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81.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung betroffen werden
1. Eichenrinde,
2. Fichtenrinde,
3. Holz der zahmen Kastanie (soweit es zur Gerbstoffgewinnung dient) ganz oder zerkleinert.
2.
Höchstpreis.
Der Verkaufspreis für den Zentner (50 kg) darf höchstens betragen bei:
1. Eichenrinde Gebündelt
a) Glanzrinde erster Güte 13.00
b) Rinde im Alter bis zu 25 Jahren S. 121.00 „
0) Rinde im Alter von 25 bis zu 45 Jahten 9p350 „
d) Rinde im Alter von mehr als 45 Jahen: 73000 „
2. Fichtenrinde
a) Gebirgsrinde, bochstens in einem Drittel schupig 99.50 „
b) andere Rinde J.50 „
Für die Zerkleinerung der Rinde zu Lohe darf nicht mehr als 1 Al ur den. gentner (50 kg) be-
rechnet werden. Mischen der Rinde oder der Lohe vor Ablieferung an die verarbeitende Gerberei
ist nicht gestattet.
Wird die Rinde auf dem Stamm verkauft, so darf der Preis bei Hinzurechnung der notwendigsten
Kosten für das Schälen und Bündeln den Höchstpreis nicht übersteigen.
Anmerkung: Der Höchstpreis versteht sich für trockene, gesunde, nicht durch Feuchtigkeit und ähn-
liche Einflüsse beschädigte Ware. Für Ware geringerer Güte muß der Preis entsprechend niedriger
sein bei Vermeidung der durch die Bekanntmachung gegen übermäßige Preistreiberei vom 23. Juli
1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 467) in Verbindung mit der Bekanntmachung betr. Berichtigung und Er-
gänzung dieser Bekanntmachung vom 22. August 1915 (Neichs- Gesetbl. S 514 angedrohten Strafen.
3. Holz der zahmen Kastanien . 1.50 2
8.
Zahlungsbedingungen.
1. Die Höchstpreise sind frei Abfuhrholzplatz am Gewinnungsort und für Barzahlung bei Emp-
fang berechnet.
2. Neben den Höchstpreisen dürfen angerechnet werden:
a) die Kosten der Verladung und Abfuhr, soweit sie notwendig sind und die ortsüblichen
Sätze nicht übersteigen;
b) die reinen Frachtkosten notwendiger Versendung mit der Bahn oder auf dem Wasser;
I) Lagerkosten infolge Verwahrung der verkauften Ware, soweit sie vom ersten Tage des
zweiten Monats nach Kaufabschluß an nachweislich entstanden sind;
d) Zinsverlust bei Stundung des Kaufpreises. Ist der Kaufpreis gestundet worden, so
dürfen bis zu zwei vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbankdiskont hinzugeschlagen
werden.
3. Andere als die unter Ziffer 2 aufgeführten Kosten dürfen nur insoweit angerechnet werden,
als der Verkaufspreis bei ihrer Hinzurechnung den Höchstpreis nicht überschreitet.
4.
Zurückhalten von Vorräten.
Bei Zurückhaltung von Vorräten ist sofortige Enteignung zu gewärtigen, vorbehaltlich der dafür
angedrohten Strafen. § 5
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 1. März 1916 in Kraft.
Stuttgart, den 24. Februar 1916.
Der stellv. kommandierende General:
(gez.) v. Schaefer.
Nr. L. 1500/8. 17. K. R. A.
Stellv. Generalkommando X III. (K. W.) Armeekorps.
Bekanntmachung betreffend Beschlagnahme, Veräußerung, Verwendung und Meldepflicht
von pflanzlichen Gerbstoffauszügen und künstlichen Gerbmitteln.
Vom 19. Oktober 1917.
(Beil. z. Staatsanz. vom 19. Oktober 1917 Nr. 245 S. 1895.)
Pftanzliche Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums
’“271 biermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach
künstliche Gerb- den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen
mittel. die Beschlagnahmevorschriften nach § 6 der Bekanntmachung über die Sicherstellung von
Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 376 2) und jede
1) H. B. S. 15.