Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Königl. Württ.) Armeekorps mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse.

— 397 — 
Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht und Pflicht zur Führung eines Lagerbuches nach 
8 5 der Bekanntmachung über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 
604 2) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekannt- 
machung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 
(Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden. 
1. 
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstande. 
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen: 
a) die Auszüge aus pflanzlichen Gerbstoffen jeder Art; 
b) die künstlichen Gerbmittel. 
Als künstliche Gerbmittel im Sinne dieser Bekanntmachung gelten alle nicht rein 
pflanzlichen und rein tierischen Gerbmittel, insbesondere Sulfitzellulose-Ablange, Neradol 
und dergleichen. 
2 
Beschlagnahme. 
Die von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden hiermit beschlagnahmt. 
83. 
Wirkung der Beschlagnahme. 
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den 
von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie 
nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege 
der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. 
84. 
Ausnahmen. 
Trotz der Beschlagnahme sind alle Veränderungen und Verfügungen zulässig, die auf 
Grund der nachfolgenden Bestimmungen oder mit Erlaubnis der Kriegs-Rohstoff-Abtei- 
lung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums erfolgen. 
85. 
Veräußerungs= und Verwendungserlaubnis. 
Trotz der Beschlagnahme ist unbeschadet der sonst bestehenden Bestimmungen oder 
besonderer Anordnung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegs- 
ministeriums gestattet: 
1. die Veräußerung und Lieferung an und durch die Kriegsleder-Aktiengesellschaft, Berlin 
Wd, Budapester Straße 11/12, und die Verwendung der durch die Kriegsleder-Aktien- 
gesellschaft beschlagnahmten Gegenstände zur Herstellung von Leder im eigenen Betriebe; 
2. die Verwendung der aus pflanzlichen Gerbstoffen gewonnenen Gerbbrühen von 
weniger als 10°% B6é. Dichtigkeit zur Herstellung von Leder im eigenen Betriebe; 
*mp5 die Veräußerung, Lieferung und Verwendung von Chromsalzen und gewöhnlichem 
Alaunz 
4. die Verwendung der am 19. Oktober 1917 nachweislich im Besitze der Gerbereien 
oder Lederzurichtereien befindlichen, von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände, 
soweit nicht die Bekanntmachung Nr. Ch. II. 588/10. 15. K. R. A. (Verbot künstlicher 
Beschwerung von Leder, Staatsanz. vom 23. November 1915 Nr. 275) es verbietet; 
5. die Veräußerung und Lieferung der unter § 1b fallenden Stoffe an andere 
Abnehmer als Gerbereien oder Lederzurichtereien. 
86. 
Meldepflicht. 
Das Leder-Zuweisungs-Amt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen 
Kriegsministeriums ist berechtigt, nach Maßgabe der Bekanntmachung über Auskunfts- 
pflicht vom 12. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 604) jederzeit Auskünfte über die von 
der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände zu verlangen. 
8ST. 
Anträge und Anfragen. 
Anträge und Anfragen sind ausschließlich an das Leder-Zuweisungs-Amt, Berlin W 9, 
Budapester Straße 11 zu richten, von welchem auch die Vordrucke für Antrags-, Erlaub- 
nis= und Meldescheine zu beziehen sind. 
Inkrafttreten. 
Die Bekanntmachung tritt mit dem 19. Oktober 1917 in Kraft. 
Gleichzeitig tritt die Verordnung Nr. Ch. II 1000/4. 16. K. R. A., betreffend Verbot 
) H. B. S. 19. 
H. B. S. 440.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.