H. B. S. 359.
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Die zwangsweise Einziehung erfolgt als Vollstreckungsmaßregel.
Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind von dem Betroffenen zu ersetzen und werden
im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens eingezogen.
r die zwangsweise eingezogenen Gegenstände gelten im übrigen die Bestimmungen
es .
Die Zwangsvollstreckung muß bis zum 1. Mai 1916 beendet sein. (Aenderung siehe
Bekanntmachung Nr. M. 748/9. 16. K. R. A. vom 30. September 1910).
§ 9.
Durchführung der Verordnung.
Die gleichen Kommunalverbände, die mit der Durchführung der Verordnungen M.
325/7. 15. K. R. A. und M. 325 e/7. 15. K. R. A. betraut worden sind, führen auch
diese Verordnung durch und erlassen die Ausführungsbestimmungen. ·
§10. -
Ablieferung von nicht beschlagnahmten Gegenständen.
a) Außer den im § 2 bezeichneten Gegenständen dürfen abgeliefert und müssen
seitens der Sammelstellen zu den im § 7 genannten Uebernahmepreisen nach-
genannte, nicht der Beschlagnahme und Enteignung unterliegende Gegenstände aus
Kupfer, Messing und Reinnickel angenommen werden:
Bürstenbleche, Kaffeekannen, Teekannen, Kuchenplatten, Milchkannen, Kaffee-
maschinen, Teemaschinen, Samoware, Zuckerdosen, Teeglashalter, Menagen, Messer-
bänke, Zahnstochergestelle, Tafelaufsätze aller Art, Tafelgeschirre, Rauchservice, Lam-
pen, Leuchter, Kronen, Plätten, Bügelgeräte, Nippessachen, Thermometer, Schreib-
garnituren, Bettwärmer, Säulenwagen, Biersiphons, Selbstschenker, Badeöfen.
b) Ferner dürfen abgeliefert und müssen seitens der Sammelstellen angenommen
werden:
Sämtliche Materialien und Gegenstände aus Kupfer, Messing, Rotguß, Tombak,
Bronze, Neusilber (Alfenid, Christofle, Alpaka) und Reinnickel, soweit sie nicht auf Grund
der Verfügung M. 1/4. 15. K. R. A., betreffend „Bestandsmeldung und Beschlagnahme
von Metallen“ an die Metall-Meldestelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich
Preußischen Kriegsministeriums gemeldet worden sind.
Es wird vergütet:
für das Kilo
Für Materialien und Gegenstände aus Kupfer 1,70 Al
Für Materialien und Gegenstände aus Messing, Rot-
guß, Tombak, Boneeeete
Für Materialien und Gegenstände aus Neusilber
(Alfenid, Christofle, Alpakka) 1),80 „
Für Materialien und Gegenstände aus Reinnickel. 4,50 „
Auch Altmaterial darf zu diesen Preisen angenommen werden; als Altmaterial im
Sinne dieser Verordnung werden solche Gegenstände angesehen, die sich in einem Zustande
befinden, in dem sie nicht mehr für den durch ihre Gestaltung gegebenen Zweck benutzt
werden können. S 11
Anfrogen.
Anfragen über diese Verordnung sind an die zuständigen Kommunalverbände zu
richten.
1,00 „
Zusatze.
a) Aufschub der Zwangsvollstreckung für einige Gegenstände. Der Endzeitpunkt für
die Durchführung der Zwangsvollstreckung wird für die nachbenannten Gegenstände
wie folgt hinausgeschoben:
für unter § 2, Klasse A, Ziffer 2 und 3 fallenden Gegenstände, soweit sie nach-
weislich zur Herstellung menschlicher oder tierischer Nahrung dienen, oder soweit es
sich um in Herden eingebaute Wasserschiffe und dergleichen handelt, bis zum
31. Juli 1916, .- —
für die unter § 2, Klasse B, Ziffer 2 fallenden Gegenstände bis zum 30. Sep-
tember 1916.
Für die anderen, vorstehend nicht genannten Gegenstände tritt keine Frist-
verlängerung ein.
b) Zu Dampfkocheinrichtungen gehörende Armaturen, für die Ersatz aus beschlag-
nahmefreiem Material nicht beschafft werden kann, brauchen nicht abgeliefert werden
und können bis auf weiteres in Benutzung bleiben.