Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Königl. Württ.) Armeekorps mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse.

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87. 
Lagerbuch und Auskunftserteilung. 
Jeder Meldepflichtige hat ein Lagerbuch zu führen, aus dem jede Aenderung in den 
Vorratsmengen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß. 
Beauftragten Beamten der Militär= oder Polizeibehörde ist die Prüfung des Lager- 
buches sowie die Besichtigung der Räume zu gestatten, in denen meldepflichtige Gegen- 
stände sich befinden oder zu vermuten sind. 
88. 
Anfragen und Antrage. 
Alle diese Bekanntmachung betreffenden Anfragen sind an die Kriegsbedarf= und Roh- 
stoffstelle Stuttgart, Hotel Silber, Dorotheenstraße 2—4, zu richten. 
89. 
Inkrafttreten. 
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 1. November 1917 in Kraft. 
Stuttgart, den 31. Oktober 1917. 
Der stellv. kommandierende General: 
v. Schaefer.
	        
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