Prospektpfeifen
usw. aus Zinn
von Orgeln.
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8 11.
Anfragen und Anträge.
Alle Anfragen und Anträge, die die vorstehende Bekanntmachung betreffen, sind an die beauftragten
Behörden zu richten.
Stuttgart, den 1. Oktober 1916. Der stellv. kommandierende General:
v. Schgefer.
Nr. M. 1/12. 16. K. R. A.
Stellv. Generalkommando X III. (K. W.) Armeekorps.
Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme, Bestandserhebung und Enteignung von
Prospektpfeisen aus Zinn2) von Orgeln und freiwillige Ablieferung von anderen Zinn-
pfeifen, -schalleitern usw. von Orgeln und sonstigen Musikinstrumenten.
Vom 10. Januar 1917.
(Staatsanz. vom 10. Januar 1917 Nr. 7 S. 45.)
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums
zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den all-
gemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die Vor-
schriften über Beschlagnahme und Enteignung nach § 6·) der Bekanntmachungen über die
Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357), vom 9. Okto-
ber 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 645), vom 25. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 778) und
vom 14. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1019) und jede Zuwiderhandlung gegen die
Meldepflicht nach § 55) der Bekanntmachungen über Vorratserhebungen vom 2. Februar
1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54), vom 3. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 549) und vom
21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 684) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des
Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen
vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden. ·
Inkrafttreten der Bekanntmachung.
Die Bekanntmachung tritt mit dem Beginn des 10. Januar 1917 in Kraft.
§ 2.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von der Bekanntmachung werden betroffen:
sämtliche aus Zinn bestehenden stummen und sprechenden Prospektpfeifen von
Orgeln mit Ausnahme der im § 3 genannten. Unter Prospektpfeifen werden verstanden
alle diejenigen zinnernen Orgelpfeifen, welche im Prospekt einer Orgel von außen sichtbar
untergebracht sind oder untergebracht waren oder untergebracht werden sollen.
Betroffen werden auch solche Prospektpfeifen, die aus Zinn hergestellt sind, das von der
Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlichen Kriegsministeriums oder durch die Militärbefehls=
haber freigegeben worden ist.
Unter Zinn im Sinne dieser Bekanntmachung werden neben reinem Zinn auch Legie-
rungen von Zinn und Belei verstanden.
83.
Ausnahmen.
Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Bekanntmachung sind diejenigen Prospekt-
pfeifen, welche nicht vollständig aus Zinn hergestellt sind (z. B. Hol mit Zinnüber-
zug, Vorderseite aus Zinn, aber Rückseite aus Zink usw.).
84.
Von der Bekanntmachung betroffene Personen, Betriebe usw.
Die Bestimmungen dieser Bekanntmachung gelten für alle Behörden, Personen, Betriebe
und Anstalten, welche sich im Besitz einer Orgel befinden, insbesondere Kirchengemeinden
aller Konfessionen, Orden, Klöster, Stifte, Religionsgemeinschaften, Vereine, Vereinigungen,
Gesellschaften, politische Gemeinden, Verwaltungen von: Krankenhäusern, Sanatorien, Heil—
stätten, Irrenanstalten, Stifthäusern und Altersheimen, Straf- und Besserungsanstalten,
Hochschulen, Seminaren, Gymnasien, Lyzeen, Schulen und anderen Unterrichtsinstituten,
Besitzer von Konzert- und Vergnügungssälen, ferner Orgelfabriken und solche Betriebe,
welche Orgelpfeifen erzeugen oder verkaufen oder solche Betriebe, welche Orgelpfeifen, die
zum Verkauf bestimmt sind, im Besitz oder im Gewahrsam haben.
1) Unter Zinn im Sinne dieser Bekanntmachung werden neben reinem Zinn auch Legierungen
von Zinn und Blei verstanden.
2) H. B. S. 16/18.
3) H. B. S. 21/22.