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Lfde. Nr. Bezeichnung
b) Schaltapparate: Trennschalter, Hebelschalter, Zellenschalter usw. für mehr als
500 Ampere.
Transformatoren, für mehr als 50 KVA.
Maschinen für mehr als 100 KW oder 136 PS:
a) Gleichstromgeneratoren, Gleichstrommotoren, Einankerumformer;
b) Drehstrom= und Wechselstromgeneratoren, Synchronmotoren;
Je) Drehstrom= und Wechselstrommotoren und andere Maschinen.
6 Elektrochemische und elektrometallurgische Einrichtungen:
elektrische Oefen, elektrolytische Bäder usw.
7 Destillations= und Extraktionsapparate: ·
Blasen, Kessel mit Destillierhaube, Kolonnen, Dephlegmatoren, Kondensatoren, Extrak—
tionsapparate, --batterien usw.)
8 Kühl- und Heizvorrichtungen, Kühlröhren, Kühlschlangen, Gefrierzellen, Etagen—
kühler, Boiler, Koch- und Siederöhren, Heizschlangen usw.9).
9 Sonstige Gegenstände und Apparate, wie Feuerbüchsen, Kessel, Bottiche, Zylinder,
Pfannen, Schalen, Schwimmer, Autoklaven, Walzen, Tiegel, Wasserbäder, Trocken—
schränke, Trockenbleche usw., sowie kleine Gegenstände wie Flaschen, Kannen, Kasse—
rollen, Teller, Becher, Schöpfer, Hämmer, Lötkolben usw.#).
10 Rohrleitungen, Verbindungsstücke, Hähne, Ventile usw.#).
11 Auskleidungen (z. B. von Bottichen), Beschläge, Einfassungen usw.#).
12 Siebe, Filter, gelochte Bleche, Zentrifugentrommeln usw.0.
Ausnahmen sind in § 4 genannt.
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Von der Verfügung betroffene Personen, Gesellschaften usw.
Von dieser Verfügung werden betroffen:
a) alle gewerblichen Unternehmer und Firmen, in deren Betrieben die in § 2 auf-
geführten Gegenstände erzeugt, gebraucht oder verarbeitet werden, soweit die Vorräte
sich in ihrem Gewahrsam oder bei ihnen unter Zollaufsicht befinden;
b) alle Personen und Firmen, die solche Gegenstände aus Anlaß ihres Wirtschaftsbetriebs,
ihres Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbes wegen für sich oder für andere in
Gewahrsam haben, oder wenn sie sich bei ihnen unter Zollaufsicht befinden;
J) alle Kommunen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Verbände, Gutsbezirke, in
deren Betrieben solche Gegenstände erzeugt, gebraucht oder verarbeitet werden, oder
die solche Gegenstände in Gewahrsam haben, soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahr-
sam oder bei ihnen unter Zollaufsicht befinden;
d) Personen, welche zur Wiederveräußerung oder Verarbeitung durch sie oder andere
bestimmte Gegenstände der in § 2 aufgeführten Art in Gewahrsam genommen haben,
auch wenn sie im übrigen kein Handelsgewerbe betrieben;
e) alle Empfänger (der unter a bis d bezeichneten Art) solcher Gegenstände nach Empfang
derselben, falls die Gegenstände sich am Meldetag auf dem Versand befinden und nicht
bei einem der unter a bis d aufgeführten Unternehmer, Personen usw. in Gewahr-
sam oder unter Zollaufsicht gehalten werden.
Gegenstände, die in fremden Speichern, Lagerräumen und anderen Aufbewahrungs-
räumen lagern, sind, falls der Verfügungsberechtigte seine Vorräte nicht unter eigenem
Verschluß hält, von dem Inhaber der betreffenden Aufbewahrungsräume zu melden und
gelten bei diesen als den Bestimmungen der Verfügung unterworfen.
Sind in dem Bezirk der verfügenden Behörde Zweigstellen vorhanden (Zweigfabriken,
Filialen, Zweigbureaus u. dgl.), so ist die Hauptstelle zur Durchführung der vorliegenden
Verfügung auch für diese Zweigstellen verpflichtet. Die außerhalb des genannten Bezirks,
in welchem sich die Hauptstelle befindet, ansässigen Zweigstellen gelten als Einzelfirmen.
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Ausnahmen.
Von den Bestimmungen des § 2 sind ausgenommen:
a) Bestände in Fertigfabrikaten, wenn das gesamte Kupfergewicht der Bestände der in
83 bezeichneten Personen, Gesellschaften usw. am 27. Juli 1915 gleich oder geringer
als 150 kg ist;
b) Gegenstände, die an Kupferteilen weniger als 10 v. H. ihres Gesamtgewichtes ent-
halten, wenn das Kupfergewicht in jedem einzelnen Gegenstande nicht mehr als 1 kg
beträgt;
1) Die aufgeführten Bezeichnungen haben eine allgemeine Bedeutung. Es sind somit sämtliche
Fertigfabritate gemeint, die in den einzelnen Gewerben und Betrieben ev. mit anderen spezifischen
Fachausdrücken belegt werden.