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Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht und Pflicht zur Führung eines Lagerbuches nach
8 5 der Bekanntmachung über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S.
604 2) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekannt-
machung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.
1.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstande.
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen:
a) die Auszüge aus pflanzlichen Gerbstoffen jeder Art;
b) die künstlichen Gerbmittel.
Als künstliche Gerbmittel im Sinne dieser Bekanntmachung gelten alle nicht rein
pflanzlichen und rein tierischen Gerbmittel, insbesondere Sulfitzellulose-Ablange, Neradol
und dergleichen.
2
Beschlagnahme.
Die von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden hiermit beschlagnahmt.
83.
Wirkung der Beschlagnahme.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den
von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie
nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege
der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen.
84.
Ausnahmen.
Trotz der Beschlagnahme sind alle Veränderungen und Verfügungen zulässig, die auf
Grund der nachfolgenden Bestimmungen oder mit Erlaubnis der Kriegs-Rohstoff-Abtei-
lung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums erfolgen.
85.
Veräußerungs= und Verwendungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist unbeschadet der sonst bestehenden Bestimmungen oder
besonderer Anordnung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegs-
ministeriums gestattet:
1. die Veräußerung und Lieferung an und durch die Kriegsleder-Aktiengesellschaft, Berlin
Wd, Budapester Straße 11/12, und die Verwendung der durch die Kriegsleder-Aktien-
gesellschaft beschlagnahmten Gegenstände zur Herstellung von Leder im eigenen Betriebe;
2. die Verwendung der aus pflanzlichen Gerbstoffen gewonnenen Gerbbrühen von
weniger als 10°% B6é. Dichtigkeit zur Herstellung von Leder im eigenen Betriebe;
*mp5 die Veräußerung, Lieferung und Verwendung von Chromsalzen und gewöhnlichem
Alaunz
4. die Verwendung der am 19. Oktober 1917 nachweislich im Besitze der Gerbereien
oder Lederzurichtereien befindlichen, von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände,
soweit nicht die Bekanntmachung Nr. Ch. II. 588/10. 15. K. R. A. (Verbot künstlicher
Beschwerung von Leder, Staatsanz. vom 23. November 1915 Nr. 275) es verbietet;
5. die Veräußerung und Lieferung der unter § 1b fallenden Stoffe an andere
Abnehmer als Gerbereien oder Lederzurichtereien.
86.
Meldepflicht.
Das Leder-Zuweisungs-Amt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen
Kriegsministeriums ist berechtigt, nach Maßgabe der Bekanntmachung über Auskunfts-
pflicht vom 12. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 604) jederzeit Auskünfte über die von
der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände zu verlangen.
8ST.
Anträge und Anfragen.
Anträge und Anfragen sind ausschließlich an das Leder-Zuweisungs-Amt, Berlin W 9,
Budapester Straße 11 zu richten, von welchem auch die Vordrucke für Antrags-, Erlaub-
nis= und Meldescheine zu beziehen sind.
Inkrafttreten.
Die Bekanntmachung tritt mit dem 19. Oktober 1917 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung Nr. Ch. II 1000/4. 16. K. R. A., betreffend Verbot
) H. B. S. 19.
H. B. S. 440.