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c) Meldung von Nickeleinsatzkesseln und dergleichen. Alle im 8 3 der obengenannten
Verordnung aufgeführten Personen usw. sind verpflichtet, bis spätestens 1. April 1916
den erforderlichen Exsatz für die in ihrem Besitz befindlichen, noch nicht ausgewech—
selten, unter § 2 Klasse B, Ziffer 2 fallenden Gegenstände zu bestellen und letztere
zur Auswechselung an die auswechselnde Firma sofort nach deren Abruf zu senden
bezw. den Ausbau der beschlagnahmten Metallmengen nach Empfang des Ersatzes
umgehend vorzunehmen.
Ferner sind diese Gegenstände bis zum 1. Mai 1916, unbeschadet aller bisher
erstatteten Meldungen, an den zuständigen Kommunalverband auf von diesem ein-
zufordernden Meldevordrucken gemäß dessen Ausführungsbestimmungen nochmals
zu melden.
Stuttgart, den 15. März 1916. Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Erlaß des Ministeriums des Innern an die K. Oberämter und das Stadtschultheißenamt
Stuttgart, betr. Enteignung, Ablieferung und Einziehung der beschlagnahmten Gegen-
stände aus Kupfer, Messing und Reinnickel.
(1. Beil. z. Staatsanz. vom 10. Dezember 1915 Nr. 290 S. 2569.)
Im Anschluß an die vorstehend abgedruckte Verordnung des K. stellv. Generalkom-
mandos des XIII. (K. W.) Armeekorps wird folgendes verfügt:
I. 1. Ausführungsbestimmungen.
Die mit der Durchführung der Verordnung Nr. M. 325/7. 15. K. R. A. vom
28./31. Juli 1915 (Beil. zum Staatsanz. Nr. 177) beauftragten Behörden Amtskörper-
schaftsbehörden und Stadtschultheißenamt Stuttgart) werden hiermit auch mit der Aus-
führung der vorstehenden Verordnung M. 3231/10. 15. K. R. A. vom 16. November
6. Dezember 1915 beauftragt; sie haben hiezu die Ausführungsbestimmungen zu
erlassen.
In den Ausführungsbestimmungen sind die Sammelstellen anzugeben. Ferner ist
darauf hinzuweisen, daß die Betroffenen die Gegenstände nur an die Sammelstellen
zur Ablieferung bringen dürfen, die zu der beauftragten Behörde gehören, an welche die
Meldung erstattet worden ist. Dieser Hinweis ist erforderlich, da nach Beendigung der
zwangsweisen Ablieferung an Hand der Meldungen und Anerkenntnisscheine von der beauf-
tragten Behörde nachgeprüft werden muß, wer sich der zwangsweisen Ablieferung ent-
zogen hat. Die Ablieferung hat von jetzt ab bis zum 31. März 1916 zu erfolgen. Weiterhin
werden die beauftragten Behörden verpflichtet, am 15. März 1916 unter Hinweis auf die
Strafbestimmungen nochmals öffentlich oder einzeln auf den bevorstehenden Ablauf der
Frist zur Ablieferung hinzuweisen und zur Ablieferung erneut aufzufordern.
2. Ausnahmen.
Sollten Zweifel darüber bestehen, ob Gegenstände unter die Verordnung fallen, so
hat die beauftragte Behörde die Befugnis, in Einzelfallen von der Enteignung abzusehen.
Die Befreiung von der Enteignung muß für die Gegenstände ausgesprochen werden,
für die ein kunstgewerblicher oder kunstgeschichtlicher Wert durch anerkannte Sachver-
ständige festgestellt worden ist. Als anerkannte Sachverständige sind nur die in dem Rund-
erlaß vom 4. Oktober d. J. Nr. II 9808 bezeichneten Personen anzusehen. Andenkenwert
entbindet nicht von der Enteignung. Die beauftragten Behörden werden ermächtigt, be-
reits abgelieferte Gegenstände, bei denen seitens der vorgenannten Sachverständigen kunst-
geschichtlicher oder kunstgewerblicher Wert festgestellt worden ist, vorläufig von der Ab-
lieferung an die Kriegsmetall-Aktiengesellschaft auszuschließen. Derartige Gegenstände
müssen aber nach wie vor zur Verfügung des Kriegsministeriums bleiben und dürfen
keinesfalls an Museen oder Sammlungen abgegeben werden. Beim Vorliegen von
Fällen grundsätzlicher Bedeutung haben die beauftragten Behörden sich mit der Metall-
Mobilmachungsstelle, Berlin W 9, Potsdamer Straße 10/11, Telegrammadresse: „Metall-
mobil“, ins Benehmen zu setzen.
Die beauftragten Behörden werden fernerhin ermächtigt, von den unter Klasse B,
Ziff. 2 des § 2 der V.O. fallenden Gegenständen bis zu einem Drittel von der Ablieferung
zunächst freizulassen; jedoch darf von dieser Ermächtigung nur in äußerst dringenden
Fallen, etwa bei Schwierigkeiten in der Ersatzbeschaffung, Gebrauch gemacht werden. Im
allgemeinen ist in der zur Verfügung stehenden Zeit eine Ersatzbeschaffung möglich. Ver-
spätete Ersatzbeschaffung ist kein Grund für die Befreiung.
Es muß jedoch der Metall-Mobilmachungsstelle in der Zeit vom 8. bis 15. April 1916,
das Gesamtgewicht dieser bis zum 31. März 1916 nicht abgelieferten und vorläufig von
der Einziehung befreiten Gegenstände gemeldet werden.
Ausführungs-
bestimmungen
zu Nr. M.
3231/10. 15.
K. R. A.
H. B. S. 346.