Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Königl. Württ.) Armeekorps mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse.

H. B. S. 359. 
— 354 — 
Die zwangsweise Einziehung erfolgt als Vollstreckungsmaßregel. 
Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind von dem Betroffenen zu ersetzen und werden 
im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens eingezogen. 
r die zwangsweise eingezogenen Gegenstände gelten im übrigen die Bestimmungen 
es . 
Die Zwangsvollstreckung muß bis zum 1. Mai 1916 beendet sein. (Aenderung siehe 
Bekanntmachung Nr. M. 748/9. 16. K. R. A. vom 30. September 1910). 
§ 9. 
Durchführung der Verordnung. 
Die gleichen Kommunalverbände, die mit der Durchführung der Verordnungen M. 
325/7. 15. K. R. A. und M. 325 e/7. 15. K. R. A. betraut worden sind, führen auch 
diese Verordnung durch und erlassen die Ausführungsbestimmungen. · 
§10. - 
Ablieferung von nicht beschlagnahmten Gegenständen. 
a) Außer den im § 2 bezeichneten Gegenständen dürfen abgeliefert und müssen 
seitens der Sammelstellen zu den im § 7 genannten Uebernahmepreisen nach- 
genannte, nicht der Beschlagnahme und Enteignung unterliegende Gegenstände aus 
Kupfer, Messing und Reinnickel angenommen werden: 
Bürstenbleche, Kaffeekannen, Teekannen, Kuchenplatten, Milchkannen, Kaffee- 
maschinen, Teemaschinen, Samoware, Zuckerdosen, Teeglashalter, Menagen, Messer- 
bänke, Zahnstochergestelle, Tafelaufsätze aller Art, Tafelgeschirre, Rauchservice, Lam- 
pen, Leuchter, Kronen, Plätten, Bügelgeräte, Nippessachen, Thermometer, Schreib- 
garnituren, Bettwärmer, Säulenwagen, Biersiphons, Selbstschenker, Badeöfen. 
b) Ferner dürfen abgeliefert und müssen seitens der Sammelstellen angenommen 
werden: 
Sämtliche Materialien und Gegenstände aus Kupfer, Messing, Rotguß, Tombak, 
Bronze, Neusilber (Alfenid, Christofle, Alpaka) und Reinnickel, soweit sie nicht auf Grund 
der Verfügung M. 1/4. 15. K. R. A., betreffend „Bestandsmeldung und Beschlagnahme 
von Metallen“ an die Metall-Meldestelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich 
Preußischen Kriegsministeriums gemeldet worden sind. 
Es wird vergütet: 
für das Kilo 
Für Materialien und Gegenstände aus Kupfer 1,70 Al 
Für Materialien und Gegenstände aus Messing, Rot- 
guß, Tombak, Boneeeete 
Für Materialien und Gegenstände aus Neusilber 
(Alfenid, Christofle, Alpakka) 1),80 „ 
Für Materialien und Gegenstände aus Reinnickel. 4,50 „ 
Auch Altmaterial darf zu diesen Preisen angenommen werden; als Altmaterial im 
Sinne dieser Verordnung werden solche Gegenstände angesehen, die sich in einem Zustande 
befinden, in dem sie nicht mehr für den durch ihre Gestaltung gegebenen Zweck benutzt 
werden können. S 11 
Anfrogen. 
Anfragen über diese Verordnung sind an die zuständigen Kommunalverbände zu 
richten. 
1,00 „ 
Zusatze. 
a) Aufschub der Zwangsvollstreckung für einige Gegenstände. Der Endzeitpunkt für 
die Durchführung der Zwangsvollstreckung wird für die nachbenannten Gegenstände 
wie folgt hinausgeschoben: 
für unter § 2, Klasse A, Ziffer 2 und 3 fallenden Gegenstände, soweit sie nach- 
weislich zur Herstellung menschlicher oder tierischer Nahrung dienen, oder soweit es 
sich um in Herden eingebaute Wasserschiffe und dergleichen handelt, bis zum 
31. Juli 1916, .- — 
für die unter § 2, Klasse B, Ziffer 2 fallenden Gegenstände bis zum 30. Sep- 
tember 1916. 
Für die anderen, vorstehend nicht genannten Gegenstände tritt keine Frist- 
verlängerung ein. 
b) Zu Dampfkocheinrichtungen gehörende Armaturen, für die Ersatz aus beschlag- 
nahmefreiem Material nicht beschafft werden kann, brauchen nicht abgeliefert werden 
und können bis auf weiteres in Benutzung bleiben.
	        
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