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Unter Abfuhrstrecke ist die Fahrstrecke zu verstehen, die das Fuhrwerk vom Lagerplatz
am Gewinnungsort bis zum Bestimmungsort zurückzulegen hat. Kommen für die Abfuhr
mehrere Wege wahlweise in Betracht, so ist die Entfernung auf dem guten Fahrwege maß-
gebend. Als Bestimmungsort gilt die nächste für den Käufer in Betracht kommende Ver-
ladestation, sofern nicht die unmittelbare Beförderung durch Fuhrwerk zu seinem Lager
oder zu der Lochmühle geringere Gesamtkosten ergibt.
3. Wird die Rinde auf dem Stamm verkauft, so sind von den unter Ziffer 1 angegebenen
Verkaufspreisen außer den gemäß Ziffer 2 zu berechnenden Abzügen noch die notwendigen
Kosten für Schälen und Bündeln abzuziehen.
4. Für das Schneiden, Hacken und Brechen der Rinde darf nicht mehr als fünfzig
Pfennig, für die Zerkleinerung der Rinde zu Lohe nicht mehr als eine Mark für den
Zentner (50 kg) hinzugeschlagen werden.
5. Mischen der Rinde oder Lohe ist nur mit Zustimmung des Käufers gestattet. Die
Preisfestsetzung regelt sich dann nach dem Verhältnis der zur Mischung gelangten Sorten.
Der Hoöchstpreis versteht sich für trockene, gesunde, geschälte, nicht durch Feuchtigkeit
oder ähnliche Einflüsse beschädigte Rinde und für gesundes Holz. Für Ware geringerer
Güte muß der Preis entsprechend niedriger sein zur Vermeidung der durch die Bekannt-
machung gegen übermäßige Preissteigerung vom 23. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 467)
in Verbindung mit der Bekanntmachung, betreffend Ergänzung dieser Bekanntmachung
vom 22. August 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 514), vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl.
S. 603) und 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 183) angedrohten Strafen.
83.
Mengenfeststellung, Vertrags= und Zahlungsbedingungen.
1. Das Gewicht der Rinde, der Lohe oder des Kastanienholzes ist durch Wiegen fest-
zustellen. Das Gewicht der Decken, Stangen und anderen Verladegerätes ist getrennt
festzustellen und abzuziehen.
a) Erfolgt die Versendung mit der Eisenbahn, so ist der Wagen auf der Verladestation
vor und nach dem Beladen zu wiegen; hat die Verladestation keine Eisenbahnwage,
so haben die Wiegungen auf einer anderen Station zu erfolgen.
b) Erfolgt die Versendung zum Lager, zur Lohmühle oder zur Gerberei durch Fuhr-
werk, so ist das Gewicht am Orte der Ablieferung durch Wiegen des Wagens vor
und nach dem Entladen auf einer geeichten Wage festzustellen.
) Erfolgt die Versendung auf dem Wasserwege, so ist das Gewicht am Orte der Ver-
ladung in das Schiff durch Verwiegen auf einer geeichten Wage festzustellen.
2. Erfüllungsort ist bei Verkäufen gemäß § 2 Ziffer 1 der Ort der Ablieferung (Eisen-
bahnwagen oder Schiff; bei Anfuhr durch Fuhrwerk das Lager des Käufers oder der
Gerberei oder Lohmühle); bei Verkäufen gemäß § 2 Ziffer 2 der Abfuhrplatz am Ge-
winnungsort.
Bei Verkäufen von Rinde (ganz oder zerkleinert) gemäß § 2 Ziffer 2 hat der Verkäufer
bis zur Abfuhr, längstens bis zum Ablauf des 60. Tages nach der Uebernahme, für pfleg-
liche Behandlung und sachgemäße Aufbewahrung zu sorgen und die Gefahr für Verschlech-
terung durch nicht pflegliche Behandlung und unsachgemäße Aufbewahrung zu tragen, es
sei denn, daß er dem Käufer eine schuldhafte Verzögerung der Abfuhr nachweist.
3. Neben den Höchstpreisen dürfen angerechnet werden:
a) die reinen Frachtkosten notwendiger Versendung mit der Bahn oder auf dem Wasser
sowie die notwendigen Kosten des in diesem Paragraphen vorgeschriebenen Wiegens;
b) Zinsen bei Stundung des Kaufpreises. Ist der Kaufpreis gestundet worden, so dürfen
bis zwei vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbankdiskont hinzugeschlagen werden.
4. Jeder Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer der von dieser Bekanntmachung be-
troffenen Gegenstände auf dessen Verlangen bei Ablieferung eine schriftliche Aufstellung
über die von ihm gemäß § 2 und § 3 Ziffer 1 und 4 berechneten Preise und Unkosten
auszuhändigen.
Diese Bestimmung gilt nicht für Verkäufe der Verteilungsstelle (Kriegsleder-Aktien-
gesellschaft).
Anmerkung.: Andere als die unter Ziffer 3 aufgeführten Kosten dürfen also nur
insoweit angerechnet werden, als der Verkaufspreis bei ihrer Hinzurechnung den Hoöchst-
preis nicht überschreitet.
Der Umsatzstempel ist im Höchstpreis einbegriffen.
84.
Verpflichtung zur Führung von Lagerbüchern.
Jeder Käufer der von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände ist zur Führung
eines Lagerbuches verpflichtet, aus welchem der Tag des Einkaufs, Name und Wohnsitz des