Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Königl. Württ.) Armeekorps mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse.

Gegenstände 
aus Kupfer, 
Messing, 
Reinnickel. 
H. B. S. 346. 
— 350 — 
der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 und zur Erweite- 
rung der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 3. September 1915 und der 
Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 hiermit 
zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
II. Der § 12 erhält folgende Fassung: 
Strafbestimmungen. 
Wer vorsätzlich die Bestandsmeldung auf dem vorgeschriebenen Vordruck nicht in der 
gesetzten Frist einreicht oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, 
wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark 
bestraft; auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen 
erklärt werden. Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung 
verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige An- 
gaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle 
mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. 
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, 
sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft: 
1. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseite schafft, beschädigt oder 
zerstört, verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Veräußerungs= oder Erwerbs- 
geschäft über ihn abschließt; 
2. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich 
zu behandeln, zuwiderhandelt; 
3. wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt. 
Die K. Oberämter werden ersucht, einen entsprechenden Hinweis auf diese Verfügung 
in den Amtsblättern zu veröffentlichen. 
Stuttgart, den 29. Oktober 1915. Der stellv. kommandierende General: 
(gez.) v. Marchtaler. 
Nr. M. 3231/10. 15. K. R. A. 
Bekanntmachung, betreffend Enteignung, Ablieferung und Einziehung der durch die im 
Staatsanz. vom 31. Juli und 24. September 1915 veröffentlichte Verordnung M. 325/7. 
15. K. R. A. bzw. M. 325 c/7. 15. K. R. A. beschlagnahmten Gegenstände. 
vom 16. November 1915. 
(1. Beil. z. Staatsanz. vom 10. Dezember 1915 Nr. 290 S. 2569.) 
Wortlaut siehe nächste Bekanntmachung. 
Nr. M. 2684/2. 16. K. R. A. 
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps. 
Bekanntmachung. 
Vom 15. März 1916. 
(Beil. z. Staatsanz. vom 15. März 1916 Nr. 62 S. 463.) 
Die Bekanntmachung Nr. M. 3231/10. 15. K. R. A., betreffend Enteignung, 
Ablieferung und Einziehung der durch die Verordnung M. 325/7. 15. 
K. R. A. bzw. M. 325e/7. 15. K. R. A. beschlagnahmten Gegenstände vom 
16. November 1915 wird hiermit nochmals unter Hinweis auf die Strafbestimmungen 
und die Verpflichtung zur Ablieferung der im § 2 der genannten Bekanntmachung nebst 
Anmerkung aufgeführten Gegenstände veröffentlicht. 
Zugleich werden die nachstehenden Zusätze auf Ersuchen des Königlichen 
Kriegsministeriums bekanntgegeben. 
Nr. M. 3231/10. 15. K. R. A. 
Bekanntmachung, betreffend Enteignung, Ablieferung und Einziehung der durch die 
Verordnung M. 325/7. 15. K. R. A. bzw. M. 325% 7. 15. K. R. A. beschlagnahmten 
Gegenstände. 
Vom 16. November 1915. 
Nachstehende Verordnung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums hier- 
mit zur allgemeinen Kenntnis gebracht die dem Bemerken, daß jede Uebertretung, soweit 
nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach § 64) der 
Bundesrats-Verordnungen über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 
(Reichs-Gesetzbl. S. 357) und vom 9. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 645) bestraft wird. 
1) Abgedruckt S. 16/17.
	        
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