Rachtrag
zu Nr. M. 200
1. 17. K.E.A.
Destiflations-
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Nachstehende Nachtrags-Bekanntmachung wird zufolge Ersuchens des Königlichen Kriegs-
menisteriums auf Grund der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf in der
Fassung vom 26. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 376) hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Nr. M.c 1700 B/8. 17. K. R. A.
Nachtrag zu der Bekanntmachung Nr. M. 200/1. 17. K. R. A. vom 9. März 1917,
betreffend Beschlagnahme, Meldepflicht, Enteignung und Ablieferung der bei öffentlichen
und privaten Bauwerken zu Blitzschutzanlagen und zur Bedachung verwendeten Kupfer-
mengen, einschließlich kupferner Dachrinnnen, Abfallrohre, Fenster= und Gesimsabdek-
kungen, sowie einschließlich der an Blitzschutzanlagen befindlichen Platinteile, veröffentlicht
in der Beilage zum Staatsanzeiger vom 9. März 1917 Nr. 57.
Vom 2. Oktober 1917.
(Beil. z. Staatsanz. vom 2. Oktober 1917 Nr. 230 S. 1782.)
Mit Beginn des 2. Oktober 1917 erhält § 8 der Bekanntmachung folgende Fassung:
8 8.
Uebernahmepreis.
Für Gruppe 1 bis 3 setzt sich der Uebernahmepreis zusammen aus:
a) dem Materialpreis für das Kupfer zum erhöhten Preise von 2,85 Mark für das kg,
b) den Kosten für die frühere Herstellung einschließlich Anbringung (ausschließlich
Materialpreis),
c) den Kosten für die Abnahme des Kupfers,
d) den Kosten für etwa zur Abnahme erforderliche Rüstung.
Für Gruppeck beträgt der Uebernahmepreis 5,50 Mark für jedes kg abgelieferten Kupfers.
Für Platinteile beträgt der Uebernahmepreis 8 Mark für jedes Gramm abgelieferten
reinen Platins.
Die Uebernahmepreise enthalten die Gegenwerte für die abgelieferten, in § 2 bezeichneten
Gegenstände einschließlich aller mit der Ablieferung verbundenen Leistungen.
Die Preiserhöhungen haben rückwirkende Kraft. Für alle auf Grund der Bekannt-
machung Nr. M. 200/1. 17. K. R. A., also nach dem 9. März 1917 abgelieferten und
nach den früheren Sätzen berechneten Mengen wird dem Ablieferer der Preisunterschied
nachträglich vergütet und der Betrag ohne Aufforderung möglichst im Laufe des Monats
November zugestellt werden.
Die Verwendung einer Rüstung bei Abnahme der Kupfermengen der Klassen 1, 2 und 3
muß nachgewiesen und begründet werden können. Im allgemeinen erscheint eine Rüstung
bei Dachflächen von einer Neigung von 30° und darunter nicht erforderlich.
Stuttgart, den 2. Oktober 1917.
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps:
v. Schaefer.
Nr. Me. 100/2. 17. K. R. A.
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps.
Bekanntmachung betreffend Beschlagnahme, wiederholte Bestandserhebung und Enteignung
von Destillationsapparaten aus Kupfer und Kupferlegierungen (Messing, Rotguß und
Bronze) und freiwillige Ablieferung von anderen Brennereigeräten aus Kupfer und
Kupferlegierungen (Messing, Rotguß und Bronze).
Vom 15. Mai 1917.
(Beil. z. Staatsanz. vom 16. Mai 1917 Nr. 113 S. 867.)
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums
apparate und zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den all-
and. Brennerei=
geräte
gemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die Vor-
aus fer und schriften über Beschlagnahme und Enteignung nach § 6½) der Bekanntmachung über die
kupfer-
legierungen.
Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357), in Ver-
bindung mit den Nachtrags-Bekanntmachungen vom 9. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S.
645), vom 25. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 778) und vom 14. September 1916
(Reichs-Gesetzbl. S. 1019) und jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht nach § 52)
der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S.
54), in Verbindung mit den Nachtrags-Bekanntmachungen vom 3. September 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 549) und vom 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 684) bestraft wird.
Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung
unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603)
untersagt werden.
1) H. B. S. 16/18.
") H. B. S. 21/22.