Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Königl. Württ.) Armeekorps mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse.

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81. 
Inkrafttreten der Bekanntmachung. 
Die Bekanntmachung tritt mit dem Beginn des 15. Mai 1917 in Kraft. 
§ 2. 
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. 
Von der Bekanntmachung werden betroffen: 
sämtliche ganz oder teilweise aus Kupfer oder Kupferlegierungen bestehenden Destillations-, 
Rektifizier= und Extraktionsapparate (mit Ausnahme der in § 3 genannten), insbesondere: 
1. Blasenapparate, bestehend aus: Blase, Helm, Kondensator und Dephlegmator; 
2. kontinuierliche Apparate, bestehend aus: Kolonne (bei zweiteiligen Appa- 
raten, Maischekolonne und Lutterkolonne), Dephlegmator, Kondensator und Schlemper- 
regulator, alles einschließlich der daran befindlichen Teile aus Kupfer und Kupferlegierungen. 
Von der Bekanntmachung werden auch diejenigen einschlägigen Apparate betroffen, welche 
nach der Bekanntmachung Nr. M. 1/7. 15. K. R. A. (betreffend Bestandsmeldung und 
Verwertung von Kupfer in Fertigfabrikaten, § 2 Ziffer 7) siehe Beil. z. Staatsanz. vom 
20. Juli 1915 Nr. 167 meldepflichtig waren und durch die Bekanntmachung Nr. M. 
5395/9. 15. K. R. A. (betreffend Beschlagnahme und Nachmeldung von Kupfer in Fertig- 
fabrikaten, § 2 Ziffer 4) siehe Beil. z. Staatsanz. vom 2. November 1915 Nr. 257 beschlag- 
nahmt worden sind. · 
83. 
Ausnahmen. 
Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Bekanntmachung sind diejenigen Destil— 
lations-, Rektifizier= und Extraktionsapparate oder Teile derselben, bei welchen nur kleinere 
Teile aus Kupfer oder Kupferlegierung gefertigt sind, insbesondere eiserne Meische- 
oder Lutterkolonnen mit kupfernen oder messingenen Verschraubungen oder Verschlüssen, 
eiserne Dephlegmatoren mit kupfernen oder messingenen Maischerohren, eiserne 
Schlemperegulatoren mit kupfernen Schwimmern u. dgl. 
Ausgenommen sind ferner die zu dem Apparate gehörende Sauermaischpumpe, bei 
Spirituskühler die Vorlage, die Meßuhr und die nach dem Sammelbassin führende 
Branntweinrohrleitung. +4 
. 
Von der Bekanntmachung betroffene Betriebe usw. 
Die Bestimmungen dieser Bekanntmachung gelten 
1. für alle Brennereien, und zwar 
a) landwirtschaftliche Brennereien, 
b) Obstbrennereien, 
J%) Brennereien, die den Obstbrennereien gleichgestellt sind, 
d) gewerbliche Brennereien, 
insbesondere für alle - 
Getreide-, Kartoffel-, Wein-, Obst-, Beeren- und Melassebrennereien (auch wenn 
vorübergehend im Zwischenbetriebe andere mehlige oder nichtmehlige Stoffe ver— 
arbeitet werden; 
2. Likör= und Hefefabriken; 
3. Betriebe der Spirituosenindustrie, insbesondere Essenzen-, Kognak-, Obstwein-, 
Sprit-, Essig= und Trinkbranntweinfabriken, Alkoholrektifizier= und -reinigungsanstalten; 
4. Fruchsaft= und Limonadenfabriken. 
85. 
Beschlagnahme. 
pie von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (§ 2) werden hiermit beschlag- 
nahmt. 
8 6 
Wirkung der Beschlagnahme. 
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den von 
ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie nichtig 
sind, soweit sie nicht ausdrücklich auf Grund der folgenden Anordnungen oder etwa weiter 
ergehenden Anordnungen der Metall-Mobilmachungsstelle erlaubt werden. Den rechts— 
geschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvoll- 
streckung oder Arrestvollziehung erfolgen. 
Die Befugnis zum einstweiligen ordnungsmäßigen Weitergebrauch der beschlagnahmten 
hentande bis zu dem bei der Enteignung festzusetzenden Ablieferungstermin bleibt 
unberührt. 
H. B. S. 342. 
H. B. S. 345.
	        
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