Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Königl. Württ.) Armeekorps mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse.

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8 5. 
Beschlagnahme. 
Alle von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (§ 2) werden hiermit beschlag— 
nahmt. 
6 
86. 
Wirkung der Beschlagnahme. 
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den 
von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie 
nichtig sind, soweit sie nicht ausdrücklich auf Grund der folgenden Anordnungen oder etwa 
weiter ergehender Anordnungen erlaubt werden. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen 
stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung 
erfolgen. 
Trotz der Beschlagnahme sind alle Veränderungen und Verfügungen zulässig, die mit 
Zustimmung der mit der Durchführung der Bekanntmachung beauftragten Behörden 
erfolgen. 
Die Befugnis zum einstweiligen ordnungsmäßigen Weitergebrauch der beschlagnahmten 
Gegenstände bleibt unberührt. 
* 
Meldepflicht, Enteignung und Ablieferung der beschlagnahmten 
Gegenstände. 
Die von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände unterliegen einer Meldepflicht; 
sie sind durch den Besitzer zu melden. Die gemeldeten Gegenstände werden durch besondere 
an den Besitzer gerichtete Anordnungen enteignet werden. Gemäß den Bestimmungen dieser 
Enteignungsanordnungen sind sie alsdann, soweit erforderlich, auszubauen und an die 
Sammelstellen abzuliefern. 
Die enteigneten Gegenstände, die nicht innerhalb der in der Enteignungsanordnung vor- 
geschriebenen Zeit abgeliefert sind, werden auf Kosten des Ablieferungspflichtigen zwangs- 
weise abgeholt werden. 
Mit der Durchführung dieser Bekanntmachung werden dieselben Kommunalverbände 
beauftragt, denen bereits die Durchführung der Bekanntmachung M. 1/10. 16. K. R. A. 
vom 1. Oktober 1916, betreffend Beschlagnahme, Bestandserhebung und Enteignung von 
Bierglasdeckeln und Bierkrugdeckeln aus Zinn und freiwillige Ablieferung von anderen 
Zinngegenständen (vgl. Beil. z. Staatsanz. vom 2. Oktober 1916 Nr. 230) übertragen 
worden ist. Diese erlassen auch die Ausführungsbestimmungen hinsichtlich der Meldepflicht, 
Ablieferung und Einziehung der beschlagnahmten Prospektpfeifen. 
8 
Uebernahmepreis. 
Der von der beauftragten Behörde zu zahlende Uebernahmepreis wird auf 6,30 M 
für jedes Kilogramm Zinn zuzüglich einer festen Entschädigung von 35 M für jede Orgel 
festgesetzt. Dieser Uebernahmepreis enthält den Gegenwert für die abgelieferten Gegenstände 
einschließlich aller mit der Ablieferung verbundenen Leistungen, wie Entfernung der Pfeifen 
aus dem Prospekt und Ablieferung derselben bei der Sammelstelle. 
Ablieferer, die mit dem vorbezeichneten Uebernahmepreis nicht einverstanden sind, haben 
dies sogleich bei der Ablieferung zu erklären. In Fällen, in denen eine gütliche Einigung 
über den Uebernahmepreis nicht erzielt ist, wird dieser gemäß §§ 2 und 3 der Bekannt- 
machungen über die Sicherstellung von Kriegsbedarf auf Antrag durch das Reichsschieds- 
gericht für Kriegsbedarf in Berlin W 10, Viktoriastraße 34 endgültig festgesetzt. 
§ 9. 
Befreiung von der Beschlagnahme, Enteignung und 
Zurückstellung von der Ablieferung. 
Solche beschlagnahmte Gegenstände, für welche ein besonderer kunstgewerblicher 
oder kunstgeschichtlicher Wert durch anerkannte Sachverständige festgestellt wird, die von 
der Landeszentralbehörde bestimmt und den Betroffenen durch die beauftragten Behörden 
namhaft gemacht werden, sind durch die beauftragten Behörden auf Antrag von der 
Beschlagnahme, Enteignung und Ablieferung zu befreien. 
Andenkenwert entbindet nicht von der Beschlagnahme, Enteignung und Ablieferung. 
Sprechende Prospektpfeifen können auf einen ausreichend begründeten Antrag aus 
dringenden Gründen von der Ablieferung zeitweilig und gegen jederzeitigen Widerruf bis 
zur Beschaffung von Ersatzstücken zurückgestellt werden. 
8 10. 
Freiwillige Ablieferung von anderen Zinnpfeifen usw. 
Die Sammelstellen sind auch zur Entgegennahme folgender von der Bekanntmachung 
nicht betroffener Zinnpfeifen, -schalleiter usw. verpflichtet: 
H. B. S. 374.
	        
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