H. B. S. 320.
Bierglasd eckel
und Bierkrug-
deckel aus Zinn.
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8 10.
Freiwillige Ablieferung von anderen Zinngegenständen.
Die Sammelstellen sind auch verpflichtet, folgende von dieser Bekanntmachung nicht
betroffenen Gegenstände aus Zinn anzunehmen:
a) Teller, Schüsseln, Schalen, Kumpen, Becher, Krüge, Kannen, Humpen, Zinnrohre
aus Bierdruckapparaten und Syphons für kohlensäurehaltige Getränke, Maßgefäße, (Liter-
maße, Flüssigkeitsmaße), Kochgeschirre, Küchengeräte, Wärmeflaschen, medizinische Spritzen,
Mensuren und Infundierbüchsen.
Der Uebernahmepreis für die unter a) genannten Gegenstände beträgt 6,00 Mark für
jedes Kilogramm.
b) Andere Zinngegenstände, wie Eß- und Trinkgeräte, soweit sie nicht unter a) genannt
sind, sowie Hähne, Kräne, Syphonverschraubungen, Lampen, Leuchter usw.
Der Uebernahmepreis für die unter b) genannten Gegenstände beträgt 3,00 Mark für
jedes Kilogramm.
c) Löffel und Gabeln (Stiele allein ausgeschlossen) und Altmaterial.
Der Uebernahmepreis für das unter c genannte Metall beträgt 2,00 Mark für jedes
Kilogramm.
Die an diesen Gegenständen befindlichen Beschläge oder Bestandteile aus anderem
Material als Zinn werden nicht vergütet und sind vor der Ablieferung zu entfernen. Aus
anderem Material als Zinn bestehende, mit Zinn überzogene Gegenstände, wie Konserven-
dosen, Gegenstände aus Weißblech, Weißblechabfälle usw. werden nicht angenommen.
Gegenstände, welche bereits als Altmaterial an Händler, Handlungen usw. abgegeben
waren und den Bestimmungen der Bekanntmachung M. 1/4. 15. K. R. A., siehe Beil.
z. Staatsanz. vom 30. April 1915 Nr. 100, unterliegen, dürfen von den Sammelstellen
nicht angenommen werden.
8 11.
Anfragen und Anträge.
Alle Anfragen und Anträge, die die vorstehende Bekanntmachung betreffen, sind an die
beauftragten Behörden zu richten.
Stuttgart, den 8. Februar 1917. Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Nr. M. 1./10. 16 K. R. A.
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps.
Bekanntmachung betreffend Beschlagnahme, Bestandserhebung und Enteignung von Bierglasdeckeln
und Bierkrugdeckeln aus Zinn) und freiwillige Ablieferung von anderen Zinngegenständen.
Vom 1. Oktober 1916.
(Beilage zum Staatsanz. vom 2. Oktober 1916 Nr. 230 S. 1805.)
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums zur allgemeinen
Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere
Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften über Beschlagnahme und Ent-
eignung nach § 62) der Bekanntmachungen über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni
1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357), vom 9. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 645) und vom 25. No-
vember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 778) und jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht nach § 55)
der Bekanntmachungen über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54), vom
3. September 1915 (Reichsgesetzbl. S. 549) und vom 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 684) be-
straft wird. Auch kann die Schließung des Betriebes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung
unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) angeordnet
werden.
1.
Inkrafttreten der Bekanntmachung.
Die Bekanntmachung tritt mit dem Beginn des 1. Oktober 1916 in Kraft.
2.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von der Bekanntmachung werden betroffen:
sämtliche aus Zinn 1) bestehenden Deckel von Biergläsern und Bierkrügen, einschließlich der dazu-
gehörigen Scharniere.
88.
Ausnahmen.
Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Bekanntmachung sind Deckel und Scharniere von
zinnernen Krügen und Pokalen sowie Ränder, Einfassungen und Scharniere aus Zinn, sofern die
dazu gehörigen Deckel nicht aus Zinn bestehen.
1) Unter Zinn im Sinne dieser Bekanntmachung werden neben reinem Zinn auch Legierungen
mit einem Zinngehalt von 75 v. H. und mehr verstanden.
2) H. B. S. 16/17.
3) H. B. S. 21/22.