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Nr. M. 748/9. 16. K. R. A.
Stellv. Generalkommando X III. (K. W.) Armeekorps.
Bekanntmachung betreffend Aufschub der Zwangsvollstreckung für die in § 2, Klasse B,
Ziffer 2 der Bekanntmachung Nr. M. 3231/10. 15. K. R. A. bezeichneten Gegenstände
aus Reinnickel :).
Vom 30. September 1916.
(Staatsanz. vom 3. Oktober 1916 Nr. 231 S. 1809.)
Der Endzeitpunkt für die Durchführung der Zwangsvollstreckung gemäß § 8 der Bekannt-
machung Nr. M. 3231/10. 15. K. R. A., betreffend „Enteignung, Ablieferung und Ein-
ziehung der durch die Verordnung M. 325/7. 15. K. R. A. bzw. M. 325/7. 15. K. R. A.
beschlagnahmten Gegenstände“, vom 16. November 1915, der bisher durch Absatz a der
Zusätze der Bekanntmachung Nr. M. 2684/2. 16. K. R. A. vom 15. März 1916 für die
unter 8 2, Klasse B, Ziffer 2 der Bekanntmachung Nr. M. 3231/10. 15. K. R. A. fallenden
Gegenstände 1) auf den 30. September 1916 festgesetzt war 2), wird hierdurch für diese
Gegenstände bis zum 28. Februar 1917 hinausgeschoben.
Andere als die unter § 2, Klasse B, Ziffer 2 der Bekanntmachung Nr. M. 3231/10. 15.
K. R. A. fallenden Gegenstände werden von diesem Aufschub der Zwangsvollstreckung
nicht berührt.
Der Abruf der von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände erfolgt durch die
Metall-Mobilmachungsstelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegs-
ministeriums, Berlin SW 48, Wilhelmstraße 20, unter Angabe der Stelle, an die der Ver-
sand zu erfolgen hat. Dem Abruf ist unverzüglich Folge zu leisten. Nichtbefolgung zieht
die in der Bekanntmachung Nr. M. 3231/10. 15. K. R. A. angedrohten Strafen nach sich.
Stuttgart, den 30. September 1916.
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps.
(Staatsanz. vom 6. August 1917 Nr. 181 S. 1409.)
Da nach den bisherigen Erfahrungen die von den Bekanntmachungen M. 325/7. 15. K.
R. A., M. 3231/10. 15. K. R. A. vom 31. Juli 1915 mit Nachträgen hiezu und M.c.
500/2. 17 K. R. A. vom 1. März 1917 betroffenen Gegenstände aus Kupfer,
Messing und Reinnickel sowie Aluminium noch immer nicht im ganzen
Umfang abgeliefert worden sind, werden demnächst bei Gastwirtschaften, Hotels, öffentlichen
Küchen usw. durch Revisoren des stellv. Generalkommandos Nachprüfungen vorgenommen.
Auf die pflichtmäßige und zwingende Notwendigkeit zur um-
gehenden und vollständigen Ablieferung dieser Gegenstände
wird erneut und nachdrücklich hingewiesen mit dem Bemerken, daß bei
alsbaldiger nachträglicher Ablieferung an die in jedem Kommunalverband bestehenden und
zu diesem Zweck noch offen gehaltenen Sammelstellen von Strafanzeigen im Falle der
Nichtbefolgung jetzt noch abgesehen würde. ·
Das stellv. Generalkommando behält sich außerdem auch Nachprüfungen in Privathaus-
haltungen vor und wird besondere Verfehlungen, die sich bei den Nachprüfungen heraus-
stellen sollten, durch Veröffentlichung der Namen der Schuldigen zur Kenntnis der Oeffent-
lichkeit bringen.
Stuttgart, den 31. Juli 1917.
1) § 2 Klasse B, Ziffer 2 der Bekanntmachung Nr. M. 3231/10. 15. K. R. A.:
§ 2. Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Klasse B: Gegenstände aus Reinnickel.
2. Einsätze für Kocheinrichtungen, wie Kessel, Deckelschalen, Innentöpfe nebst Deckeln an
Kipptöpfen, Kartoffel-, Fisch= und Fleischeinsätze usw. nebst Reinnickelarmaturen.
Vorstehende Gegenstände fallen auch dann unter die Berordnung, wenn sie mit einem
Ueberzug (Metall, Lack, Farbe, u. dgl.) versehen sind.
Absatz b der Zusätze der Bekanntmachung Nr. M. 2684/2. 16. K. R. A. H. B. S. 350.
Zu Dampfkocheinrichtungen gehörende Armaturen, für die Ersatz aus beschlagnahmefreiem
Material nicht beschafft werden kann, brauchen nicht abgeliefert werden und können bis auf
weiteres in Benützung bleiben.
2) Vergl. Beil. z. Staatsanz. vom 15. März 1916 Nr. 62 H. B. S. 350.
Nachtrag
zu Nr. M.
3231|10. 15.
K. R. A.
H. B. S. 378.
Nachtrag
zu Nr. M.
3231/10. 15.
K. R. A.