Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Königl. Württ.) Armeekorps mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse.

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alle Pfeifen, Schalltrichter, Schallröhren usw. aus Zinn von Orgeln und anderen 
Musikinstrumenten, soweit sie nicht Prospektpfeifen sind. Es gilt gleich, ob diese Gegen— 
stände bereits im Gebrauch waren oder nicht. 
Für jedes Kilogramm der hiernach freiwillig abgelieferten zinnernen Gegenstände 
werden 4 M vergütet. 
Die an diesen Gegenständen befindlichen Beschläge oder Bestandteile aus anderem 
Material als Zinn werden nicht vergütet und sind vor der Ablieferung zu entfernen. 
Andere Gegenstände aus Zinn sowie aus anderem Material bestehende, mit Zinn über— 
zogene Gegenstände werden nicht angenommen. 
I1. 
Anfragen und Anträge. 
Alle Anfragen und Anträge, die die vorstehende Bekanntmachung betreffen, sind an die 
beauftragten Behörden zu richten, mit der Bezeichnung „Betr. Orgelpfeifen“ zu 
versehen und dürfen andere Angelegenheiten nicht behandeln. 
Stuttgart, den 10. Januar 1917. Der stellv. kommandierende General: 
v. Schaefer. 
Nr. M. c. 500/2. 17. K. R. A. 
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps. 
Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme, Bestandserhebung und Enteignung von 
fertigen, gebrauchten und ungebrauchten Gegenständen aus Aluminium. 
Vom 1. März 1917. 
(Beil. zum Staatsanz. vom 1. März 1917 Nr. 50 S. 381.) 
Gegenstände aus Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums 
Aluminium, zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den all- 
gemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die 
Vorschriften über Beschlagnahme und Enteignung nach § 6:) der Bekanntmachung über 
die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357) in 
Verbindung mit den Nachtragsbekanntmachungen vom 9. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 645), vom 25. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 778) und vom 14. September 1916 
(Reichs-Gesetzbl. S. 1019) und jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht nach § 525) 
der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 54) in Verbindung mit den Nachtragsbekanntmachungen vom 3. September 1915 
(Reichs-Gesetzbl. S. 549) und vom 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 684) bestraft 
wird. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fern- 
haltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetz- 
blatt S. 603) untersagt werden. 81 
Inkrafttreten der Bekanntmachung. 
Die Bekanntmachung tritt mit dem Beginn des 1. März 1917 in Kraft. 
§ 2. 
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. 
Von der Bekanntmachung werden betroffen die unten aufgeführten, aus Aluminium 
bestehenden Gebrauchsgegenstände##), ferner samtliche im Gärungsgewerbe üblichen Kellerei- 
geräte, wie: Gärbottiche, Gärbottich-Kühlschlangen, Lagertanks, Hefen-Ueberführungs- 
apparate, Eimer, Schöpfer, Löffel u. dgl. 
Die Gegenstände werden auch dann betroffen, wenn sie aus Aluminium hergestellt sind, 
das von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlichen Kriegsministeriums oder durch 
die Militär-Befehlshaber freigegeben wurde. « 
83. 
Ausnahmen. 
Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Bekanntmachung sind: 
mit Aluminium überzogene Gegenstände, die aus einem anderen Material als Alumi- 
nium hergestellt sind. 
84. 
Von der Bekanntmachung betroffene Personen, Betriebe usw. 
Von der Bekanntmachung werden betroffen alle Besitzer (natürliche und juristische 
Personen, einschließlich öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Verbände), auch Er- 
zeuger und Händler, der nach § 2 dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände. Dem- 
1) H. B. S. 16/18. 
2) H. B. S. 21/22. 
4) Alphabetisches Verzeichnis der Gebrauchsgegenstände siehe Seite 380.
	        
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