— 367 —
81.
Inkrafttreten der Bekanntmachung.
Die Bekanntmachung tritt mit dem Beginn des 15. Mai 1917 in Kraft.
§ 2.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von der Bekanntmachung werden betroffen:
sämtliche ganz oder teilweise aus Kupfer oder Kupferlegierungen bestehenden Destillations-,
Rektifizier= und Extraktionsapparate (mit Ausnahme der in § 3 genannten), insbesondere:
1. Blasenapparate, bestehend aus: Blase, Helm, Kondensator und Dephlegmator;
2. kontinuierliche Apparate, bestehend aus: Kolonne (bei zweiteiligen Appa-
raten, Maischekolonne und Lutterkolonne), Dephlegmator, Kondensator und Schlemper-
regulator, alles einschließlich der daran befindlichen Teile aus Kupfer und Kupferlegierungen.
Von der Bekanntmachung werden auch diejenigen einschlägigen Apparate betroffen, welche
nach der Bekanntmachung Nr. M. 1/7. 15. K. R. A. (betreffend Bestandsmeldung und
Verwertung von Kupfer in Fertigfabrikaten, § 2 Ziffer 7) siehe Beil. z. Staatsanz. vom
20. Juli 1915 Nr. 167 meldepflichtig waren und durch die Bekanntmachung Nr. M.
5395/9. 15. K. R. A. (betreffend Beschlagnahme und Nachmeldung von Kupfer in Fertig-
fabrikaten, § 2 Ziffer 4) siehe Beil. z. Staatsanz. vom 2. November 1915 Nr. 257 beschlag-
nahmt worden sind. ·
83.
Ausnahmen.
Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Bekanntmachung sind diejenigen Destil—
lations-, Rektifizier= und Extraktionsapparate oder Teile derselben, bei welchen nur kleinere
Teile aus Kupfer oder Kupferlegierung gefertigt sind, insbesondere eiserne Meische-
oder Lutterkolonnen mit kupfernen oder messingenen Verschraubungen oder Verschlüssen,
eiserne Dephlegmatoren mit kupfernen oder messingenen Maischerohren, eiserne
Schlemperegulatoren mit kupfernen Schwimmern u. dgl.
Ausgenommen sind ferner die zu dem Apparate gehörende Sauermaischpumpe, bei
Spirituskühler die Vorlage, die Meßuhr und die nach dem Sammelbassin führende
Branntweinrohrleitung. +4
.
Von der Bekanntmachung betroffene Betriebe usw.
Die Bestimmungen dieser Bekanntmachung gelten
1. für alle Brennereien, und zwar
a) landwirtschaftliche Brennereien,
b) Obstbrennereien,
J%) Brennereien, die den Obstbrennereien gleichgestellt sind,
d) gewerbliche Brennereien,
insbesondere für alle -
Getreide-, Kartoffel-, Wein-, Obst-, Beeren- und Melassebrennereien (auch wenn
vorübergehend im Zwischenbetriebe andere mehlige oder nichtmehlige Stoffe ver—
arbeitet werden;
2. Likör= und Hefefabriken;
3. Betriebe der Spirituosenindustrie, insbesondere Essenzen-, Kognak-, Obstwein-,
Sprit-, Essig= und Trinkbranntweinfabriken, Alkoholrektifizier= und -reinigungsanstalten;
4. Fruchsaft= und Limonadenfabriken.
85.
Beschlagnahme.
pie von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (§ 2) werden hiermit beschlag-
nahmt.
8 6
Wirkung der Beschlagnahme.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den von
ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie nichtig
sind, soweit sie nicht ausdrücklich auf Grund der folgenden Anordnungen oder etwa weiter
ergehenden Anordnungen der Metall-Mobilmachungsstelle erlaubt werden. Den rechts—
geschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvoll-
streckung oder Arrestvollziehung erfolgen.
Die Befugnis zum einstweiligen ordnungsmäßigen Weitergebrauch der beschlagnahmten
hentande bis zu dem bei der Enteignung festzusetzenden Ablieferungstermin bleibt
unberührt.
H. B. S. 342.
H. B. S. 345.