Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Königl. Württ.) Armeekorps mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse.

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Die slunerkenntn sbeicheinigung wird an den von den Behörden bezeichneten Zahlstellen 
eingelöst. 
Diese freiwillige Ablieferung muß bis zum 25. September 1915 erfolgen. 
Wer die Gegenstände innerhalb dieser Frist freiwillig abliefert, bleibt von der Anmelde- 
pflicht für die abgelieferten Gegenstände befreit. Sämtliche beschlagnahmten, in dieser 
Frist nicht freiwillig abgelieferten Gegenstände müssen gemeldet werden. 
87. 
Spätere Einziehung. 
Die Bestimmungen über sämtliche durch diese Verordnung beschlagnahmten, in der 
vorgeschriebenen Frist nicht freiwillig abgelieferten Gegenstände werden später erfolgen. 
88. 
Ausnahmen. · 
Ausgenommen sind mit dem beschlagnahmten Metall überzogene (z. B. galvanisch) und 
plattierte Gegenstände aus Eisen oder einem anderen nicht beschlagnahmten Metall. 
Bestehen Zweifel, ob gewisse Gegenstände von der Verordnung betroffen sind, so kann 
eine Befreiung von der Beschlagnahme bewilligt werden. Ueber die Befreiung entscheidet 
die mit der Durchführung der Verordnung beauftragte Behörde endgültig. 
89. 
Uebernahmepreise. 
Für die freiwillig abgelieferten Gegenstände werden die nachfolgenden, einheitlich fest- 
tesetzten Uebernahmepreise bezahlt, in denen die Ueberbringungskosten mit abgegolten 
sind: 
  
  
Uebernahmepreise für jedes Kilogramm. 
  
  
» » Kupfer Messing Nickel 
c G tänd 8 
Für Gegenstände au Mark Mark Mark 
ohne Beschläge 1)0 4,00 3,00 13,00 
mit Beschlägen 1110 .. 2,80 2,10 10,50 
  
  
  
Die Gegenstände werden mit den Beschlägen gewogen; auf Grund dieses Gewichtes 
ergibt sich der Preis nach obiger Tabelle. 
Uebersteigt das Gewicht der Beschläge schätzungsweise bei Gegenständen aus Kupfer 
und Messing 30 v. H., bei solchen aus Nickel 20 v. H. des Gesamtgewichts des Gegen- 
standes, so wird der 30 bzw. 20 v. H. überschreitende Prozentsatz geschätzt, vom Gewicht 
abgesetzt und nicht bezahlt. 
Als Entschädigung für etwa erforderliche Ausbauarbeiten wird für jedes Kilogramm 
der ausgebauten Gegenstände 0,50 Mark vergütet. 
Die vorstehenden Preise sind auf Grund der Anhörung von Sachverständigen als reich- 
liche Preise festgestellt worden. s 10 
10. 
Aufbewahrung der Gegenstände. 
Der von der Beschlagnahme Betroffene ist verpflichtet, die Gegenstände bis zum Ablauf 
einer von der beauftragten Behorde zu bestimmenden Frist bzw. bis zur Einziehung oder 
bis zu einer ihm gestatteten Veränderung oder Verfügung zu verwahren und pfleglich 
zu behandeln. Die Befugnis zum einstweiligen ordnungsmäßigen Gebrauch bleibt un- 
berührt. 
8 11. 
Durchführung der Verordnung. 
Mit der Durchführung der Verordnung werden die Kommunalverbände beauftragt; 
diese erlassen auch die Ausführungsbestimmungen. Die Landeszentralbehörden bestimmen, 
wer als Kommunalverband im Sinne dieser Verordnung zu gelten hat. Die Kommnnal- 
verbände können den Gemeinden die Ausführung dieser Verordnung übertragen. Ge- 
meinden, die nach der letzten Volkszählung mehr als 10 000 Einwohner haben, können die 
Uebertragung verlangen. 
12. 
Strafb edi mmungen. 
Wer vorsätzlich die Bestandsmeldung auf dem vorgeschriebenen Formular nicht in der gesetzten 
Frist einreicht, oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder den erlassenen 
) Unter Beschlägen sind Oesen, Ringe, Handhaben, Stiele und Griffe aus Eisen, Holz u. dgl. 
verstanden.
	        
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