Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Königl. Württ.) Armeekorps mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse.

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24. Griffe, Ketten und Stangen zur Betätigung von Ventilationsklappen, von Ven— 
tilationsschiebern u. dergl.; 
25. innere und außere Bekleidungen (nicht Tragekonstruktionen) von Haustüren, von 
Korridor= und Zimmertüren, von Ladentüren, von Windfangtüren, von Drehtüren, 
von Fahrstuhltüren u. dergl., von Türrahmen, von Türnischen (Laibungen): 
26. innere und äußere Bekleidungen (nicht Tragekonstruktionen) von Fenstern, von Schau- 
fenstern, von Schaukasten, von Vitrinen und von Ausstellschränken; 
27. innere und äußere Bekleidungen (nicht Tragekonstruktionen) von Kassenschaltern, 
von Fahrstuhlkabinen, von Fahrstuhlumwehrungen und von Telephonkabinen; 
28. Namen-, Firmen= und Bezeichnungsschilder über 250 Quadratzentimeter Fläche 
(auch solche von Bahnen, Schiffen, Maschinen usw., jedoch nicht Leistungsschilder von 
Maschinen) « 
29. Pfeiler= und Füllungsbekleidungen an Fassaden, soweit sie nicht eingemauert sind; 
30. Türklopfer; 
31. Türknôpfe, Türgriffe, Türhandhaben, Türstangen (nebst zugehörigen Unterlag- 
scheiben) — soweit sie nicht drehbar und nicht verschiebbar sind, also z. B. nicht wie Tür- 
klinken zur unmittelbaren Betätigung eines Schlosses dienen — an Haustüren, an Korri- 
dor= und an Zimmertüren, an Ladentüren, an Drehtüren, an Windfangtüren und an 
Fahrstuhltüren; 
32. Ventilationsklappen, Luftgitter. 
(Lide Nr. 33 bis 36.) 
33. Handtuchhalter, Schwammhalter, Seifenhalter, Wäschehaken, Waschekörbe; 
34. Pfeiler= und Füllungsbekleidungen von Schanktischen, von Büffets, von Laden- 
tischen u. dergl., soweit sie für gewerbliche Zwecke bestimmt sind; 
35. Tropfsiebe und sonstige lose Teile von Schanktischen, von Büfetts, von Ladentischen 
u. dergl., soweit sie für gewerbliche Zwecke bestimmt sind; 
36. Gegenstände der Schaufensterdekoration und Geschäftsausstattung, auch Zubehör- 
teile dazu, wie Anschrauböfen, Zigarrenablagen, Dekorationsständer, Drahtständer, Ge- 
stelle und Halter, Handschuhstützkissen, Hutarme und Hutständer, Kartenständer und 
-halter, Metallständer, Metallbüstenspitzen, Messinghaken, Metallrahmen, Messingzahl- 
platten, Metallarme für Glasplatten, Metallarme für Schirme, Packtischgitter, Schirm- 
hülsen u. dergl., Schlangenarme, Stecknadelschalen, Schaufenstergestelle nebst Zubehör, 
Verkaufsbehälter und Verkaufsapparate für Kaffee, Tee, Kakao und Schokolade, Kaffee- 
mühlentrichter, Konfektschalen, Konfektkörbe, Konfektkasten, Deckel von Standgläsern, 
Dekorationsränder, Dekorationsschalen, Dekorationsvasen und Abwiegeschaufeln. 
Vorstehende Gegenstände der Gruppen A, B und C fallen auch dann unter die Bekannt- 
machung, wenn sie mit einem Ueberzug aus Metall, Lack, Farbe u. dergl. versehen sind. 
§ 3. 
Ausnahmen. 
Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Bekanntmachung sind solche der nach 
*s 2 betroffenen Gegenstände, bei denen Kupfer oder Kupferlegierungen nur als 
Ueberzug oder Plattierung über einem durch diese Bekanntmachung nicht beschlag- 
nahmten Material verwendet sind. Hierzu gehören insbesondere alle diejenigen, sehr 
häufig vorkommenden Gardinen= und Portierenstangen, Treppenläuferstangen, Rohre an 
Schirmständern und dergl., die aus mit Messingblech überzogenem Eisen bestehen. 
Dagegen begründet die Verbindung eines nach § 2 beschlagnahmten Gegenstandes mit 
einer aus nicht beschlagnahmtem Material bestehenden Tragekonstruktion, wie bei Be- 
kleidungen an Türen, Schaufenstern, Schaukasten oder bei auf Holz montierten Garde- 
robenhaken, keine Ausnahme von den Bestimmungen dieser Bekanntmachung. 
Beschläge an Möbeln aller Art fallen nicht unter die Bekanntmachung, soweit sie nicht 
in § 2 besonders genannt sind. Z 
Weiterhin sind ausgenommen: Buchstaben, Namenschilder und Bezeichnungsschilder 
von Denkmälern und Grabstätten, Gewichte für analytische Wagen. 
  
Von der Bekanntmochung betroffene Personen, Betriebe usw. 
Von der Bekanntmachung werden betroffen: ».· 
alle Besitzer (natürliche und juristische Personen, einschließlich öffentlich-rechtlicher 
Körperschaften und Verbände:) der nach § 2 dieser Bekanntmachung betroffenen 
Gegenstände. 
1) Demgemäß erstreckt sich die Beschlagnahme auch auf Gegenstände in kirchlichem, stiftischem, 
kommunalem, Reichs= oder Staatsbesitz.
	        
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