Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Königl. Württ.) Armeekorps mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse.

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nahmevorschriften nach § 6:-) der Bekanntmachungen über die Sicherstellung von Kriegs- 
bedarf in der Fassung vom 26. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 376) und jede Zuwider- 
handlung gegen die Meldepflicht nach § 52) der Bekanntmachungen über die Auskunfts- 
pPflicht vom 12. Juli 1917 (Reichs-Gsetzbl. S. 604) bestraft wird. Auch kann der Betrieb 
des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Per- 
sonen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden. 
–1. 
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. 
Von den Anordnungen dieser Bekanntmachung wird jegliche Art von Eisen-Schrott 
betroffen. 
82 
Von der Bekanntmachung betroffene Personen ufw. 
Von den Anordnungen dieser Bekanntmachung werden alle natürlichen und juristischen 
Personen, gewerbliche oder wirtschaftliche Unternehmer, Kommunen, öffentlich-rechtliche 
Körperschaften oder Verbände betroffen, bei welchen Schrott anfällt oder welche Schrott 
in Lejit oder Gewahrsam haben, oder aber bei welchen sich solcher unter Zollaufsicht 
befindet. 4 
§ 3 
Beschlagnahme. 
Die in § 1 bezeichneten Gegenstände werden hiermit beschlagnahmt. 
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den 
von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen über 
sie nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im 
Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. 
Bestehende Vertrage werden durch diese Bekanntmachung aufgehoben. 
Trotz der Beschlagnahme sind alle Veränderungen und Verfügungen zulässig, die mit 
Zustimmung der Kriegsbedarf= und Rohstoffstelle, Stuttgart, Hotel Silber, Dorotheen= 
straße 2—4, erfolgen; die Erlaubnis muß schriftlich vorliegen. 
84. 
Allgemein zulässige Aenderungen und Verfügungen. 
Trotz der Beschlagnahme ist der Verbrauch von Vorräten an Schrott im eigenen 
Betrieb zu den bisherigen Zwecken gestattet. 
* 
Meldepflicht. 
Die von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (8 1) unterliegen einer Melde- 
pflicht. Die Meldungen sind von den in § 2 genannten Personen usw. zu erstattten. 
Vorräte, die sich am Stichtage unterwegs befinden, sind nach ihrem Eintreffen vom 
Empfänger zu melden. 
Sind die Gegenstände bei einem Verwahrer (Lagerhalter, Spediteur usw.) eingelagert, 
so ist derjenige zur Meldung verpflichtet, der sie dem Verwahrer übergeben hat. 
8 6. 
Meldung und Stichtag. 
Die in § 1 bezeichneten Gegenstände sind von den in § 5 bezeichneten Personen usw. 
zu melden, sofern die Gesamtmenge bei einer meldepflichtigen Person usw. 1000 Kilo- 
gramm übersteigt. 
Die erste Meldung für die bei Beginn des 1. November 1917 (Stichtag) vorhandenen 
Vorräte muß bis spatestens zum 8. November vorliegen. Die weiteren Meldungen haben 
monatlich zu erfolgen, und zwar für die bei Beginn des 1. Tages eines jeden Monats 
(Stichtag) vorhandenen Vorräte bis spätestens zum 6. Tage des betreffenden Monats. 
Die Meldungen sind an die Kriegsbedarf= und Rohstoffstelle Stuttgart, Hotel Silber, 
Dorotheenstraße 2—4, einzureichen; der Briefumschlag ist mit der Aufschrift: „Schrott- 
Bestandsmeldung“ zu versehen. 
Die Meldungen haben folgende Angaben zu enthalten: 
1. Gesamtbestand am (Stichtahg (in Tonnen). 
2. Bestand am (Stichtag) . . (getrennt nach Sorten). 
3. Lagerort der zu meldenden Bestände. 
Auf den Meldungen dürfen andere Mitteilungen, als die hier geforderten, nicht ent- 
halten sein. Sie sind mit deutlicher Unterschrift, genauer Adresse und Freimarken zu 
versehen. 
!) H. B. S. 15. 
2) H. B. S. 19.
	        
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