Gegenstände
aus Kupfer,
Messing,
Reinnickel.
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b) Jede Verwendung der beschlagnahmten Gegenstände, durch welche das darin enthal—
tene Kupfer der Beschlagnahme entzogen wird, ist verboten.
c) Die von dieser Verordnung betroffenen Personen usw. sind verpflichtet, der Metall-
Mobilmachungsstelle und deren Beauftragten über die beschlagnahmten Gegenstände
jede gewünschte Auskunft zur erteilen und ihnen den Zutritt zu den Betriebsräumen
zu gestatten.
Die Vorschrift des § 5 der Bekanntmachung M. 1./7. 15. K. R. A. vom 20. Juli 1915
aih bezüglich der in § 2 der vorliegenden Verordnung bezeichneten Gegenstände auf-
gehoben.
85.
Nachmeldung.
Alle Personen usw., welche die durch die Verfügung M. 1/7. 15. K. R. A. betr. „Bestands-
meldung und Verwertung von Kupfer in Fertigfabrikaten“ vorgeschriebene Meldung ver-
säumt haben sollten, in welcher auch die durch § 2 der vorliegenden Verordnung beschlag-
nahmten Gegenstände zu melden waren, haben bis spätestens 30. November 1915 nach-
träglich Meldung an die Metall-Mobilmachungsstelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des
Königlich Preußischen Kriegsministeriums in Berlin W 9, Potsdamer Straße 10/11, zu
erstatten. Für alle Nachmeldungen it der Bestand zur Zeit des Inkrafttretens der vor—
liegenden Verordnung maßgebend. Der Meldeschein für Kupfer in Fertigfabrikaten ist
durch die Metall-Mobilmachungsstelle erhältlich und ist bis zum obengenannten Zeit—
punkte ordnungsmäßig ausgefüllt an die Metall-Mobilmachungsstelle, Berlin WO, Pots—
damer Straße 10/11, einzusenden.
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Die Metall-Mobilmachungsstelle des Königlich Preußischen Kriegsministeriums hat das
Recht, die Beschlagnahme auch auf solche ganz oder teilweise aus Kupfer bestehenden Fertig-
fabrikate auszudehnen, die nicht im § 2 aufgeführt sind.
Stuttgart, den 2. November 1915. Der stellv. kommandierende General:
(gez.) v. Marchtaler.
Nr. M. 325/7. 15. K. R. A.
Bekanntmachung.
Beschlagnahme, Meldepflicht und Ablieferung von fertigen, gebrauchten und ungebrauchten
Gegenständen aus Kupfer, Messing und Reinnickel.
(Beil. zum Staatsanz. vom 31. Juli 1915 Nr. 177 S. 1625.)
Wortlaut siehe nächstfolgende Verordnung.
Nr. M. 325e/7. 15. K. R. A.
Stellv. Generalkommando X III. (K. W.) Armeekorps.
Bekanntmachung.
(Beil. zum Staatsanz. vom 24. September 1915 Nr. 224 S. 2033).
Die Verordnung M. 325/7. 15. K. R. A. vom 31. Juli 1915 — Beilage zum Staats-
anz. vom 31. Juli 1915 Nr. 177 — wird hiermit nochmals veröffentlicht und
dahin erweitert, daß die Frist zur freiwilligen Ablieferung bis zum 16. Ok-
tober 1915 verlängert wird, und daß die Sammelstellen bis dahin zur
Annahme von freiwillig abgelieferten Gegenständen geöffnet bleiben. Die neuen
untenstehenden Zusätze sind zu beachten.
Verordnung, betreffend Beschlagnahme, Meldepflicht und Ablieferung von fertigen, ge-
brauchten und ungebrauchten Gegenständen aus Kupfer, Messing und Reinnickel.
Nachstehende Verordnung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken,
daß jede Uebertretung — worunter auch verspätete oder unvollständige Meldung fällt — sowie
jedes Anreizen zur Uebertretung der erlassenen Vorschrift, soweit nicht nach den allgemeinen
Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach § 9 Buchstabe b’#1) des Gesetzes über den Be-
lagerungszustand vom 4. Juni 1851 oder nach § 52) der Bekanntmachung über Vorrats-
erhebungen vom 2. Februar 1915 bestraft wird.
1.
Inkrafttreten der Verordnung.
Die Verordnung tritt am 31. Juli 1915, nachts 12 Uhr, in Kraft.
§ 2.
Von der Verordnung betroffene Gegenstände.
Klasse A. Gegenstände aus Kupfer und Messing:
1. Geschirre und Wirtschaftsgeräte jeder Art für Küchen und Backstuben,
1) H. B. S. 2. 2) H. B. S. 21.