Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Königl. Württ.) Armeekorps mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse.

Nr. Bst. 200/9. 17. K. R. A. 
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps. 
Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von eisernen 
Heizkörpern und Zentralheizungskesseln. 
Vom 20. Oktober 1917. 
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Kriegsministeriums hiermit zur 
allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den allgemeinen 
Eiserne 
Heizkörper. und 
Zentral- 
Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die Beschlag= heizungskeffel. 
nahmevorschriften nach § 61) der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegs- 
bedarf in der Fassung vom 26. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 376) und jede Zuwider- 
handlung gegen die Meldepflicht nach § 5·) der Bekanntmachung über Auskunftspflicht 
vom 12. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 604) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des 
Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen 
vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs- Gesetzbl. S. 603) untersagt werden. 
1. 
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. 
Von der Bekanntmachung werden betroffen: 
1. Alle vorhandenen und neu erzeugten, gebrauchsfähigen, nicht in Heizungsanlagen 
eingebauten guß= und schmiedeeisernen Zentral-Heiz= und Kühlkörper aller Art, ins- 
besondere Radiatoren und Radiatorenglieder, Heizöofen und Rohrregister, Heizkörper für 
Luftheizungen und Lufterhitzer, Flanschenblechrohre, Heizrohre für höheren Druck, Rippen- 
elemente, Rippenrohre, Gewächshausheizrohre. 
2. Alle vorhandenen und neu erzeugten, gebrauchsfähigen, nicht in Heizungsanlagen 
eingebauten guß= und schmiedeeisernen Kessel und Kesselglieder für Zentralheizungs- 
anlagen 
Rohre, die nur zur Zu= bzw. Ableitung von Dampf, Wasser oder Kühlflüssigkeit dienen, 
sowie Verbindungsstücke zu Heizkörpern und Kesseln werden von dieser Bekanntmachung 
nicht betroffen. 
§ 2. 
Beschlagnahme. 
Die im § 1 bezeichneten Gegenstände werden hiermit beschlagnahmt. 
83. 
Beschlagnahme und Wirkung der Beschlagnahmee. 
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den 
von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen über 
sie nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im 
Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. Trotz der Beschlagnahme 
sind alle Veränderungen und Verfügungen zulässig, die mit Zustimmung der Kriegs- 
Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Sekt. El. „Abt. Heiz- 
betrieb“, erfolgen. 
4. 
Ausnahmen von der Beschlagnahme. 
Die im §8 1 bezeichneten beschlagnahmten Gegenstände können von der Kriegs-Rohstoff- 
Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Sekt. El. „Abt. Heizbetrieb“, 
zur Verwendung freigegeben werden. Die Freigabenanträge sind in der Sekt. El. „Abt. 
Heizbetrieb“ der Kriegs- Rohstoff-Abteilung in Berlin SW 11, Königgrätzer Str. 28, auf 
vorgeschriebenem Formular in doppelter Ausfertigung einz zureichen. Freigabeantrags- 
formulare können von dieser Stelle bezogen werden. 
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Meldepflicht. 
Alle von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (§ 1) unterliegen der 
Meldepflicht. 
6. 
. 8 
Meldepflichtige Personen. 
Zu Meldung verpflichtet sind: 
1. alle Personen, die Gegenstände der im § 1 bezeichneten Art im Gewahrsam haben 
oder gehabt haben oder auf Lieferung solcher Gegenstände Anspruch haben, 
2. — und gewerbliche Unternehmer, 
1) H. B. S. 15. 
2) H. B 6
	        
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