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24. Griffe, Ketten und Stangen zur Betätigung von Ventilationsklappen, von Ven—
tilationsschiebern u. dergl.;
25. innere und außere Bekleidungen (nicht Tragekonstruktionen) von Haustüren, von
Korridor= und Zimmertüren, von Ladentüren, von Windfangtüren, von Drehtüren,
von Fahrstuhltüren u. dergl., von Türrahmen, von Türnischen (Laibungen):
26. innere und äußere Bekleidungen (nicht Tragekonstruktionen) von Fenstern, von Schau-
fenstern, von Schaukasten, von Vitrinen und von Ausstellschränken;
27. innere und äußere Bekleidungen (nicht Tragekonstruktionen) von Kassenschaltern,
von Fahrstuhlkabinen, von Fahrstuhlumwehrungen und von Telephonkabinen;
28. Namen-, Firmen= und Bezeichnungsschilder über 250 Quadratzentimeter Fläche
(auch solche von Bahnen, Schiffen, Maschinen usw., jedoch nicht Leistungsschilder von
Maschinen) «
29. Pfeiler= und Füllungsbekleidungen an Fassaden, soweit sie nicht eingemauert sind;
30. Türklopfer;
31. Türknôpfe, Türgriffe, Türhandhaben, Türstangen (nebst zugehörigen Unterlag-
scheiben) — soweit sie nicht drehbar und nicht verschiebbar sind, also z. B. nicht wie Tür-
klinken zur unmittelbaren Betätigung eines Schlosses dienen — an Haustüren, an Korri-
dor= und an Zimmertüren, an Ladentüren, an Drehtüren, an Windfangtüren und an
Fahrstuhltüren;
32. Ventilationsklappen, Luftgitter.
(Lide Nr. 33 bis 36.)
33. Handtuchhalter, Schwammhalter, Seifenhalter, Wäschehaken, Waschekörbe;
34. Pfeiler= und Füllungsbekleidungen von Schanktischen, von Büffets, von Laden-
tischen u. dergl., soweit sie für gewerbliche Zwecke bestimmt sind;
35. Tropfsiebe und sonstige lose Teile von Schanktischen, von Büfetts, von Ladentischen
u. dergl., soweit sie für gewerbliche Zwecke bestimmt sind;
36. Gegenstände der Schaufensterdekoration und Geschäftsausstattung, auch Zubehör-
teile dazu, wie Anschrauböfen, Zigarrenablagen, Dekorationsständer, Drahtständer, Ge-
stelle und Halter, Handschuhstützkissen, Hutarme und Hutständer, Kartenständer und
-halter, Metallständer, Metallbüstenspitzen, Messinghaken, Metallrahmen, Messingzahl-
platten, Metallarme für Glasplatten, Metallarme für Schirme, Packtischgitter, Schirm-
hülsen u. dergl., Schlangenarme, Stecknadelschalen, Schaufenstergestelle nebst Zubehör,
Verkaufsbehälter und Verkaufsapparate für Kaffee, Tee, Kakao und Schokolade, Kaffee-
mühlentrichter, Konfektschalen, Konfektkörbe, Konfektkasten, Deckel von Standgläsern,
Dekorationsränder, Dekorationsschalen, Dekorationsvasen und Abwiegeschaufeln.
Vorstehende Gegenstände der Gruppen A, B und C fallen auch dann unter die Bekannt-
machung, wenn sie mit einem Ueberzug aus Metall, Lack, Farbe u. dergl. versehen sind.
§ 3.
Ausnahmen.
Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Bekanntmachung sind solche der nach
*s 2 betroffenen Gegenstände, bei denen Kupfer oder Kupferlegierungen nur als
Ueberzug oder Plattierung über einem durch diese Bekanntmachung nicht beschlag-
nahmten Material verwendet sind. Hierzu gehören insbesondere alle diejenigen, sehr
häufig vorkommenden Gardinen= und Portierenstangen, Treppenläuferstangen, Rohre an
Schirmständern und dergl., die aus mit Messingblech überzogenem Eisen bestehen.
Dagegen begründet die Verbindung eines nach § 2 beschlagnahmten Gegenstandes mit
einer aus nicht beschlagnahmtem Material bestehenden Tragekonstruktion, wie bei Be-
kleidungen an Türen, Schaufenstern, Schaukasten oder bei auf Holz montierten Garde-
robenhaken, keine Ausnahme von den Bestimmungen dieser Bekanntmachung.
Beschläge an Möbeln aller Art fallen nicht unter die Bekanntmachung, soweit sie nicht
in § 2 besonders genannt sind. Z
Weiterhin sind ausgenommen: Buchstaben, Namenschilder und Bezeichnungsschilder
von Denkmälern und Grabstätten, Gewichte für analytische Wagen.
Von der Bekanntmochung betroffene Personen, Betriebe usw.
Von der Bekanntmachung werden betroffen: ».·
alle Besitzer (natürliche und juristische Personen, einschließlich öffentlich-rechtlicher
Körperschaften und Verbände:) der nach § 2 dieser Bekanntmachung betroffenen
Gegenstände.
1) Demgemäß erstreckt sich die Beschlagnahme auch auf Gegenstände in kirchlichem, stiftischem,
kommunalem, Reichs= oder Staatsbesitz.