Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Königl. Württ.) Armeekorps mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse.

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wird auf den Reichsmilitärfiskus übertragen werden. Die beauftragte Behörde erläßt die 
diesbezüglichen Anordnungen und läßt sie dem Betroffenen, d. h. dem Besitzer zugehen. 
Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht. 
Der von der Anordnung Betroffene ist verpflichtet, die enteigneten Gegenstände bis zur 
Ablieferung an die beauftragte Behörde zu verwahren und pfleglich zu behandeln. Die 
Befugnis zum einstweiligen ordnungsmäßigen Gebrauch bleibt bis zur Ablieferung un- 
berührt. 
86. 
Ablieferung der enteigneten Gegenstände. 
Die Betroffenen sind verpflichtet, die enteigneten Gegenstände, soweit sie eingebaut sind, 
auszubauen und nach Weisung der beauftragten Behörden bis zu den von diesen zu 
bestimmenden Zeitpunkten an die zu errichtenden Sammelstellen zur Ablieferung zu 
bringen. Der Ablieferer hat die genaue Adresse des Eigentümers anzugeben; für diesen 
wird cin Anerkenntnisschein ausgestellt und dem Ablieferer übergeben, wenn er sich mit 
den Uebernahmepreisen einverstanden erklärt; anderenfalls wird ihm nur eine Quittung 
ausgestellt (siehe § 7). 
Der in dem Anerkenntnisschein angegebene Betrag wird an den von den beauftragten 
Behörden bezeichneten Zahlstellen bezahlt werden, es sei denn, daß über die Person des 
Berechtigten Zweifel bestehen. 
Die Ablieferung muß am 31. März 1916 beendet sein. 
87. 
Uebernahmepreise. 
Für die enteigneten Gegenstände werden die nachstehenden Uebernahmepreise angeboten 
und im Falle gütlicher Einigung alsbald gezahlt. 
Uebernahmepreis für jedes Kilo: 
  
  
  
  
Für Gegenstände aus Kupfer Messing Nickel 
Mark Mark Mark 
ohne Beschläge) . . . .. 8,90 2,90 12,90 
mit Beschlägen!) . 2,70 2,00 10,40 
  
  
  
Besitzen die Gegenstände Beschläge, so werden sie mit den Beschlägen gewogen; auf 
Grund dieses Gewichts ergibt sich der Preis nach obiger Tabelle. 
Uebersteigt das Gewicht der Beschläge schätzungsweise bei Gegenständen aus Kupfer und 
Messing 30 v. H., bei solchen aus Nickel 20 v. H. des Gesamtgewichtes des Gegenstandes, 
so wird der 30 bzw. 20 v. H. überschreitende Prozentsatz geschätzt, vom Gewicht abgesetzt 
und nicht bezahlt. 
Für etwa durch die Betroffenen für die Zwecke dieser Ablieferung selbst vorgenommene 
erhebliche Ausbauarbeiten, die glaubhaft zu machen sind, wird für jedes Kilogramm 
0,50 Mark vergütet. 
Wird eine gütliche Einigung nicht alsbald erzielt, so wird der Uebernahmepreis durch 
das Reichsschiedsgericht für Kriegsbedarf zu Berlin, Voßstraße 4, gemäß §§ 2 und 3 
der Bekanntmachung des Bundesrats über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 
24. Juni 1915 auf Antrag endgültig festgesetzt werden. Dieser Antrag ist unmittelbar 
an das Reichsschiedsgericht zu richten. Um die Preisfestsetzung zu ermöglichen, hat der 
Betroffene eine von ihm unterzeichnete genaue Aufstellung der mit der Abnahme betrauten 
Personen zu übermitteln. Die Aufstellung muß alle Angaben über die Art der Gegen- 
stände und der Metalle, aus denen sie bestehen, und über etwa vorhandene Beschläge 
sowie die einzelnen Gewichte enthalten und ist der mit der Abnahme betrauten Person 
zur Prüfung vorzulegen; letztere hat die Richtigkeit der Aufstellung sowie das Gewicht 
der Gegenstände zu prüfen und durch ihre Unterschrift zu bescheinigen. Wer die Vor- 
legung dieser Aufstellung unterläßt, erschwert sich den im schiedsrichterlichen Verfahren 
erforderlichen Nachweis und hat die damit verbundenen Nachteile zu tragen. Durch 
die Inanspruchnahme des Schiedsgerichts erleidet die Ablieferung keinen Aufschub. 
8 8. 
Zwangsvollstreckung. 
Wer bis zum 31. März 1916 die übereigneten Gegenstände nicht abgeliefert hat, macht 
sich strafbar; außerdem erfolgt die zwangsweise Abholung durch die beauftragte Behörde. 
!) Unter Beschlägen sind Oesen, Ringe, Handhaben, Stiele, Griffe und Versteifungen aus Eisen, 
Holz u. dgl. verstanden. Die Beschläge dürfen vor der Ablieferung entfernt werden. 
Verordnungen d. St. GKomm. XIII. (Württ.). 23
	        
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