
einer solchen Zuweisung von der Kriegsmetall-Aktiengesellschaft oder von der Zinkhütten-
vereinigung oder dem Verband deutscher Zinkblechwalzwerke geliefert, so dürfen der Preis-
berechnung im Falle der Weiterverarbeitung gemäß Ziffer 1 dieses Paragraphen oder zu
Legierungen der Klasse 64 an Stelle der Höchstpreise die vom Kriegsamt festgesetzten Ver-
rechnungspreise zugrunde gelegt werden.
3. Der Preis für Zink in den Erzeugungsvorstufen zu den genannten Klassen muß in
einem angemessenen Verhältnis zu den verordneten Hoöchstpreisen stehen.
Wer Zink in den Erzeugungsvorstufen zu den genannten Klassen zu einem Preise ver-
äußert oder erwirbt, der in keinem angemessenen Verhältnis zu den genannten Hoöchstpreisen
steht, hat auch die Enteignung seiner Bestände zu gewärtigen.
4. Bei den vorstehenden Preisen dürfen Anteile an Gold und Silber nach dem Tages-
preise bezahlt werden.
Ein außer Gold und Silber im Zink, in den Zinklegierungen und in den Zinkerzen
der Klassen 64 bis einschließlich 66 enthaltener Stoff darf nur dann in Rechnung gesetzt
werden, wenn dieser Stoff dem Gewicht nach mehr als 2 v. H. des Gesamtgewichts aus-
macht. In diesem Falle darf als Preis für das Zusatzmaterial höchstens der Tagespreis
oder, sofern Höchstpreise bestehen, der Höchstpreis gefordert und bezahlt werden.
83.
Zahlungsbedingungen.
Die Höchstpreise gelten für Barzahlung bei Empfang und schließen die Kosten des Ver—
sandes vom Versandlager unmittelbar bis zum Selbstverbraucher nicht ein. Wird der Kauf—
preis gestundet, so dürfen Jahreszinsen bis zu 2 v. H. über Reichsbankdiskont hinzugeschlagen
werden.
Zurückhaltung von Vorräten.
Bei Zurückhaltung von Vorräten mit der Absicht der Preistreiberei ist sofortige Ent-
eignung zu gewärtigen. 86
Ausnahmen.
Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Bekanntmachung können, insbesondere bei
Einfuhr, gestattet werden.
Antrage auf Gestattung von Ausnahmen und Anfragen, welche die vorliegende
Bekanntmachung betreffen, sind zu richten an die Metall-Meldestelle der Kriegs-Rohstoff-
Abteilung des Kriegsamts des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin W 9,
Potsdamer Straße 10/11. Die Bewilligung der Ausnahmen ist dem zuständigen Militär-
befehlshaber vorbehalten. Nur schriftliche, auf den Namen der Firma lautende Ausnahme-
bewilligungen haben Gültigkeit.
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 1. Februar 1917 in Kraft.
Stuttgart, den 31. Januar 1917.
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps.
(Staatsanz. vom 15. Januar 1916 Nr. 11 S. 77.)
Aufgehoben werden die noch bestehenden Beschlagnahmen von Feinzink von 99,5 % bis unter Feinzink.
99,8 % Reingehalt. # Aufhebung der
lie Königlicen Oberämter werden ersucht, diese Bekanntmachung in den Amtsblättern zu ver- beschenze
Stuttgart, den 13. Januar 1916.
Der stellv. kommandierende General:
(gez.) v. Marchtaler.